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denden Fällen der betreffenden Polizeibehörde, Behufs des weitern Einschreitens, Anzeige zu machen,
sondern auch die Untergerichte seines Departements zu einem gleichen Verfahren anzuweisen.
Der Geistlichen=, Schul= und Polizei=Deputation der Königl. Regierung wird in der abschriftlichen
Anlage (b.) eine Cab. Ordre vom 4. Octbr. c., in welcher festgesetzt wird, daß das Zusammenleben von
Personen, denen die Ehe wegen begangenen Ehebruchs verboten ist, nicht geduldet werden soll, mit der
Anweisung zugefertigt, auf Befolgung dieses Befehls mit Nachdruck zu halten, und die Polizeibehörden
hiernach zu instruiren. Berlin, den 26. November 1810.
Section für den Cultus im Ministerio des Innern.
v. Schuckmann.
die Geistlichen, Schul= und Polizei=Deputationen sämmtlicher
Königl. Regierungen.
Mein lieber Staatsminister, Graf zu Dohna. Ganz mit den Gründen einverstanden, welche die
Section für den Cultus in dem Bericht über das N.sche Dispensationsgesuch aufgestellt hat, habe Ich
den 2c. N. und die separirte N. abschlägig beschieden, und will zugleich hierdurch festsetzen, daß das Zusammenleben ¬
von Personen, denen die Ehe wegen begangenen Ehebruchs verboten ist, nicht geduldet
werden soll; Ihr habt zu dem Ende die Polizeibehörden hiernach zu instruiren, und auf die Befolgung
mit Nachdruck zu halten. Ich bin Euer wohlgeneigter König.
Berlin, den 4. October 1810.
Friedrich Wilhelm.
Friedrich Wilhelm, König von Preußen, rtc. rc.
Unsern rc. 2c. Wir haben durch eine, unter dem
4. Octbr. c. an den Staatsminister des Innern erlassene Cab. Ordre festzusetzen geruhet, daß das Zusammenleben ¬
von Personen, denen die Ehe wegen begangenen Ehebruchs verboten ist, nicht geduldet,
und darauf, daß es nicht geschehe, von den Polizeibehörden vigilirt werden soll. Es ergeht an Euch
darauf der Befehl, nicht nur selbst von den, bei Euch vorkommenden Fällen der betreffenden Polizeibehörde ¬
Kenntniß zu geben, sondern auch Euere Untergerichte dazu anzuweisen. Sind rc.
Berlin, den 27. October 1810.
Auf Allerhöchsten Specialbefehl.
v. Kircheisen.
das Kammergericht und sämmtliche Ober=Landesgerichte.
b) Rescript des Justizministers vom 2. November 1838., die Benachrichtigung der
Ortspolizeibehörden von den wegen Ehebruchs rechtskräftig erkannten Ehescheidungen ¬
betreffend. (v. K., Jahrb., Bd. 52. S. 470.)
Durch das Rescript vom 27. Octbr. 1810. (Rabesche Samml. Bd. 10. S. 440. Mathis jur. Monatsschrift ¬
Bd. 10. S. 1.) sind sämmtliche Landesjustiz=Collegien angewiesen worden,
zur Verhütung des Zusammenlebens von Personen, denen wegen begangenen Ehebruchs die
Schließung einer Ehe verboten ist, darauf zu halten, daß Fälle dieser Art den betreffenden Polizeibehörden ¬
zur Abhilfe angezeigt werden
Auf den Antrag des Königl. Ministeriums der geistlichen Angelegenheiten wird diese Anweisung hierdurch ¬
erneuert und zugleich angeordnet,
daß in allen Ehescheidungssachen, worin wegen Ehebruchs rechtskräftig auf Scheidung erkannt
worden ist, den betreffenden Ortspolizeibehörden Nachricht mitgetheilt werde.
e) Rescriptdes Min. des Inn. vom 21. November 1821., die Steuerung der Concubinate ¬
betreffend. (v. K. Ann., Bd. 6. S. 141.)
Es leidet kein Bedenken, daß die Polizei in Gemäßheit der Allerh. Königl. Cab. Ordre vom 4. Octbr.
1810. befugt ist, das Zusammenleben eines geschiedenen Ehemannes mit einer Person, welche zu heirathen ¬
ihm wegen begangenen Ehebruches untersagt ist, mittelsi Execution zu hindern. Da indessen nach
der Allg. Ger. Ordn. Thl. I. Tit. 24. §. 54., bei den auf Unterlassungen zu vollstreckenden Executionen,
zuvörderst die zu unterlassende Handlung durch Strafbefehle zu untersagen ist, und die angedrohte
Strafe erst im Falle der Nichtbefolgung jener Befehle festgesetzt werden kann, so kömmt es vor weiterer
Veranlassung auf die anliegenden=Recursgesuche des N. N. und der unverehelichten N. N., zunächst
darauf an, ob den Bittstellern die ihnen auferlegte 14tägige Gefängnißstrafe, wogegen sie den Recurs
ergriffen haben, zuvor angedroht worden ist.
d) Verfügung des Min. des Inn. vom 20. Juli 1840., betreffend die polizeiliche
Trennung von Concubinaten in Beziehung auf noch bestehende Ehen.
(Min. Bl. für die inn. Verw. von 1840. S. 298.)
Der 2c. N. hat sich über den Bescheid der Königl. Regierung vom 28. Novbr. v. J. auf seine unterm
10. dessel ben Mis. hier eingereichte, Ihr demnächst zur weitern Veranlassung zugefertigte Vorstellung