Full text : Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 31 (1908))

Zivilistische Rundschau 1906—1907.

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mann;61“) er weist, m. E. überzeugend, nach, daß erstens nicht notwendig ein
Werkvertrag in Frage kommen würde, daß aber zweitens überhaupt „ein
solches Monstrum von Vertragsschluß" an sich selber sterbe: „Solange der
Vertragsbegriff nicht ein ganz anderer geworden, kann das Verdikt über Köhlers
überkühne Konstruktion nur im Sinne entschiedenster Ablehnung lauten".
62. — Aus dem Recht der Geschäftsführung ohne Auftrag liegt
schließlich eine kleine, im Stil einer Dissertation gehaltene Arbeit von Streber
vor-66) Sie behandelt die Begriffe „Wille des Geschäftsherrn" und „Interesse
des Geschäftsherrn", auf die ja die Abwicklung der negotiorum gestio abgestellt ist.
Beide will der Verfasser objektiv aufgefaßt wissen- Also kommt es nach ihm
nicht auf den Willen an, der vom subjektiven Standpunkte des Gestors aus
erkennbar oder zu vermuten war, sondern auf jeden in der Tat vorhandenen,
wenn auch unsinnigen, Willen des Geschäftsherrn, bzw- auf den vom Richter
(statt vom Gestor) ;u vermutenden. Umgekehrt darf aber mm ebensowenig bei
dem „Interesse" ans die subjektiven Ansichten des Geschäfts Herrn Rücksicht ge-
nommen werden; vielmehr kommt hier die Objektivierung dem Gestor zustatten.
JB. Andere Schuldverträge.
63. Springer, Kauf. 64. Koban, Gesetzliche Bürgschaft. 65. Rietsch, Vergleich. 66. Rümelin,
Schuldversprechen. 67. Leut, Anweisung. 68. Benkard, Schuldbuch.
In diesem Rahmen ist verhältnismäßig wenig geleistet worden. Nur
Max Rü me lins Werk über Schuldversprechen und Schuldanerkenntnis ragt
erheblich hervor. Daneben ist ein Versuch Lents, die Anweisung als Vollmacht
zu konstruieren, beachtenswert und vielleicht aussichtsreich. — Als Reihenfolge
der Besprechung ist die gesetzliche gewählt.
63. — Ein Handbüchlein über den Kauf hat Springer geschrieben.66)
Es bildet den 180. Band der Hallbauer-Schelcherschen Juristischen Handbibliothek,
die noch an mehreren anderen Stellen dieser Rundschau zu erwähnen ist.66“)
Der Verfasser hat hauptsächlich darauf Gewicht gelegt, dem Laien
eine anschauliche Darstellung alles dessen zu geben, was mit Kaufgeschäften
juristisch zusammenhängt. Darum handelt es sich nicht bloß um Inhaltsangabe
der 88 433 ff. BGB., sondern es wird sehr vieles aus dem allgemeinen Teil
(z. B. die Fragen der Geschäftsfähigkeit, der Jrrtumsanfechtung, der Stellver-
tretung), aus dem Handelsrecht (z. B. Stellung des Prokuristen, Mängelrüge),
ja sogar aus denr Prozeßrecht (z. B. Gerichtszuständigkeit, Sicherung des Be-

61“) Oertmann, Österreich. Zentralblatt für die juristische Praxis 24.
62) Dr. Rupert Streber. Wille und Interesse des Geschäftsherrn beider
Geschäftsführung ohne Auftrag. München, Schweitzer, 1907. 51 S. Preis
1.60 M.
66) Dr. Springer, Rechtsanwalt in Leipzig. Der Kauf. Ein Leitfaden
i'.sw. Leipzig, Roßberg, 1906. 201 S. Geb. 3,40 M.
66“) Vgl. Nr. 76, 86, 91, 102.

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