Full text: ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

Schadenshaftung ohne Verschulden. 
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Der code civil art. 1384 und speziell art. 1385 und 1386 macht 
den Eigentümer schlechthin für Schaden durch Sachen in seinem Gewahr 
sam, also auch für seine baulichen Anlagen verantwortlich. 
Zwar konnte der durch 
Das römische Recht geht nicht so weit. 
Einsturz infolge der fehlerhaften Beschaffenheit eines Grundstücks oder 
der darauf befindlichen Anlagen Bedrohte von deren Eigentümer Über 
cautio damni infecti 
nahme des möglichen Schadens durch Vertrag 
beanspruchen. Doch der Grundeigentümer, welcher sich dessen wei 
gerte, verlor äußersten Falles nur sein Grundstück zugunsten des be 
drohten Nachbars. 
II. Das B.G. B. kennt eine unbedingte Haftung des Besitzers 
nicht, insbesondere 
für seine Sachen — von Tierschäden abgesehen  
auch nicht bezüglich der Bauwerke. Es folgt auch nicht dem römischen 
Rechte. Dagegen legt es dem Grundbesitzer3 Sorgfalt für Erhaltung 
seines Gebäudes oder eines sonstigen Bauwerks zugunsten Dritter 
auf. Hiernach bestimmt § 836 eine Haftung für Verabsäumung dieser 
Sorgfalt unter dem Gesichtspunkte des Verschuldens- und gibt, § 908, 
dem bedrohten Nachbar Ansprüche auf Schutzmaßregeln. 
Diese besonderen Bestimmungen betreffen zunächst den Einsturz 
eines Gebäudes5, gelten aber durchaus in gleicher Weise für die Ab 
lösung von Teilen des Gebäudes, z. B. Herabstürzen von Dachziegeln; 
nicht minder aber für den Einsturz anderer mit einem Grundstück ver 
bundener Werke, sowie der Ablösung von Teilen solcher Werke, z. B. 
für den Einsturz eines Dammes oder eines Denkmals, oder eines Bau 
gerüstes, oder einer Fahnenstange.“ Für solche Schäden gilt daher alles, 
2) Vgl. Dernburg, Pand. Bd. 1 § 230 
3) Die aus § 836 entspringenden Verbindlichkeiten liegen auch Gemeinden und 
anderen öffentlichen juristischen Personen, insbesondere auch wegen öffentlicher Wege 
ob, z. B. wegen einer dem öffentlichen Verkehr dienenden steinernen Treppe, welche 
zwei Ortsstraßen verbindet, vgl. R.G. v. 23. Febr. 1903 Bd. 54 S. 53. 
4) Die tatsächliche Verwandtschaft mit dem Tierschaden bestimmt uns gleich 
wohl, den Schaden durch Einsturz an dieser Stelle neben dem Tierschaden zu be 
handeln. 
5) Ein Durchbruch einer zwischen zwei Stockwerken liegenden Decke ist ein Einsturz 
im Sinne des § 836, R.G. v. 6. Okt. 1902, Jur. Woch. 1902 Beilg. 12 S. 271.— 
O. L.G. Hamburg v. 28. Febr. 1902, Rechtspr. d. O. L.G. Bd. 4 S. 285. 
6) Das Herausfliegen und Zersplittern einer zum Gebäude gehörigen Glas 
scheibe ist als eine Ablösung im Sinne des § 836 B.G. B. zu erachten. O.L.G. 
Hamburg v. 21. Juni 1902, Rechtspr. d. O. L.G. Bd. 4 S. 285. — Der Ausdruck 
„Teil eines Gebäudes“ im § 836 hat eine weitere Bedeutung als Bestandteil im 
Sinne des § 93ff. B.G. B. Es genügt eine bloß tatsächliche Verbindung, wenn sie 
derartig ist, daß die im Verkehr erforderliche Sorgfalt dem Hausbesitzer die Vermei¬
	        
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