Vormundschaftswesen. Gesetz, betr. die Zwangserziehung Minderjähriger.
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§ 25. Das Verwahrungsbuch (Art. 120 des Ausführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuch) ist nach dem beiliegenden Formular B zu führen.
Testamente und Erbverträge sind in das Verwahrungsbuch des öffentlichen Nonicht ¬
aufzunehmen (vergl. auch § 24 Abs. 1 letzter Satz).
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§ 26. Das Wechselprotestregister ist nach Maßgabe des Art. 90 der
deutschen Wechselordnung zu führen.
§ 27. Das Geschäftsregister und das Verwahrungsbuch müssen mit fortlaufenSeitenzahlen ¬
versehen sein. Ehe dieselben in Gebrauch genommen werden,
hat
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der Notar solche dem dienstaufsichtführenden Amtsrichter des Amtsgerichts, in dessen
Bezirk er seinen Wohnsitz hat, vorzulegen. Der Amtsrichter hat im Eingang des
Geschäftsregisters und des Verwahrungsbuchs die Gesammtzahl der Seiten zu beurkunden. ¬
Die Reihe der fortlaufenden Nummern ist mit dem Anfang eines jeden Kalenderjahres ¬
neu zu beginnen.
Rasuren oder sonstige Austilgungen von Worten im Geschäftsregister und im
Verwahrungsbuch sind zu vermeiden. Etwaige Berichtigungen oder Zusätze sind
sofern sie nicht von ganz geringfügiger Art sind, in die Spalte „Bemerkungen" aufzunehmen. ¬
§ 28. Der Notar hat die von ihm aufgenommenen Protokolle nebst Anlagen und
etwaigen weiteren, auf das betreffende Geschäft bezüglichen Schriftstücken in besonderen
Umschlägen, auf deren jedem der Gegenstand des Geschäfts und die Nummer des
Geschäftsregisters vermerkt ist, in geordneter Weise zu verwahren. Die Aufbewahrung
hat in thunlichst sicherer, jede mißbräuchliche Einsichtnahme Seitens dritter Personen
ausschließender Weise innerhalb der für die geschäftliche Thätigkeit des Notars bestimmten ¬
Räume zu geschehen.
§ 29. Die Dienstaufsichtsbehörden können jederzeit die Vorlage der Akten und
Register des Notars zur Einsicht verlangen. Die dienstaufsichtführenden Amtsrichter
haben insbesondere, wenn Anhaltspunkte dafür zu ihrer Kenntniß kommen, daß ein
Notar seine Geschäfte nicht ordnungsmäßig besorgt oder ein einzelnes Geschäft nicht
ordnungsmäßig besorgt hat, von den Registern sowie von den Akten des Notars Einsicht ¬
zu nehmen und auf Abstellung der etwaigen Mängel hinzuwirken. Ergeben sich
dienstliche Verfehlungen des Notars, welche ein disciplinäres Einschreiten erheischen,
so kommen die Vorschriften des Art. 104 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuch zur Anwendung.
Uebergangs- und Schlußbestimmungen.
§ 30. Die gegenwärtige Verfügung tritt mit dem 1. Jannar 1900 in Kraft. Die
Bestimmungen der §§ 1, 2, 3 Abs. 1 und 10 finden auch vor dem 1. Januar 1900
in denjenigen Fällen Anwendung, in welchen die Bestellung eines öffentlichen Notars
auf den genannten Zeitpunkt in Frage steht.
Die bisherigen immatrikulirten Notare treten, sofern sie nicht auf die fernere Ausübung ¬
des Notariats verzichten, mit dem 1. Januar 1900 in die Stellung öffentlicher
Notare ein. Eine erneute eidliche Verpflichtung derselben findet nicht statt.
Zweiter Titel: Vormundschaftswesen.
(Mandry I §§ 14-16.
1) Gesetz, betreffend die Zwangserziehung Minderjähriger. Vom 29. Dezember ¬
1899. (Reg.Bl. S. 1284.)
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer