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etwas von sich hören zu lassen, ward das im Jahre 1767 erfolgte Erkenntniß
mit auf den Entscheidungsgrund gestützt, daß, da der Abwesende noch ein junger
Mensch sey, dessen Tod also nicht ex aetate 70 annis maiore präsumirt werden
könne — wobei auf Carpzov soben S. 365.] Bezug genommen wurde — noch
nicht von dessen Beerbung, sondern nur von einer Curatel-Bestellung, die Rede
seyn könne. Und die hierdurch begründete Praxis ward auch in dem Rechtsfalle
N. 65. von 1787, mit Verweisung auf jene Decision, als bestehend anerkannt,
Sodann erwähnt Kopp') zweier, die Verabfolgung des Vermögens der ohne
Erlaubniß ausgewanderten Unterthanen an ihre Verwandten betreffenden, landesherrlichen ¬
Beschlüsse vom 3. April 1792 und 12. Merz 1793, zufolge deren diese
Vermögens=Verabfolgung, solange das Absterben des Abwesenden, „oder das zurückgelegte ¬
70ste Jahr seines Alters", nicht bescheinigt werden könne, nicht anders als
gegen Caution statt finden soll. Eine noch bestimmtere, wenn gleich ebenwohl
nur beiläufige, gesetzliche Anerkennung erhielt jener Rechtsgrundsatz ferner durch
die wegen Verabfolgung des Vermögens ausgewanderter Unterthanen erlassene Verordnung ¬
vom 23. Merz 1798 *), welcher zufolge die Beamten von dem, mit
Arrest zu bestrickenden, Vermögen der Ausgewanderten den Anverwandten nicht
eher etwas zukommen lassen sollen, „bis der Tod des Ausgewanderten erwiesen
wird, oder mit abgelaufenem 70sten Lebensjahre rechtlich zu vermuthen steht."
Aus der neueren Gesetzgebung giebt die Verordnung vom 14. Merz 1815) wegen ¬
Eröffnung der gerichtlich hinterlegten letzten Willen, wenn die Erben darum
nicht ansuchen, ein indirectes Argument für jenen Grundsatz ab, indem dieselbe
verfügt: „Sollte sich der Fall ereignen, daß dem Gerichte weder von dem Leben
noch von dem Tode des Testators irgend eine Kunde zukäme, so ist ein 56jähriger
Zeitraum, von dem Tage der Hinterlegung des Testaments an, anzunehmen, nach
dessen Ablauf die Publication von Amts wegen verfügt werden soll." Rechnet
man nemlich zu den 56 Jahren die 14 Jahre der Impubertät, während welcher
kein Testament errichtet werden kann, so führt dieß ebenfalls wieder auf die Voraussetzung ¬
des 70sten Jahres als präsumtiver Lebensdauer.
i) Handbuch Th. I. S. 380.
k) Samml. d. Landesordn. Th. VII. S. 775.
1) Gesetzsammlung B. I. 1815. S. 105.
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4r Band.