fullscreen : Practische Ausführungen aus allen Theilen der Rechtswissenschaft (4)

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etwas  von  sich  hören  zu  lassen,  ward  das  im  Jahre  1767  erfolgte  Erkenntniß
mit  auf  den  Entscheidungsgrund  gestützt,  daß,  da  der  Abwesende  noch  ein  junger
Mensch  sey,  dessen  Tod  also  nicht  ex  aetate  70  annis  maiore  präsumirt  werden
könne  —  wobei  auf  Carpzov  soben  S.  365.]  Bezug  genommen  wurde  —  noch
nicht  von  dessen  Beerbung,  sondern  nur  von  einer  Curatel-Bestellung,  die  Rede
seyn  könne.  Und  die  hierdurch  begründete  Praxis  ward  auch  in  dem  Rechtsfalle
N.  65.  von  1787,  mit  Verweisung  auf  jene  Decision,  als  bestehend  anerkannt,
Sodann  erwähnt  Kopp')  zweier,  die  Verabfolgung  des  Vermögens  der  ohne
Erlaubniß  ausgewanderten  Unterthanen  an  ihre  Verwandten  betreffenden,  landesherrlichen ¬
  Beschlüsse  vom  3.  April  1792  und  12.  Merz  1793,  zufolge  deren  diese
Vermögens=Verabfolgung,  solange  das  Absterben  des  Abwesenden,  „oder  das  zurückgelegte ¬
  70ste  Jahr  seines  Alters",  nicht  bescheinigt  werden  könne,  nicht  anders  als
gegen  Caution  statt  finden  soll.  Eine  noch  bestimmtere,  wenn  gleich  ebenwohl
nur  beiläufige,  gesetzliche  Anerkennung  erhielt  jener  Rechtsgrundsatz  ferner  durch
die  wegen  Verabfolgung  des  Vermögens  ausgewanderter  Unterthanen  erlassene  Verordnung ¬
  vom  23.  Merz  1798  *),  welcher  zufolge  die  Beamten  von  dem,  mit
Arrest  zu  bestrickenden,  Vermögen  der  Ausgewanderten  den  Anverwandten  nicht
eher  etwas  zukommen  lassen  sollen,  „bis  der  Tod  des  Ausgewanderten  erwiesen
wird,  oder  mit  abgelaufenem  70sten  Lebensjahre  rechtlich  zu  vermuthen  steht."
Aus  der  neueren  Gesetzgebung  giebt  die  Verordnung  vom  14.  Merz  1815)  wegen ¬
  Eröffnung  der  gerichtlich  hinterlegten  letzten  Willen,  wenn  die  Erben  darum
nicht  ansuchen,  ein  indirectes  Argument  für  jenen  Grundsatz  ab,  indem  dieselbe
verfügt:  „Sollte  sich  der  Fall  ereignen,  daß  dem  Gerichte  weder  von  dem  Leben
noch  von  dem  Tode  des  Testators  irgend  eine  Kunde  zukäme,  so  ist  ein  56jähriger
Zeitraum,  von  dem  Tage  der  Hinterlegung  des  Testaments  an,  anzunehmen,  nach
dessen  Ablauf  die  Publication  von  Amts  wegen  verfügt  werden  soll."  Rechnet
man  nemlich  zu  den  56  Jahren  die  14  Jahre  der  Impubertät,  während  welcher
kein  Testament  errichtet  werden  kann,  so  führt  dieß  ebenfalls  wieder  auf  die  Voraussetzung ¬
  des  70sten  Jahres  als  präsumtiver  Lebensdauer.
i)  Handbuch  Th.  I.  S.  380.
k)  Samml.  d.  Landesordn.  Th.  VII.  S.  775.
1)  Gesetzsammlung  B.  I.  1815.  S.  105.
48
4r  Band.
            
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