Full text: ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

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Schadenshaftung ohne Verschulden. 
schulden wars; der Eingriff in die Rechtssphäre des Arrestgegners allein, 
behauptete man, müsse den Arrestleger schadensersatzpflichtig machen, falls 
sich der Arrest hinterher als ungerechtfertigt herausstelle; man erwirke 
Arrest auf eigene Gefahr. Dies erschien um deswillen als zweckmäßig, 
weil es nur in seltenen Fällen gelingen kann, Verschulden des Arrest 
legers bei Ausbringung des Arrestes darzutun. 
II. Die C. P. O. neuer Fassung hat sich der letzteren Ansicht an 
geschlossen, sie legt sie auch im Falle der Vollstreckung vorläufig voll 
streckbarer Urteile zugrunde. Wer also durch Arrest oder durch vor 
läufige Vollstreckung dem Gegner Schaden zugefügt hat, ist für die 
Regel zum Schadensersatze ohne Rücksicht auf sein Verschulden verbunden, 
falls sich die Prozeßhandlung als materiell ungerechtfertigt heraus 
stellt.“ Es gehören hierher folgende Fälle: 
Eine Verurteilung, welche um deswillen unter Vorbehalt 
der Aufrechnung erfolgte, weil die zur Aufrechnung der Klageforderung 
entgegengestellte Forderung noch nicht entscheidungsreif war, wird mit 
Rücksicht auf die begründete Aufrechnung aufgehoben. Dann ist der 
Kläger dem Beklagten zum Ersatz des Schadens verpflichtet, welcher 
durch die Vollstreckung des Urteils oder durch die zur Abwendung der 
selben gemachte Leistung entstand, C. P. O. § 302 Abs. 4 Satz 3 und 4. 
Zu dieser Leistung wird auch die Hinterlegung nach C. P. O. § 713 zu 
rechnen sein. 
2. Nicht anders ist es im Falle eines im Urkundenprozesse 
unter Vorbehalt der Rechte des Beklagten ergangenen Urteils, wenn 
dasselbe später gemäß dieses Vorbehaltes aufgehoben wurde, C. P.O. 
§ 600 Abs. 2. 
3. Nicht minder in Fällen der Vollstreckung eines für vorläufig 
vollstreckbar erklärten Urteils, wenn das Urteil aufgehoben oder 
abgeändert wird, C. P. O. § 717 Abs. 2.5. 6.6 
3) Vgl. Henrici bei Gruchot Bd. 32 S. 161. 
4) Goldmann und Lilienthal, B.G. B. S. 203 
5) Kein Schadensanspruch erwächst gegen den obsiegenden Kläger, wenn zwar 
die vorläufige Vollstreckbarkeit mangels der gesetzlichen Voraussetzungen derselben 
in der ersten Instanz verworfen, das Erkenntnis in der Sache aber bestätigt wird, 
Goldmann und Lilienthal, B.G. B. S. 203 Anm. 3. 
6) Schadensersatz ist geschuldet, auch wenn das Urteil, auf Grund dessen 
die Vollstreckung erfolgte, nur aus formellem Grunde, z. B. wegen sachlicher Unzu 
ständigkeit, aufgehoben ist. O. L.G. Naumburg v. 3. März 1902, Naumbg. Anwaltsztg. 
1903 S. 26; O. L.G Marienwerder v. 12. März 1903, Rechtspr. d. O. L. G. Bd. 6 
S. 411. — Auch dem Kläger steht, wenn die Kosten infolge seiner kostenpflichtigen
	        
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