Volltext : Hellmann, Friedrich: Lehrbuch des deutschen Civilprozeßrechtes für den akademischen und praktischen Gebrauch

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denden  Fällen  der  betreffenden  Polizeibehörde,  Behufs  des  weitern  Einschreitens,  Anzeige  zu  machen,
sondern  auch  die  Untergerichte  seines  Departements  zu  einem  gleichen  Verfahren  anzuweisen.
Der  Geistlichen=,  Schul=  und  Polizei=Deputation  der  Königl.  Regierung  wird  in  der  abschriftlichen
Anlage  (b.)  eine  Cab.  Ordre  vom  4.  Octbr.  c.,  in  welcher  festgesetzt  wird,  daß  das  Zusammenleben  von
Personen,  denen  die  Ehe  wegen  begangenen  Ehebruchs  verboten  ist,  nicht  geduldet  werden  soll,  mit  der
Anweisung  zugefertigt,  auf  Befolgung  dieses  Befehls  mit  Nachdruck  zu  halten,  und  die  Polizeibehörden
hiernach  zu  instruiren.  Berlin,  den  26.  November  1810.
Section  für  den  Cultus  im  Ministerio  des  Innern.
v.  Schuckmann.
die  Geistlichen,  Schul=  und  Polizei=Deputationen  sämmtlicher
Königl.  Regierungen.
Mein  lieber  Staatsminister,  Graf  zu  Dohna.  Ganz  mit  den  Gründen  einverstanden,  welche  die
Section  für  den  Cultus  in  dem  Bericht  über  das  N.sche  Dispensationsgesuch  aufgestellt  hat,  habe  Ich
den  2c.  N.  und  die  separirte  N.  abschlägig  beschieden,  und  will  zugleich  hierdurch  festsetzen,  daß  das  Zusammenleben ¬
  von  Personen,  denen  die  Ehe  wegen  begangenen  Ehebruchs  verboten  ist,  nicht  geduldet
werden  soll;  Ihr  habt  zu  dem  Ende  die  Polizeibehörden  hiernach  zu  instruiren,  und  auf  die  Befolgung
mit  Nachdruck  zu  halten.  Ich  bin  Euer  wohlgeneigter  König.
Berlin,  den  4.  October  1810.
Friedrich  Wilhelm.
Friedrich  Wilhelm,  König  von  Preußen,  rtc.  rc.
Unsern  rc.  2c.  Wir  haben  durch  eine,  unter  dem
4.  Octbr.  c.  an  den  Staatsminister  des  Innern  erlassene  Cab.  Ordre  festzusetzen  geruhet,  daß  das  Zusammenleben ¬
  von  Personen,  denen  die  Ehe  wegen  begangenen  Ehebruchs  verboten  ist,  nicht  geduldet,
und  darauf,  daß  es  nicht  geschehe,  von  den  Polizeibehörden  vigilirt  werden  soll.  Es  ergeht  an  Euch
darauf  der  Befehl,  nicht  nur  selbst  von  den,  bei  Euch  vorkommenden  Fällen  der  betreffenden  Polizeibehörde ¬
  Kenntniß  zu  geben,  sondern  auch  Euere  Untergerichte  dazu  anzuweisen.  Sind  rc.
Berlin,  den  27.  October  1810.
Auf  Allerhöchsten  Specialbefehl.
v.  Kircheisen.
das  Kammergericht  und  sämmtliche  Ober=Landesgerichte.
b)  Rescript  des  Justizministers  vom  2.  November  1838.,  die  Benachrichtigung  der
Ortspolizeibehörden  von  den  wegen  Ehebruchs  rechtskräftig  erkannten  Ehescheidungen ¬
  betreffend.  (v.  K.,  Jahrb.,  Bd.  52.  S.  470.)
Durch  das  Rescript  vom  27.  Octbr.  1810.  (Rabesche  Samml.  Bd.  10.  S.  440.  Mathis  jur.  Monatsschrift ¬
  Bd.  10.  S.  1.)  sind  sämmtliche  Landesjustiz=Collegien  angewiesen  worden,
zur  Verhütung  des  Zusammenlebens  von  Personen,  denen  wegen  begangenen  Ehebruchs  die
Schließung  einer  Ehe  verboten  ist,  darauf  zu  halten,  daß  Fälle  dieser  Art  den  betreffenden  Polizeibehörden ¬
  zur  Abhilfe  angezeigt  werden
Auf  den  Antrag  des  Königl.  Ministeriums  der  geistlichen  Angelegenheiten  wird  diese  Anweisung  hierdurch ¬
  erneuert  und  zugleich  angeordnet,
daß  in  allen  Ehescheidungssachen,  worin  wegen  Ehebruchs  rechtskräftig  auf  Scheidung  erkannt
worden  ist,  den  betreffenden  Ortspolizeibehörden  Nachricht  mitgetheilt  werde.
e)  Rescriptdes  Min.  des  Inn.  vom  21.  November  1821.,  die  Steuerung  der  Concubinate ¬
  betreffend.  (v.  K.  Ann.,  Bd.  6.  S.  141.)
Es  leidet  kein  Bedenken,  daß  die  Polizei  in  Gemäßheit  der  Allerh.  Königl.  Cab.  Ordre  vom  4.  Octbr.
1810.  befugt  ist,  das  Zusammenleben  eines  geschiedenen  Ehemannes  mit  einer  Person,  welche  zu  heirathen ¬
  ihm  wegen  begangenen  Ehebruches  untersagt  ist,  mittelsi  Execution  zu  hindern.  Da  indessen  nach
der  Allg.  Ger.  Ordn.  Thl.  I.  Tit.  24.  §.  54.,  bei  den  auf  Unterlassungen  zu  vollstreckenden  Executionen,
zuvörderst  die  zu  unterlassende  Handlung  durch  Strafbefehle  zu  untersagen  ist,  und  die  angedrohte
Strafe  erst  im  Falle  der  Nichtbefolgung  jener  Befehle  festgesetzt  werden  kann,  so  kömmt  es  vor  weiterer
Veranlassung  auf  die  anliegenden=Recursgesuche  des  N.  N.  und  der  unverehelichten  N.  N.,  zunächst
darauf  an,  ob  den  Bittstellern  die  ihnen  auferlegte  14tägige  Gefängnißstrafe,  wogegen  sie  den  Recurs
ergriffen  haben,  zuvor  angedroht  worden  ist.
d)  Verfügung  des  Min.  des  Inn.  vom  20.  Juli  1840.,  betreffend  die  polizeiliche
Trennung  von  Concubinaten  in  Beziehung  auf  noch  bestehende  Ehen.
(Min.  Bl.  für  die  inn.  Verw.  von  1840.  S.  298.)
Der  2c.  N.  hat  sich  über  den  Bescheid  der  Königl.  Regierung  vom  28.  Novbr.  v.  J.  auf  seine  unterm
10.  dessel  ben  Mis.  hier  eingereichte,  Ihr  demnächst  zur  weitern  Veranlassung  zugefertigte  Vorstellung
            
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