Full text : ¬Das deutsche Urheber- und Verlagsrecht (Bd. 1)

1.  Abschnitt.  Voraussetzungen  des  Schutzes.  §  8.
37
Das  Recht  kann  beschränkt  oder  unbeschränkt  auf
Andere  übertragen  werden;  die  Uebertragung  kann  auch  mit
der  Begrenzung  auf  ein  bestimmtes  Gebiet  geschehen.
Absatz  1.  Die  Vererbung  des  Urheberrechts  bestimmt  sich  zunächst ¬
  nach  allgemeinen  Rechtsgrundsätzen  (5.  Buch  des  Bürgerl.  G.B.
§§  1922  ff.).
Das  Recht  geht  in  demselben  Sinne  und  Umfang,  mit  demselben
Charakter  eines  unbedingten  Verbietungsrechts,  wie  es  in  den  Händen
des  Autors  selbst  bestand,  über  (R.G.E.  Civils.  12  S.  52).
Nach  §  2032  1.  c.  wird  das  Urheberrecht  bei  mehreren  Erben
gemeinschaftliches  Vermögen  der  Erben,  wenn  nicht  ein  anderer  Modus
letztwillig  bestimmt  ist.
Jeder  Miterbe  kann  über  seinen  Anteil  verfügen  (gerichtliche
oder  notarielle  Beurkundung  §  2033).  Ueber  das  Vorkaufsrecht  der
Erben  siehe  §  2034.  Die  Erben  können  über  das  zum  Nachlasse
gehörige  Urheberrecht  nur  gemeinschaftlich  verfügen  (§  2040,  s.  oben
bei  §  6).
Wenn  einzelne  Erben  sich  der  Veröffentlichung  eines  hinterlassenen ¬
  Schriftwerks  widersetzen,  so  werden  die  oben  bei  §  6  festgestellten ¬
  Grundsätze  Anwendung  zu  finden  haben.
Mit  Wächter  ist  anzunehmen,  daß  eine  letztwillige  Disposition
nicht  oder  nur  unter  gewissen
des  Urhebers,  daß  sein  Manuskript
dürfe,  die  trotzdem  seitens  der
Modifikationen  veröffentlicht  werden
Erben  vorgenommene  Veröffentlichung  nicht  zum  Nachdrucke  stempeln
kann.
Ueber  die  Frage,  ob  und  inwieweit  in  einer  letztwilligen  Verfügung
über  Publikation  oder  Nichtpublikation  eines  Werkes  Bestimmung  getroffen ¬
  werden  könnte,  s.  Kohler,  Autorrecht  S.  279.
Absatz  2.  Die  Regierungsvorlage  hatte  das  im  Gesetze  vom
Jahre  1870  beseitigte  sog.  Heimfallrecht  des  Fiskus  wieder  eingeführt.
Durch  einen  Antrag  Dr.  Müller=Meiningen=Esche  wurde  der  Grundsatz ¬
  des  Gesetzes  vom  Jahre  1870  wieder  aufgenommen  und  das  in
§  1936  des  Bürgerl.  Ges.B.  aufgestellte  Prinzip  für  das  Urheberrecht
ausgeschlossen.
§  1936  sagt:  Ist  zur  Zeit  des  Erbfalles  weder  ein  Verwandter
des
noch  ein  Ehegatte  des  Erblassers  vorhanden,  so  ist  der  Fiskus
Bundesstaats,  dem  der  Erblasser  zur  Zeit  des  Todes  angehört  hat,
gesetzlicher  Erbe.  Hat  der  Erblasser  mehreren  Bundesstaaten  angehört, ¬
  so  ist  der  Fiskus  eines  jeden  dieser  Staaten  zu  gleichen  Anteilen ¬
  zur  Erbfolge  berufen.  War  der  Erblasser  ein  Deutscher,  der
keinem  Bundesstaate  angehörte,  so  ist  der  Reichsfiskus  gesetzlicher  Erbe.
Einschlägig  sind  ferner  die  Art.  138  und  139  des  Einführungsgesetzes ¬
  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch.
Art.  138  bestimmt:  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen
Vorschriften,  nach  welchen  im  Falle  des  §  1936  Bürgerl.  Ges.B.  an
Stelle  des  Fiskus  eine  Körperschaft,  Stiftung  oder  Anstalt  des  öffentlichen ¬
  Rechts  gesetzlicher  Erbe  ist.
            
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