739
§ 394. Unlauterer Wettbewerb.
Anschwärzung wider besseres Wissen ist mit öffentlicher Strafe bedroht, ¬
§ 7, auch wenn sie nicht zu Zwecken des Wettbewerbes erfolgt ist. 1. 18
3. Veranstaltungen, welche darauf berechnet und dazu geeignet sind,
Verwechselungen bezüglich eines Namens, einer Firma, der besonderen
Bezeichnung eines Erwerbsgeschäftes, eines gewerblichen Unternehmens
oder einer Druckschrift im gewerblichen Verkehre herbeizuführen, begründen
Ansprüche der Geschädigten auf Schadensersatz und auf Unterlassung,
§ 819.20 Von Strafverfolgung ist hierbei abgesehen.
4. Endlich verpflichtet Verrat von Geschäfts= oder Betriebsgeheimnissen ¬
durch einen Angestellten während der Dauer des Dienstverhältnisses, ¬
wenn er unbefugt zu Zwecken des Wettbewerbes oder zur
Schädigung des Geschäftsinhabers geschieht, diesem gegenüber zum
Schadensersatze und ist mit öffentlicher Strafe bedroht, § 9 Abs. 1, Abs. 3.
Pflicht zum Schadensersatze und zur Unterlassung 21, wie auch Strafe
trifft ferner diejenigen, welche Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse durch
solchen Verrat, oder durch eine gegen das Gesetz oder die gute Sitte
17) R.G. in Strafsachen Bd. 31 S. 65, S. 84. Sog. dolus eventualis bezüglich ¬
der Unwahrheit der im § 7 unter Strafe gestellten Behauptungen genügt
nicht zur Strafbarkeit, R. G. in Strafsachen Bd. 31 S. 302.
18) Die im § 7 des Wettbewerbgesetzes unter Strafe gestellte Anschwärzung begründet ¬
auch dann eine Klage auf Unterlassung, wenn sie nicht zu Zwecken des Wettbewerbes ¬
erfolgte. R.G. v. 6. Febr. 1903 Bd. 53 S. 400.
19) Val. R.G. Bd. 44 S. 99. Der Schädiger kann seinen unerlaubten Wettbewerb ¬
nicht dadurch sichern, daß er Eintragung in die Zeichenrolle als Warenzeichen ¬
gemäß des Gesetzes zum Schutze der Warenbezeichnungen vom 12. Mai
1894 erwirkt, was häufig versucht wird.
20) Eine Firma kann, soweit sie Sachfirma ist, Angaben tatsächlicher Art enthalten, ¬
so daß der Gebrauch solcher Firma als Mitteilung, die für einen größeren Kreis
von Personen bestimmt ist, anzusehen und unter den weiteren Voraussetzungen von
Abs. 1 des §1 des Gesetzes als unlauterer Wettbewerb erscheinen kann. R. G. v. 13. Mai
1904 Bd. 58 S. 136.— Wer eine ihm nicht zustehende Firma als Warenzeichen hat
eintragen lassen, kann gegen den Konkurrenten, der unter dieser Firma später im
Handelsregister eingetragen ist und diese Firma nunmehr auf seinen Waren anbringt,
aus § 8 des Gesetzes Ansprüche nicht herleiten, da § 8 nur den berechtigten Inhaber
des Namens usw. schützt. Jedoch kann unter Umständen § 826 B.G.B. anwendbar ¬
sein. R.G. v. 3. Juli 1903 Bd. 55 S. 241.
21) Das Gesetz hebt im § 9 nicht hervor, daß die Klage auch auf Untersagung ¬
fenerer Verbreitung oder Verwertung des Geheimnisses gerichtet werden
kann. Derartiges kommt bei kasuistischen Gesetzen vor. Aber die Absicht des Gesetzes
kann es nicht sein, daß der Richter eine Klage auf Unterlassung zurückweist, dem
Kläger überlassend, den ihm weiter entstehenden Schaden fortgesetzt später einzuklagen.
Dennoch nimmt Cosack a. a. O. S. 104 an, es sei eine auffallende schlimme Ausnahme,
„daß A. den B., welcher sein Fabrikationsgeheimnis durch gemeine Spionage erfahren
hat, zwar auf Schadensersatz belangen, ihm aber die Verwertung des Geheimnisses
gestatten muß“. Dies ist nicht die Stellung der Rechtsprechung gegenüber den modernen ¬
Gesetzen. Vgl. übrigens gegen Cosack auch die Worte des § 11: „die in den
.. §9 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung“. Über die öffentliche Bekanntmachung
des auf Unterlassung lautenden Zivilurteils siehe Kohler a. a. O. S. 261