Volltext : ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

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§  394.  Unlauterer  Wettbewerb.
Anschwärzung  wider  besseres  Wissen  ist  mit  öffentlicher  Strafe  bedroht, ¬
  §  7,  auch  wenn  sie  nicht  zu  Zwecken  des  Wettbewerbes  erfolgt  ist.  1.  18
3.  Veranstaltungen,  welche  darauf  berechnet  und  dazu  geeignet  sind,
Verwechselungen  bezüglich  eines  Namens,  einer  Firma,  der  besonderen
Bezeichnung  eines  Erwerbsgeschäftes,  eines  gewerblichen  Unternehmens
oder  einer  Druckschrift  im  gewerblichen  Verkehre  herbeizuführen,  begründen
Ansprüche  der  Geschädigten  auf  Schadensersatz  und  auf  Unterlassung,
§  819.20  Von  Strafverfolgung  ist  hierbei  abgesehen.
4.  Endlich  verpflichtet  Verrat  von  Geschäfts=  oder  Betriebsgeheimnissen ¬
  durch  einen  Angestellten  während  der  Dauer  des  Dienstverhältnisses, ¬
  wenn  er  unbefugt  zu  Zwecken  des  Wettbewerbes  oder  zur
Schädigung  des  Geschäftsinhabers  geschieht,  diesem  gegenüber  zum
Schadensersatze  und  ist  mit  öffentlicher  Strafe  bedroht,  §  9  Abs.  1,  Abs.  3.
Pflicht  zum  Schadensersatze  und  zur  Unterlassung  21,  wie  auch  Strafe
trifft  ferner  diejenigen,  welche  Geschäfts-  oder  Betriebsgeheimnisse  durch
solchen  Verrat,  oder  durch  eine  gegen  das  Gesetz  oder  die  gute  Sitte
17)  R.G.  in  Strafsachen  Bd.  31  S.  65,  S.  84.  Sog.  dolus  eventualis  bezüglich ¬
  der  Unwahrheit  der  im  §  7  unter  Strafe  gestellten  Behauptungen  genügt
nicht  zur  Strafbarkeit,  R.  G.  in  Strafsachen  Bd.  31  S.  302.
18)  Die  im  §  7  des  Wettbewerbgesetzes  unter  Strafe  gestellte  Anschwärzung  begründet ¬
  auch  dann  eine  Klage  auf  Unterlassung,  wenn  sie  nicht  zu  Zwecken  des  Wettbewerbes ¬
  erfolgte.  R.G.  v.  6.  Febr.  1903  Bd.  53  S.  400.
19)  Val.  R.G.  Bd.  44  S.  99.  Der  Schädiger  kann  seinen  unerlaubten  Wettbewerb ¬
  nicht  dadurch  sichern,  daß  er  Eintragung  in  die  Zeichenrolle  als  Warenzeichen ¬
  gemäß  des  Gesetzes  zum  Schutze  der  Warenbezeichnungen  vom  12.  Mai
1894  erwirkt,  was  häufig  versucht  wird.
20)  Eine  Firma  kann,  soweit  sie  Sachfirma  ist,  Angaben  tatsächlicher  Art  enthalten, ¬
  so  daß  der  Gebrauch  solcher  Firma  als  Mitteilung,  die  für  einen  größeren  Kreis
von  Personen  bestimmt  ist,  anzusehen  und  unter  den  weiteren  Voraussetzungen  von
Abs.  1  des  §1  des  Gesetzes  als  unlauterer  Wettbewerb  erscheinen  kann.  R.  G.  v.  13.  Mai
1904  Bd.  58  S.  136.—  Wer  eine  ihm  nicht  zustehende  Firma  als  Warenzeichen  hat
eintragen  lassen,  kann  gegen  den  Konkurrenten,  der  unter  dieser  Firma  später  im
Handelsregister  eingetragen  ist  und  diese  Firma  nunmehr  auf  seinen  Waren  anbringt,
aus  §  8  des  Gesetzes  Ansprüche  nicht  herleiten,  da  §  8  nur  den  berechtigten  Inhaber
des  Namens  usw.  schützt.  Jedoch  kann  unter  Umständen  §  826  B.G.B.  anwendbar ¬
  sein.  R.G.  v.  3.  Juli  1903  Bd.  55  S.  241.
21)  Das  Gesetz  hebt  im  §  9  nicht  hervor,  daß  die  Klage  auch  auf  Untersagung ¬
  fenerer  Verbreitung  oder  Verwertung  des  Geheimnisses  gerichtet  werden
kann.  Derartiges  kommt  bei  kasuistischen  Gesetzen  vor.  Aber  die  Absicht  des  Gesetzes
kann  es  nicht  sein,  daß  der  Richter  eine  Klage  auf  Unterlassung  zurückweist,  dem
Kläger  überlassend,  den  ihm  weiter  entstehenden  Schaden  fortgesetzt  später  einzuklagen.
Dennoch  nimmt  Cosack  a.  a.  O.  S.  104  an,  es  sei  eine  auffallende  schlimme  Ausnahme,
„daß  A.  den  B.,  welcher  sein  Fabrikationsgeheimnis  durch  gemeine  Spionage  erfahren
hat,  zwar  auf  Schadensersatz  belangen,  ihm  aber  die  Verwertung  des  Geheimnisses
gestatten  muß“.  Dies  ist  nicht  die  Stellung  der  Rechtsprechung  gegenüber  den  modernen ¬
  Gesetzen.  Vgl.  übrigens  gegen  Cosack  auch  die  Worte  des  §  11:  „die  in  den
..  §9  bezeichneten  Ansprüche  auf  Unterlassung“.  Über  die  öffentliche  Bekanntmachung
des  auf  Unterlassung  lautenden  Zivilurteils  siehe  Kohler  a.  a.  O.  S.  261
            
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