Volltext : ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

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§  396.  Schaden  durch  Tiere.
tödlich  verletzt  wurde.21  In  der  Tat  wird  man  annehmen  müssen,  daß
der  Fremde,  indem  er  sich  die  Aufnahme  erbittet,  eine  Gefälligkeit  verlangt, ¬
  welche  weder  ihn  noch  den  Fuhrherrn  verpflichten  soll.
5.  Hat  beim  Schaden  Verschulden  des  Beschädigten  mitgewirkt, ¬
  so  kommt  §  254  zur  entsprechenden  Anwendung  22,  z.  B.  wenn
der  Verletzte  trotz  der  an  einem  Gehöft  angebrachten  Warnung  dasselbe ¬
  unberechtigt  betritt  und  hierbei  durch  Hunde  beschädigt  wird,  oder
wenn  er  das  schädigende  Tier  gereizt  hat  oder  auch  unvorsichtigerweise
mit  ihm  spielte.
Wie  aber,  wenn  das  von  einem  anderen  Tiere  angefallene  Tier
das  angreifende  verwundet  oder  tötet?  Es  leuchtet  ein,  daß  der  Herr
des  angefallenen  Tieres  in  diesem  Falle  nicht  haften  kann.  23
6.  Entsprechend  unsern  Ausführungen  —  oben  Abt.  I  §  28auch -
  beim  Tierschaden  in  der  Bemessung  des  Schadensersatzes  ein
Unterschied  zu  machen,  ob  dem  Tierbesitzer  Vorsatz  oder  wenigstens
Fahrlässigkeit,  oder  ob  ihm  keinerlei  Verschulden  zur  Last  fällt.  Se
geschieht  es  nach  französischem  Recht,  welches  für  den  §  833  das  Vorbild ¬
  war.
V.  Nach  §  834  ist,  wer  für  denjenigen,  welcher  ein  Tier  hält,
vertragsmäßig  die  Aufsicht  übernahm,  für  den  Tierschaden  verantwortlich,
es  sei  denn,  daß  er  nachweisbar  die  erforderliche  Sorgfalt  beobachtete,
oder  daß  der  Schaden  auch  bei  Anwendung  dieser  Sorgfalt  entstanden
wäre.  24
Im  Sinne  der  Vorlage  an  den  Reichstag  sollte  sich  in  diesem
Falle  die  Verpflichtung  des  Tierhalters  auf  gehörige  Auswahl  und  Be21) ¬
  So  R.G.  v.  26.  Febr.  1903  Bd.  54  S.  73.  Hiergegen  auch  Litten,  D.  Jur.  Ztg.
1905  S.  339;  Danz,  D.  Jur.  Ztg.  1905  S.  386.
Würde  ein  Handlungsunfähiger
22)  R.G.  v.  13.  Juli  1904  Bd.  58  S.  410.
verletzt,  so  kann  er  ein  Verschulden  im  Sinne  des  §  254  nicht  begehen,  R.G.  vom
11.  Mai  1903  Bd.  54  S.  407.  Ist  ein  Geschäftsbeschränkter  verletzt,  so  ist  festzustellen, ¬
  ob  er  die  zur  Erkenntnis  der  Verantwortlichkeit  erforderliche  Einsicht  bei  Begehung ¬
  der  Handlung  gehabt  hat.  Bejahendenfalls  ist  §  254  anzuwenden.  R.G.
v.  5.  Mai  1902  Bd.  51  S.  275.
23)  Man  kann  sich  hierfür  auf  die  Analogie  der  §§  227  und  228  berufen;  vgl.
Isay  a.  a.  O.  S.  315;  L.  G.  Chemnitz  v.  21.  Nov.  1902,  Sächs.  Archiv  Bd.  13  S.  239.
24)  Wird  derjenige,  dem  die  Aufsicht  über  das  Tier  übertragen  ist,  selbst  vom
Tiere  verletzt,  so  ist  der  Halter  insofern  von  der  Haftung  frei,  als  der  Schaden  durch
die  dem  Aufseher  obliegende  Sorgfalt  abgewandt  werden  konnte.  Trifft  den  Aufseher ¬
  kein  Verschulden,  so  ist  der  Tierhalter  verantwortlich,  sofern  nicht  etwa  das
Vertragsverhältnis  die  Haftung  des  Tierhalters  ändert.  O.  L.  G.  Naumburg  v.  4.  Okt.
1901,  Rechtspr.  d.  O.  L.G.  Bd.  3  S.  288.  Bezüglich  des  Vertragsverhältnisses  vgl.
oben  Anm.  21.
            
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