II. Theil. Der Besitz.
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§ 17. Beziehungen des Besitzes zu anderen Lehren*).
I. Das Haben der Sache hat neben günstigen auch ungünstige
Folgen, es verpflichtet zur Übernahme der Eigenthumsklage?). Dieselbe ¬
kann gegen Jenen gerichtet werden, der erweislich „die Sache
in seiner Macht Hat“ (§ 369). Das trifft auch zu für den Inhaber
in fremdem Namen; allein dieser kann sich durch Nennung seines
„Vormannes" (§ 375) von der Beklagtenrolle befreien3). Es ist also
der Sachbesitz, der in letzter Linie zur Übernahme der Eigenthumsklage ¬
verpflichtet.
Der in der Eigenthumsklage Besiegte ist je nach seiner Redlichkeit ¬
oder Unredlichkeit zu geringeren oder größeren Leistungen verpflichtet; ¬
da aber als Beklagter regelmäßig der Besitzer erscheint, so
spricht man statt von den Folgen der Redlichkeit des Vindicationsbeklagten ¬
von den Folgen der Redlichkeit des Besitzers. Trotz dieser
Ausdrucksweise und trotzdem dass das Gesetz diesen Punkt in der
Besitzlehre (§§ 326 f.) behandelt, bleibt die Redlichkeit doch ohne Einfluss ¬
auf den Besitzschutz.
II. Der Besitzer einer Sache ist zur Beklagtenrolle im Eigenthumsstreit ¬
nicht nur verpflichtet, sondern auch berechtigt. Das ist
eine nothwendige Consequenz des Besitzschutzes; denn der Besitzer bedarf ¬
des Petitoriums nicht, da er sich durch Selbstvertheidigung oder
durch die Besitzklagen helfen kann, der nichtbesitzende Eigenthümer
aber ist auf die Eigenthumsklage beschränkt und zur Erhebung derselben ¬
gezwungen.
Dass diese natürliche Gestaltung durch das processuale Institut
der Aufforderungsklage*) keine Abänderung und Ausnahme erfahren
soll, wird ausdrücklich ausgesprochen in § 323: „Der Besitzer einer
lichen" und den „rechtlichen" Besitz, und
Kläger selbst erhalten hat, der aber die
beziehen die Verbücherung nur auf den
Rückgabe verweigert.
letzteren (Cod. Ther. III cap. 24 N. 62,
4) Die Aufforderungsklage wegen Be89; ¬
Entw. Horten II Cap. 21 §§ 9, 13)
rühmung ist in § 66 A. G. O. im Sinne
1) Randa S. 83 f., Strohal „Sucdes -
älteren gemeinen Civilprocesses gecession ¬
i. d. Bes." S. 133 f., Krainz
währt, „wenn sich Jemand gerühmt hat,
§ 168, Dernburg I 149f.
dass ihm wider einen Dritten ein Recht
2) Der Eigenthumsklage (rei vindicatio)
gebühre". Die Aufforderung ist anerstehen ¬
in diesem und den im folgenden
kanntermaßen (Randa S. 97 N. 14,
besprochenen Punkten gleich die petitoWetzell ¬
C. P. 106, 108) nur zulässig
rischen Klagen, die auf den Ersitzungsgegen ¬
Jenen, der in der „aufgeforderten
besitz (actia publiciana) oder überhaupt
Klage" die Rolle des Klägers zu überauf ¬
den „besseren Besitz" nach §§ 372,
nehmen hätte; gegen den Sachbesitzer
373 gestützt sind.
kann daher die Aufforderung zur Eigen3) ¬
Außer es klagt der Besitzer gegen
thumsklage nicht gerichtet werden. Canden ¬
Detentor, der den Gewahrsam vom
stein I S. 409 N. 29.