756
Schadenshaftung ohne Verschulden.
schulden wars; der Eingriff in die Rechtssphäre des Arrestgegners allein,
behauptete man, müsse den Arrestleger schadensersatzpflichtig machen, falls
sich der Arrest hinterher als ungerechtfertigt herausstelle; man erwirke
Arrest auf eigene Gefahr. Dies erschien um deswillen als zweckmäßig,
weil es nur in seltenen Fällen gelingen kann, Verschulden des Arrest
legers bei Ausbringung des Arrestes darzutun.
II. Die C. P. O. neuer Fassung hat sich der letzteren Ansicht an
geschlossen, sie legt sie auch im Falle der Vollstreckung vorläufig voll
streckbarer Urteile zugrunde. Wer also durch Arrest oder durch vor
läufige Vollstreckung dem Gegner Schaden zugefügt hat, ist für die
Regel zum Schadensersatze ohne Rücksicht auf sein Verschulden verbunden,
falls sich die Prozeßhandlung als materiell ungerechtfertigt heraus
stellt.“ Es gehören hierher folgende Fälle:
Eine Verurteilung, welche um deswillen unter Vorbehalt
der Aufrechnung erfolgte, weil die zur Aufrechnung der Klageforderung
entgegengestellte Forderung noch nicht entscheidungsreif war, wird mit
Rücksicht auf die begründete Aufrechnung aufgehoben. Dann ist der
Kläger dem Beklagten zum Ersatz des Schadens verpflichtet, welcher
durch die Vollstreckung des Urteils oder durch die zur Abwendung der
selben gemachte Leistung entstand, C. P. O. § 302 Abs. 4 Satz 3 und 4.
Zu dieser Leistung wird auch die Hinterlegung nach C. P. O. § 713 zu
rechnen sein.
2. Nicht anders ist es im Falle eines im Urkundenprozesse
unter Vorbehalt der Rechte des Beklagten ergangenen Urteils, wenn
dasselbe später gemäß dieses Vorbehaltes aufgehoben wurde, C. P.O.
§ 600 Abs. 2.
3. Nicht minder in Fällen der Vollstreckung eines für vorläufig
vollstreckbar erklärten Urteils, wenn das Urteil aufgehoben oder
abgeändert wird, C. P. O. § 717 Abs. 2.5. 6.6
3) Vgl. Henrici bei Gruchot Bd. 32 S. 161.
4) Goldmann und Lilienthal, B.G. B. S. 203
5) Kein Schadensanspruch erwächst gegen den obsiegenden Kläger, wenn zwar
die vorläufige Vollstreckbarkeit mangels der gesetzlichen Voraussetzungen derselben
in der ersten Instanz verworfen, das Erkenntnis in der Sache aber bestätigt wird,
Goldmann und Lilienthal, B.G. B. S. 203 Anm. 3.
6) Schadensersatz ist geschuldet, auch wenn das Urteil, auf Grund dessen
die Vollstreckung erfolgte, nur aus formellem Grunde, z. B. wegen sachlicher Unzu
ständigkeit, aufgehoben ist. O. L.G. Naumburg v. 3. März 1902, Naumbg. Anwaltsztg.
1903 S. 26; O. L.G Marienwerder v. 12. März 1903, Rechtspr. d. O. L. G. Bd. 6
S. 411. — Auch dem Kläger steht, wenn die Kosten infolge seiner kostenpflichtigen