1. Abschnitt. Voraussetzungen des Schutzes. § 8.
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Das Recht kann beschränkt oder unbeschränkt auf
Andere übertragen werden; die Uebertragung kann auch mit
der Begrenzung auf ein bestimmtes Gebiet geschehen.
Absatz 1. Die Vererbung des Urheberrechts bestimmt sich zunächst ¬
nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen (5. Buch des Bürgerl. G.B.
§§ 1922 ff.).
Das Recht geht in demselben Sinne und Umfang, mit demselben
Charakter eines unbedingten Verbietungsrechts, wie es in den Händen
des Autors selbst bestand, über (R.G.E. Civils. 12 S. 52).
Nach § 2032 1. c. wird das Urheberrecht bei mehreren Erben
gemeinschaftliches Vermögen der Erben, wenn nicht ein anderer Modus
letztwillig bestimmt ist.
Jeder Miterbe kann über seinen Anteil verfügen (gerichtliche
oder notarielle Beurkundung § 2033). Ueber das Vorkaufsrecht der
Erben siehe § 2034. Die Erben können über das zum Nachlasse
gehörige Urheberrecht nur gemeinschaftlich verfügen (§ 2040, s. oben
bei § 6).
Wenn einzelne Erben sich der Veröffentlichung eines hinterlassenen ¬
Schriftwerks widersetzen, so werden die oben bei § 6 festgestellten ¬
Grundsätze Anwendung zu finden haben.
Mit Wächter ist anzunehmen, daß eine letztwillige Disposition
nicht oder nur unter gewissen
des Urhebers, daß sein Manuskript
dürfe, die trotzdem seitens der
Modifikationen veröffentlicht werden
Erben vorgenommene Veröffentlichung nicht zum Nachdrucke stempeln
kann.
Ueber die Frage, ob und inwieweit in einer letztwilligen Verfügung
über Publikation oder Nichtpublikation eines Werkes Bestimmung getroffen ¬
werden könnte, s. Kohler, Autorrecht S. 279.
Absatz 2. Die Regierungsvorlage hatte das im Gesetze vom
Jahre 1870 beseitigte sog. Heimfallrecht des Fiskus wieder eingeführt.
Durch einen Antrag Dr. Müller=Meiningen=Esche wurde der Grundsatz ¬
des Gesetzes vom Jahre 1870 wieder aufgenommen und das in
§ 1936 des Bürgerl. Ges.B. aufgestellte Prinzip für das Urheberrecht
ausgeschlossen.
§ 1936 sagt: Ist zur Zeit des Erbfalles weder ein Verwandter
des
noch ein Ehegatte des Erblassers vorhanden, so ist der Fiskus
Bundesstaats, dem der Erblasser zur Zeit des Todes angehört hat,
gesetzlicher Erbe. Hat der Erblasser mehreren Bundesstaaten angehört, ¬
so ist der Fiskus eines jeden dieser Staaten zu gleichen Anteilen ¬
zur Erbfolge berufen. War der Erblasser ein Deutscher, der
keinem Bundesstaate angehörte, so ist der Reichsfiskus gesetzlicher Erbe.
Einschlägig sind ferner die Art. 138 und 139 des Einführungsgesetzes ¬
zum Bürgerlichen Gesetzbuch.
Art. 138 bestimmt: Unberührt bleiben die landesgesetzlichen
Vorschriften, nach welchen im Falle des § 1936 Bürgerl. Ges.B. an
Stelle des Fiskus eine Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen ¬
Rechts gesetzlicher Erbe ist.