Contents : Schröder, Erich: ¬Das deutsche Vormundschaftsrecht

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XXXIII.  Daß  die  Landstände  nach  Aufhebung
oder  Modifizirung  ihrer  Privilegien  kein  Jnteresse  an
einem  Landtage,  an  einer  Landesversammlung  mehr
haben,  und  daß  sie  sich  ihrer  Auflösung  dann  selbst
nicht  widersetzen  werden.
XXXIV.  Daß  eine  monarchische  unbeschränkte
Herrscherform,  wenn  in  ihrer  Konstitution  die  geeigneten -
  Regierungs=Maximen  enthalten  sind,  räthlicher -
  ist,  als  eine  durch  Erbaristokratie  beschränkte
Regierung.
XXXV.  Daß  Max.  Joseph  der  aufgestellten  Zenfurkommission -
  die  ewige  Ruhe  angedeihen  lassen  werde; -
  da  alle  Zensuranstalten  nur  Werkzeuge  der  Obskuranten -
  sind.  Alle  litterärischen  Häscher  suchen  nur
Böses,  das  man  überall  unterlegen,  also  auch  finden
kann,  besonders  wenn  der  Gelehrtenstoltz  die  Staatsgewalt -
  mißbraucht.
XXXVII.  Daß  in  Baiern  ein  Landtag  des  gewöhnlichen -
  Sinnes  nicht  mehr  gehalten  werde.
XXXVIII.  Daß  keine  Volksrepräsentanten  errichtet -
  werden;  aber  eine  landesherrliche  Konstitution. -

XXXIX.  Daß  Max.  Joseph  dem  Lande  zweckmäßige -
  Gesetze  geben  werde,  zu  derer  Absassung  und
allenfallsigen  weitern  Modifikation  Verfasser  eine  besondere -
  und  beständige  Gesetzkommission  wünscht.
XL.  Daß  nach  aufgehobener  Erbaristokratie  in
Baiern  auf  lange  Zeit  Ruhe  und  Zufriedenheit  herrsche; -
  denn  erst  dann  kann  Max.  Joseph  die  begon=Bayerische -
  Staatsbibliothek  München
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