fullscreen : Österreichisches Sachenrecht (1)

II.  Theil.  Der  Besitz.
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§  17.  Beziehungen  des  Besitzes  zu  anderen  Lehren*).
I.  Das  Haben  der  Sache  hat  neben  günstigen  auch  ungünstige
Folgen,  es  verpflichtet  zur  Übernahme  der  Eigenthumsklage?).  Dieselbe ¬
  kann  gegen  Jenen  gerichtet  werden,  der  erweislich  „die  Sache
in  seiner  Macht  Hat“  (§  369).  Das  trifft  auch  zu  für  den  Inhaber
in  fremdem  Namen;  allein  dieser  kann  sich  durch  Nennung  seines
„Vormannes"  (§  375)  von  der  Beklagtenrolle  befreien3).  Es  ist  also
der  Sachbesitz,  der  in  letzter  Linie  zur  Übernahme  der  Eigenthumsklage ¬
  verpflichtet.
Der  in  der  Eigenthumsklage  Besiegte  ist  je  nach  seiner  Redlichkeit ¬
  oder  Unredlichkeit  zu  geringeren  oder  größeren  Leistungen  verpflichtet; ¬
  da  aber  als  Beklagter  regelmäßig  der  Besitzer  erscheint,  so
spricht  man  statt  von  den  Folgen  der  Redlichkeit  des  Vindicationsbeklagten ¬
  von  den  Folgen  der  Redlichkeit  des  Besitzers.  Trotz  dieser
Ausdrucksweise  und  trotzdem  dass  das  Gesetz  diesen  Punkt  in  der
Besitzlehre  (§§  326  f.)  behandelt,  bleibt  die  Redlichkeit  doch  ohne  Einfluss ¬
  auf  den  Besitzschutz.
II.  Der  Besitzer  einer  Sache  ist  zur  Beklagtenrolle  im  Eigenthumsstreit ¬
  nicht  nur  verpflichtet,  sondern  auch  berechtigt.  Das  ist
eine  nothwendige  Consequenz  des  Besitzschutzes;  denn  der  Besitzer  bedarf ¬
  des  Petitoriums  nicht,  da  er  sich  durch  Selbstvertheidigung  oder
durch  die  Besitzklagen  helfen  kann,  der  nichtbesitzende  Eigenthümer
aber  ist  auf  die  Eigenthumsklage  beschränkt  und  zur  Erhebung  derselben ¬
  gezwungen.
Dass  diese  natürliche  Gestaltung  durch  das  processuale  Institut
der  Aufforderungsklage*)  keine  Abänderung  und  Ausnahme  erfahren
soll,  wird  ausdrücklich  ausgesprochen  in  §  323:  „Der  Besitzer  einer
lichen"  und  den  „rechtlichen"  Besitz,  und
Kläger  selbst  erhalten  hat,  der  aber  die
beziehen  die  Verbücherung  nur  auf  den
Rückgabe  verweigert.
letzteren  (Cod.  Ther.  III  cap.  24  N.  62,
4)  Die  Aufforderungsklage  wegen  Be89; ¬
  Entw.  Horten  II  Cap.  21  §§  9,  13)
rühmung  ist  in  §  66  A.  G.  O.  im  Sinne
1)  Randa  S.  83  f.,  Strohal  „Sucdes -
  älteren  gemeinen  Civilprocesses  gecession ¬
  i.  d.  Bes."  S.  133  f.,  Krainz
währt,  „wenn  sich  Jemand  gerühmt  hat,
§  168,  Dernburg  I  149f.
dass  ihm  wider  einen  Dritten  ein  Recht
2)  Der  Eigenthumsklage  (rei  vindicatio)
gebühre".  Die  Aufforderung  ist  anerstehen ¬
  in  diesem  und  den  im  folgenden
kanntermaßen  (Randa  S.  97  N.  14,
besprochenen  Punkten  gleich  die  petitoWetzell ¬
  C.  P.  106,  108)  nur  zulässig
rischen  Klagen,  die  auf  den  Ersitzungsgegen ¬
  Jenen,  der  in  der  „aufgeforderten
besitz  (actia  publiciana)  oder  überhaupt
Klage"  die  Rolle  des  Klägers  zu  überauf ¬
  den  „besseren  Besitz"  nach  §§  372,
nehmen  hätte;  gegen  den  Sachbesitzer
373  gestützt  sind.
kann  daher  die  Aufforderung  zur  Eigen3) ¬
  Außer  es  klagt  der  Besitzer  gegen
thumsklage  nicht  gerichtet  werden.  Canden ¬
  Detentor,  der  den  Gewahrsam  vom
stein  I  S.  409  N.  29.
            
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