Full text: ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

738 Einzelne Fälle der Haftung wegen schuldhafter unerlaubter Handlungen. 
c) Offentliche Strafe droht § 4 dem, welcher wissentlich die fal 
schen Angaben macht. Die Strafverfolgung fordert, abgesehen von Fällen 
des öffentlichen Interesses, Privatklage, § 12. 
2. Verboten ist Anschwärzen von Konkurrenten (dénigrement), 
§ 6.13 
Wer zu Zwecken des Wettbewerbes über das fremde Erwerbsgeschäft 
oder dessen Inhaber oder dessen Leiter tatsächliche Vehauptungen auf 
stellt14 oder verbreitet, welche geeignet sind, den Betrieb des Geschäftes 
oder den Kredit des Inhabers desselben zu schädigen, ist, sofern die Be 
hauptungen nicht erweislich wahr sind, dem Verletzten zum Schadens 
ersatze und zur Unterlassung der Wiederholung oder der Verbreitung 
der Behauptung verpflichtet. Der Verletzte hat keinen Anspruch auf 
Schadensersatz, wenn der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung 
an ihr ein berechtigtes Interesse hatte. 15 
Weiter geht jetzt B. G. B. § 824, da hiernach die Anschwärzung ohne 
Rücksicht auf den Zweck des Wettbewerbes schadensersatzpflichtig macht. 16 
keit der Angaben kannten. Verbreiter von nichtperiodischen Druckschriften, z. B. eines 
Berichtes über die Gewerbeausstellung des Jahres, sind also auch wegen Kennen 
müssens haftbar. Die §§ 20, 21 des Preßgesetzes regeln nur die strafrechtliche Verant 
wortlichkeit und berühren nicht die zivilrechtliche Haftung. R.G. v. 10. Jan. 1902 
Bd. 50 S. 108. 
13) Rein subjektive Urteile, Kritiken, Ansichten ohne nähere tatsächliche 
Begründungen fallen zwar nicht unter § 6 des Gesetzes. Sofern aber in solchen 
Kritiken bezüglich des Erwerbsgeschäftes eines anderen, der Person des Inhabers des 
Geschäfts oder der Waren oder gewerblichen Leistungen eines anderen zugleich etwas 
als geschehen und vorhanden, also in der Weise ausgesagt wird, daß die 
Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Aussage objektiv festgestellt werden kann, liegt eine 
tatsächliche Behauptung im Sinne des § 6 des Gesetzes vor. R.G. v. 31. Mai 1904 
Bd. 58 S. 207. — Die Anschwärzung braucht nicht von einem Kaufmann auszu 
gehen, § 6 des Gesetzes findet auch dort Anwendung, wo es sich um den Wett 
bewerb zweier Interessengruppen handelt. R.G. v. 10. Jan. 1902 Bd. 50 S. 108. 
— Ein Interessenkampf im wirtschaftlichen Leben ist aber nicht notwendig ein Wett 
bewerb im Sinne des Gesetzes v. 27. Mai 1896. Der Kampf des Organs des 
deutschen Buchhandels gegen die sogenannten Schleuderer galt daher nicht zu Zwecken 
des Wettbewerbes im Sinne des Gesetzes, da nicht bestimmte Geschäfte oder bestimmte 
Gruppen von Geschäften auf Kosten der Geschäfte der Schleuderer einen Vorteil zu 
erlangen suchten. R. G. v. 14. Dez. 1902 Bd. 56 S. 271. 
14) Offentlich muß die Anschwärzung nicht sein. Daher gehören hierher auch 
unrichtige Denunziationen eines Konkurrenten bei Behörden, insbesondere bezüglich 
seiner Waren bei der Polizei, R.G. in Strafsachen Bd. 31 S. 64, oder wegen eines 
angeblichen Verbrechens des Geschäftsinhabers bei der Staatsanwaltschaft. 
15) Der Verbotsanspruch des § 6 des Gesetzes ist nicht abhängig von dem da 
selbst vorgesehenen Schadensersatzanspruch. R.G. v. 16. Juni 1903 Bd. 55 S. 199. 
16) Der Anspruch auf Schadensersatz wegen Anschwärzung verjährt in 3 Jahren, 
wenn er unter § 824 fällt. Tritt, wenn sie zum Zwecke des Wettbewerbes geschieht, 
jetzt nur die sechsmonatliche Verjährung des § 11 ein? Dies ist nicht anzunehmen.
	        
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