Full text : Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 33 = N.F. 21 (1894))

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Victor Ehrenberg,

ungedeckt bleibt. Würde z. B. die zweite Polize die Be-
stimmung enthalten, daß im Fall einer Doppelversicherung
jede spätere Versicherung ungültig sein soll, während die erste
Polize eine ratenweise Haftung sämmtlicher Versicherer (Einrede
der Theilung für jeden Einzelnen) vorschreibt, so würde der
Versicherte nur den ersten Versicherer und diesen nur auf eine
Quote (regelmäßig die Hälfte) des Schadens in Anspruch
nehmen können, während der zweite Versicherer in der Lage
ist, auf Grund seiner Bedingungen jede Ersatzpflicht'abzu-
lehnen: die Bedingungen der einen Polize sind ja für die
andere völlig unpräjudizirlich. Man kann also nicht argumen-
tiren: „Die zweite Versicherung ist für den Versicherer unver-
bindlich, also haftet der erste Versicherer auf das Ganze", und
ebensowenig: „Die erste Versicherung ist wegen der zweiten
nur zur Hälfte verbindlich, also ist die zweite insoweit keine
Doppelversicherung und der zweite Versicherer haftet auf die
Hälfte"; sondern man muß argumentiren: „Es sind zwei Ver-
sicherungen abgeschlossen, der erste Versicherer haftet daher kraft
seiner Bedingungen nur zur Hälfte und der zweite kraft der
seinigen überhaupt nicht."
Hiernach bleibt nur übrig, entweder durch
zwingenden Rechtssatz zu bestimmen, welcher
Versicherer haften soll, oder dies der Willkür
des Versicherten zu überlassen.
Entscheidet man sich für die zweite Art der Gestaltung,
so ergiebt sich die Gefahr einer dolosen Kollusion zwischen dem
Versicherten und dem einen oder anderen Versicherer auf Kosten
der übrigen. Ein schlauer Versicherter nämlich wird nach Ein-
tritt des Unfalls sich von dem einen Versicherer gegen das
Versprechen, ihn nicht auf Ersatz zu belangen, ein Abstandsgeld
zusichern lassen und sich dann ausschließlich an den oder die
anderen Versicherer halten. Letztere würden freilich bis zur

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