738 Einzelne Fälle der Haftung wegen schuldhafter unerlaubter Handlungen.
c) Offentliche Strafe droht § 4 dem, welcher wissentlich die fal
schen Angaben macht. Die Strafverfolgung fordert, abgesehen von Fällen
des öffentlichen Interesses, Privatklage, § 12.
2. Verboten ist Anschwärzen von Konkurrenten (dénigrement),
§ 6.13
Wer zu Zwecken des Wettbewerbes über das fremde Erwerbsgeschäft
oder dessen Inhaber oder dessen Leiter tatsächliche Vehauptungen auf
stellt14 oder verbreitet, welche geeignet sind, den Betrieb des Geschäftes
oder den Kredit des Inhabers desselben zu schädigen, ist, sofern die Be
hauptungen nicht erweislich wahr sind, dem Verletzten zum Schadens
ersatze und zur Unterlassung der Wiederholung oder der Verbreitung
der Behauptung verpflichtet. Der Verletzte hat keinen Anspruch auf
Schadensersatz, wenn der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung
an ihr ein berechtigtes Interesse hatte. 15
Weiter geht jetzt B. G. B. § 824, da hiernach die Anschwärzung ohne
Rücksicht auf den Zweck des Wettbewerbes schadensersatzpflichtig macht. 16
keit der Angaben kannten. Verbreiter von nichtperiodischen Druckschriften, z. B. eines
Berichtes über die Gewerbeausstellung des Jahres, sind also auch wegen Kennen
müssens haftbar. Die §§ 20, 21 des Preßgesetzes regeln nur die strafrechtliche Verant
wortlichkeit und berühren nicht die zivilrechtliche Haftung. R.G. v. 10. Jan. 1902
Bd. 50 S. 108.
13) Rein subjektive Urteile, Kritiken, Ansichten ohne nähere tatsächliche
Begründungen fallen zwar nicht unter § 6 des Gesetzes. Sofern aber in solchen
Kritiken bezüglich des Erwerbsgeschäftes eines anderen, der Person des Inhabers des
Geschäfts oder der Waren oder gewerblichen Leistungen eines anderen zugleich etwas
als geschehen und vorhanden, also in der Weise ausgesagt wird, daß die
Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Aussage objektiv festgestellt werden kann, liegt eine
tatsächliche Behauptung im Sinne des § 6 des Gesetzes vor. R.G. v. 31. Mai 1904
Bd. 58 S. 207. — Die Anschwärzung braucht nicht von einem Kaufmann auszu
gehen, § 6 des Gesetzes findet auch dort Anwendung, wo es sich um den Wett
bewerb zweier Interessengruppen handelt. R.G. v. 10. Jan. 1902 Bd. 50 S. 108.
— Ein Interessenkampf im wirtschaftlichen Leben ist aber nicht notwendig ein Wett
bewerb im Sinne des Gesetzes v. 27. Mai 1896. Der Kampf des Organs des
deutschen Buchhandels gegen die sogenannten Schleuderer galt daher nicht zu Zwecken
des Wettbewerbes im Sinne des Gesetzes, da nicht bestimmte Geschäfte oder bestimmte
Gruppen von Geschäften auf Kosten der Geschäfte der Schleuderer einen Vorteil zu
erlangen suchten. R. G. v. 14. Dez. 1902 Bd. 56 S. 271.
14) Offentlich muß die Anschwärzung nicht sein. Daher gehören hierher auch
unrichtige Denunziationen eines Konkurrenten bei Behörden, insbesondere bezüglich
seiner Waren bei der Polizei, R.G. in Strafsachen Bd. 31 S. 64, oder wegen eines
angeblichen Verbrechens des Geschäftsinhabers bei der Staatsanwaltschaft.
15) Der Verbotsanspruch des § 6 des Gesetzes ist nicht abhängig von dem da
selbst vorgesehenen Schadensersatzanspruch. R.G. v. 16. Juni 1903 Bd. 55 S. 199.
16) Der Anspruch auf Schadensersatz wegen Anschwärzung verjährt in 3 Jahren,
wenn er unter § 824 fällt. Tritt, wenn sie zum Zwecke des Wettbewerbes geschieht,
jetzt nur die sechsmonatliche Verjährung des § 11 ein? Dies ist nicht anzunehmen.