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XXXIII. Daß die Landstände nach Aufhebung
oder Modifizirung ihrer Privilegien kein Jnteresse an
einem Landtage, an einer Landesversammlung mehr
haben, und daß sie sich ihrer Auflösung dann selbst
nicht widersetzen werden.
XXXIV. Daß eine monarchische unbeschränkte
Herrscherform, wenn in ihrer Konstitution die geeigneten -
Regierungs=Maximen enthalten sind, räthlicher -
ist, als eine durch Erbaristokratie beschränkte
Regierung.
XXXV. Daß Max. Joseph der aufgestellten Zenfurkommission -
die ewige Ruhe angedeihen lassen werde; -
da alle Zensuranstalten nur Werkzeuge der Obskuranten -
sind. Alle litterärischen Häscher suchen nur
Böses, das man überall unterlegen, also auch finden
kann, besonders wenn der Gelehrtenstoltz die Staatsgewalt -
mißbraucht.
XXXVII. Daß in Baiern ein Landtag des gewöhnlichen -
Sinnes nicht mehr gehalten werde.
XXXVIII. Daß keine Volksrepräsentanten errichtet -
werden; aber eine landesherrliche Konstitution. -
XXXIX. Daß Max. Joseph dem Lande zweckmäßige -
Gesetze geben werde, zu derer Absassung und
allenfallsigen weitern Modifikation Verfasser eine besondere -
und beständige Gesetzkommission wünscht.
XL. Daß nach aufgehobener Erbaristokratie in
Baiern auf lange Zeit Ruhe und Zufriedenheit herrsche; -
denn erst dann kann Max. Joseph die begon=Bayerische -
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