Die Verpflichtungen des Käufers und des Verkäufers.
II. Die Haftung für den Rechtsbestand der Forderung begreift
nicht nur in sich, daß dieselbe an sich begründet und zur Zeit des
Verkaufes noch nicht getilgt ist, vielmehr nicht minder, daß derselben
keine zerstörliche oder auch aufschiebende Einrede entgegenstand.
Der Verkäufer haftet auch dafür, daß der Schuldner keine aufrechenbare ¬
Gegenforderung gegenüber der abgetretenen Forderung hatte,
vorausgesetzt, daß derselbe, wenn auch erst nach der Abtretung, die
Aufrechnung erklärt.
Der Verkäufer haftet wie für das verkaufte Forderungsrecht, so
für die Sicherheiten und Nebenrechte desselben, welche mit ihm abgetreten ¬
werden sollten.
III. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Käufer den Nichtbestand ¬
der Forderung, insbesondere auch die dem Schuldner etwa zustehende ¬
Einrede beim Abschlusse des Kaufes kannte, § 439 Abs. 1,
ferner nicht, wenn der Käufer die Forderung als eine rechtlich zweifelhafte ¬
erwarb; endlich dann nicht, wenn der Verkäufer Haftung für den
Rechtsbestand beim Verkaufe ablehnte, von Arglist abgesehen.
IV. Schliemann in seiner Abhandlung: „Die Haftung des Zedenten
verteidigte die Ansicht, daß in den Fällen, in welchem die abgetretene
Forderung von Rechts wegen nicht bestehe, der Verkauf ohne Gegenstand,
also nichtig sei, so daß dem Käufer nur ein Anspruch wegen ungerechtfertigter ¬
Bereicherung erwachse, nicht aber auf das gesamte Interesse,
welches er an der Erfüllung des Kaufes gehabt hätte. Die herrschende
Ansicht im gemeinen Rechte folgte dem aber nicht, nahm vielmehr an,
daß der Verkäufer im Falle des Verkaufes einer Forderung versichere,
dieselbe zu haben, daß er für diese Versicherung einstehen und für allen
Nachteil aufkommen müsse, welcher dem dieser Versicherung vertrauenden
Käufer dadurch entstehe, daß dieselbe den Tatsachen nicht entspricht.
Dies muß auch für das B. G.B. gelten. Anerkannt ist, daß der Ersatz
des Interesses des Käufers keineswegs immer mit dem Nennwerte der
abgetretenen Forderung übereinstimmt, insbesondere dann nicht, wenn
der Schuldner nicht oder nicht vollständig zahlungsfähig ist.?
V. War die Zeit des Kaufschlusses über die Forderung und die
der Abtretung eine verschiedene, so haftet der Verkäufer nicht für Schadensersatz, ¬
wenn die Forderung vor der Zeit, in welcher die Abtretung
geschehen sollte, unterging oder unwirksam wurde, es sei dies denn
1) R.G. Jur. Woch. 1899 S. 546.
2) Vgl. R.G. Bd. 8 S. 107 und dort Anm. 1 angef. Literatur.