§ 399. Schadensersatz im Falle der Erwirkung eines Arrestes usw. 757
4. Erweist sich die Anordnung eines Arrestes oder einer einst
weiligen Verfügung materiell als ungerechtfertigt, oder wird die
Anordnung aufgehoben, weil die dem betreibenden Teile — nach C. P. O.
§§ 926 Abs. 2, 925 — aufgelegte Frist zur weiteren Verhandlung ver
säumt ist, so ist der Antragsteller dem Gegner zum Ersatz des durch die
Maßregel oder durch die zu deren Abwendung oder Aufhebung bewirkte
Sicherheitsleistung entstandenen Schadens verpflichtet, C. P. O. § 945."
5. Es ist etwas Ähnliches, daß, wer Selbsthilfe vornimmt in
der irrigen Meinung hierzu nach B. G. B. § 229 befugt zu sein, zum
Schadensersatz verpflichtet ist, auch wenn der Irrtum nicht auf Fahr
lässigkeit beruht, § 231.
III. Soweit freilich eigenes Verschulden des Beschädigten vorliegt
oder mitwirkt, muß in allen diesen Fällen B. G. B. § 254 entsprechend
zur Anwendung kommens, daher wird in der Regel durch Vollstreckung
eines vorläufig vollstreckbaren Versäumnisurteiles eine Schadens
ersatzpflicht nicht begründet, da die Säumnis des Schuldners ein Ver
schulden enthält.9. 10
Abweisung auf Grund eines Kostenfestsetzungsbeschlusses beigetrieben oder von ihm
zur Abwendung der Vollstreckung gezahlt wurden, nach Aufhebung oder Änderung
jenes Urteils der Weg des § 717 Abs. 2 C. P.O. offen nach dessen Grundgedanken,
wenn auch nicht nach dessen Worten. R.G. v. 22. Okt. 1901, Jur. Woch. 1901
S. 842 n. 23, abgedr. Seufferts Archiv Bd. 57 S. 245. — Der Schadensersatz
anspruch kann auch in besonderem Prozesse verfolgt werden. R. G. v. 19. März 1902,
Jur. Woch. 1902 S. 254 n. 19. — Der in § 717 Abs. 2 C. P. O. eingeführte Rechts
behelf gilt für alle Arten von Prozessen, auch im Wechselprozeß. O. L.G. Köln
v. 16. April 1902, Rechtspr. d. O. L.G. Bd. 5 S. 50. Für solche Schadensersatzklage
ist der Gerichtsstand des § 32 C. P. O. nicht gegeben. O. L. G. Rostock v. 1. Dez. 1902,
Wird im Wege des § 717 Abs. 2 C. P.O.
Mecklbg. Ztschr. Bd. 21 S. 226.
Erstattung des Gezahlten verlangt, so ist eine Aufrechnung ausgeschlossen. R.G
Bd. 34 S. 354; hingegen ist die Aufrechnungseinrede zulässig, wenn der Anspruch in
besonderer Klage geltend gemacht wird. O. L. G. Hamburg v. 1. März 1901, Hanseat.
Ger. Beibl. 1901 S. 208.
6a) Hat sich der Verurteilte einem nicht für vollstreckbar erklärten Urteil frei
willig tatsächlich gefügt und ist dasselbe in späieren Instanzen aufgehoben, so erwächst
ihm ein Schadensanspruch gemäß C. P. O. § 717 Abs. 2 nicht, R. G. v. 27. Mai 1905,
Jur. Woch. 1905 S. 430.
7) Das Verfahren über die einstweilige Verfügung ist ein nur vorläufiges und
summarisches. Deshalb ist entgegen den §§ 717 Abs. 2, 302 Abs. 4 C P. O. in dem
§ 945 C. P.O. eine Bestimmung nicht aufgenommen, wonach der Schadensersatz
anspruch in dem schwebenden Verfahren entschieden werden könnte, er kann vielmehr
nur in besonderer Klage geltend gemacht werden. R. G. v. 21. Febr. 1902, Seufferts
Archiv Bd. 57 S. 381 n. 201, auch Jur. Woch. 1902 S. 185, ferner R.G. Bd. 50
S. 407.
8) Anderer Ansicht Wach, D. Jur. Ztg. 1898 S. 66.
9) Aus gleichem Grunde ist die Schadensersatzpflicht nicht auf C. P.O. § 540,
vgl. § 279, ausgedehnt, ferner § 541 in wesentlich verschiedener Weise geregelt.