Object : Zeitschrift für Rechtsgeschichte (Bd . 7 (1868))

Der Prozeß mit dem Vindex bei der Manus Injectio.

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von liberae personae quae sunt juris nostri überhaupt die Rede
ist und — conform mit der angeführten Jnstitutionenstelle —
für das Justinianische Recht nur mehr liberi in potestate als
Beispiel angeführt werden. Durch einen passenden Zusatz (ad-
jecta causa) mußte der Kläger, der einen Menschen vindicirte,
die Natur der Gewalt charakterisiren, die er über ihn zu haben
behauptete: es mußte klar sein, ob er den vindicirten Menschen
in der Eigenschaft eines Sklaven, Hauskindes, Eheweibes, Mün-
dels, Judicatus, Auctoratus als ihm gehörig (eigen, suus) in
Anspruch nahm. Ich pflichte daher auch der Ansicht von Puchta
(Jnstit. II. §. 161. Note m) und Bethmann-Hollweg (I.
S. 139) bei, wonach die Worte der Vindicationsformel im Sa-
cramentsprozeß: liunc ego hominem ex I. Q. meum esse ajo
secundum suam causam eben hierauf, nicht — wie man
häufig annimmt") — auf die Causa remota der Eigenthumsklage
zu beziehen sind, wogegen, abgesehen von juristischen Gründen,
schon sprachliche Gründe entschieden sprechen ").
Sind die vorstehenden Ausführungen richtig, so enthält die
Manus Injectio in der That eine Vindication des Schuldners
in die Schuldgefangenschaft, die Assertion eines Jus über den
Judicatus oder Quasijudicatus. Die Manus Injectio ist nicht
Begründung, wie Rudorfs (zu Puchta, Jnstit. III. §. 269
Note z) will, sondern Geltendmachung des Pignus an der Person
des Schuldners: nicht weil der Gläubiger den Schuldner er-
griffen hat, ist ihm dieser zu Pfand eigen, sondern wenn und
weil der Judicatus dem Sieger mit seinem Leib verfallen ist,
legt dieser mit Fug Hand an ihn und führt ihn heim. Der
Prozeß des Gläubigers mit dem Vindex ist hienach ein Vindi-
cationsprozeß: es wird um den ergriffenen Schuldner gestritten,
an dem und über den der Gläubiger ein Recht zu haben be-

") So neuerlichst Jhering, Geist des R. R. III. S. 97 fg. Vgl.
auch Keller, Civilproz. N. 207.
") Die causa remota unseres Anspruches, also die Causa unseres
Rechts, kann man doch unmöglich die sua causa des vindicirten Gegen-
standes nennen: sua causa kann nur die Causa des Objectes selbst, also
die Rechtsstellung, der rechtliche Zustand desselben, genannt werden. Wenn
also der Kläger hominem secundum suam causam sicut dixit vindicat
(Gaj. IV. 16), so kann das nur Heißen, daß er diesen Menschen in der an-
gegebenen rechtlichen Qualität für sich in Anspruch nehme.

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