fullscreen : ¬Das württembergische Privatrecht (Bd. 2, Die Quellen des württembergischen Privatrechts ; T. 1)

Vormundschaftswesen.  Gesetz,  betr.  die  Zwangserziehung  Minderjähriger.
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§  25.  Das  Verwahrungsbuch  (Art.  120  des  Ausführungsgesetzes  zum
Bürgerlichen  Gesetzbuch)  ist  nach  dem  beiliegenden  Formular  B  zu  führen.
Testamente  und  Erbverträge  sind  in  das  Verwahrungsbuch  des  öffentlichen  Nonicht ¬
  aufzunehmen  (vergl.  auch  §  24  Abs.  1  letzter  Satz).
tar
§  26.  Das  Wechselprotestregister  ist  nach  Maßgabe  des  Art.  90  der
deutschen  Wechselordnung  zu  führen.
§  27.  Das  Geschäftsregister  und  das  Verwahrungsbuch  müssen  mit  fortlaufenSeitenzahlen ¬
  versehen  sein.  Ehe  dieselben  in  Gebrauch  genommen  werden,
hat
den
der  Notar  solche  dem  dienstaufsichtführenden  Amtsrichter  des  Amtsgerichts,  in  dessen
Bezirk  er  seinen  Wohnsitz  hat,  vorzulegen.  Der  Amtsrichter  hat  im  Eingang  des
Geschäftsregisters  und  des  Verwahrungsbuchs  die  Gesammtzahl  der  Seiten  zu  beurkunden. ¬

Die  Reihe  der  fortlaufenden  Nummern  ist  mit  dem  Anfang  eines  jeden  Kalenderjahres ¬
  neu  zu  beginnen.
Rasuren  oder  sonstige  Austilgungen  von  Worten  im  Geschäftsregister  und  im
Verwahrungsbuch  sind  zu  vermeiden.  Etwaige  Berichtigungen  oder  Zusätze  sind
sofern  sie  nicht  von  ganz  geringfügiger  Art  sind,  in  die  Spalte  „Bemerkungen"  aufzunehmen. ¬

§  28.  Der  Notar  hat  die  von  ihm  aufgenommenen  Protokolle  nebst  Anlagen  und
etwaigen  weiteren,  auf  das  betreffende  Geschäft  bezüglichen  Schriftstücken  in  besonderen
Umschlägen,  auf  deren  jedem  der  Gegenstand  des  Geschäfts  und  die  Nummer  des
Geschäftsregisters  vermerkt  ist,  in  geordneter  Weise  zu  verwahren.  Die  Aufbewahrung
hat  in  thunlichst  sicherer,  jede  mißbräuchliche  Einsichtnahme  Seitens  dritter  Personen
ausschließender  Weise  innerhalb  der  für  die  geschäftliche  Thätigkeit  des  Notars  bestimmten ¬
  Räume  zu  geschehen.
§  29.  Die  Dienstaufsichtsbehörden  können  jederzeit  die  Vorlage  der  Akten  und
Register  des  Notars  zur  Einsicht  verlangen.  Die  dienstaufsichtführenden  Amtsrichter
haben  insbesondere,  wenn  Anhaltspunkte  dafür  zu  ihrer  Kenntniß  kommen,  daß  ein
Notar  seine  Geschäfte  nicht  ordnungsmäßig  besorgt  oder  ein  einzelnes  Geschäft  nicht
ordnungsmäßig  besorgt  hat,  von  den  Registern  sowie  von  den  Akten  des  Notars  Einsicht ¬
  zu  nehmen  und  auf  Abstellung  der  etwaigen  Mängel  hinzuwirken.  Ergeben  sich
dienstliche  Verfehlungen  des  Notars,  welche  ein  disciplinäres  Einschreiten  erheischen,
so  kommen  die  Vorschriften  des  Art.  104  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen
Gesetzbuch  zur  Anwendung.
Uebergangs-  und  Schlußbestimmungen.
§  30.  Die  gegenwärtige  Verfügung  tritt  mit  dem  1.  Jannar  1900  in  Kraft.  Die
Bestimmungen  der  §§  1,  2,  3  Abs.  1  und  10  finden  auch  vor  dem  1.  Januar  1900
in  denjenigen  Fällen  Anwendung,  in  welchen  die  Bestellung  eines  öffentlichen  Notars
auf  den  genannten  Zeitpunkt  in  Frage  steht.
Die  bisherigen  immatrikulirten  Notare  treten,  sofern  sie  nicht  auf  die  fernere  Ausübung ¬
  des  Notariats  verzichten,  mit  dem  1.  Januar  1900  in  die  Stellung  öffentlicher
Notare  ein.  Eine  erneute  eidliche  Verpflichtung  derselben  findet  nicht  statt.
Zweiter  Titel:  Vormundschaftswesen.
(Mandry  I  §§  14-16.
1)  Gesetz,  betreffend  die  Zwangserziehung  Minderjähriger.  Vom  29.  Dezember ¬
  1899.  (Reg.Bl.  S.  1284.)
Nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  und  unter  Zustimmung  Unserer
            
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