Volltext : ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

Die  Verpflichtungen  des  Käufers  und  des  Verkäufers.
II.  Die  Haftung  für  den  Rechtsbestand  der  Forderung  begreift
nicht  nur  in  sich,  daß  dieselbe  an  sich  begründet  und  zur  Zeit  des
Verkaufes  noch  nicht  getilgt  ist,  vielmehr  nicht  minder,  daß  derselben
keine  zerstörliche  oder  auch  aufschiebende  Einrede  entgegenstand.
Der  Verkäufer  haftet  auch  dafür,  daß  der  Schuldner  keine  aufrechenbare ¬
  Gegenforderung  gegenüber  der  abgetretenen  Forderung  hatte,
vorausgesetzt,  daß  derselbe,  wenn  auch  erst  nach  der  Abtretung,  die
Aufrechnung  erklärt.
Der  Verkäufer  haftet  wie  für  das  verkaufte  Forderungsrecht,  so
für  die  Sicherheiten  und  Nebenrechte  desselben,  welche  mit  ihm  abgetreten ¬
  werden  sollten.
III.  Der  Verkäufer  haftet  nicht,  wenn  der  Käufer  den  Nichtbestand ¬
  der  Forderung,  insbesondere  auch  die  dem  Schuldner  etwa  zustehende ¬
  Einrede  beim  Abschlusse  des  Kaufes  kannte,  §  439  Abs.  1,
ferner  nicht,  wenn  der  Käufer  die  Forderung  als  eine  rechtlich  zweifelhafte ¬
  erwarb;  endlich  dann  nicht,  wenn  der  Verkäufer  Haftung  für  den
Rechtsbestand  beim  Verkaufe  ablehnte,  von  Arglist  abgesehen.
IV.  Schliemann  in  seiner  Abhandlung:  „Die  Haftung  des  Zedenten
verteidigte  die  Ansicht,  daß  in  den  Fällen,  in  welchem  die  abgetretene
Forderung  von  Rechts  wegen  nicht  bestehe,  der  Verkauf  ohne  Gegenstand,
also  nichtig  sei,  so  daß  dem  Käufer  nur  ein  Anspruch  wegen  ungerechtfertigter ¬
  Bereicherung  erwachse,  nicht  aber  auf  das  gesamte  Interesse,
welches  er  an  der  Erfüllung  des  Kaufes  gehabt  hätte.  Die  herrschende
Ansicht  im  gemeinen  Rechte  folgte  dem  aber  nicht,  nahm  vielmehr  an,
daß  der  Verkäufer  im  Falle  des  Verkaufes  einer  Forderung  versichere,
dieselbe  zu  haben,  daß  er  für  diese  Versicherung  einstehen  und  für  allen
Nachteil  aufkommen  müsse,  welcher  dem  dieser  Versicherung  vertrauenden
Käufer  dadurch  entstehe,  daß  dieselbe  den  Tatsachen  nicht  entspricht.
Dies  muß  auch  für  das  B.  G.B.  gelten.  Anerkannt  ist,  daß  der  Ersatz
des  Interesses  des  Käufers  keineswegs  immer  mit  dem  Nennwerte  der
abgetretenen  Forderung  übereinstimmt,  insbesondere  dann  nicht,  wenn
der  Schuldner  nicht  oder  nicht  vollständig  zahlungsfähig  ist.?
V.  War  die  Zeit  des  Kaufschlusses  über  die  Forderung  und  die
der  Abtretung  eine  verschiedene,  so  haftet  der  Verkäufer  nicht  für  Schadensersatz, ¬
  wenn  die  Forderung  vor  der  Zeit,  in  welcher  die  Abtretung
geschehen  sollte,  unterging  oder  unwirksam  wurde,  es  sei  dies  denn
1)  R.G.  Jur.  Woch.  1899  S.  546.
2)  Vgl.  R.G.  Bd.  8  S.  107  und  dort  Anm.  1  angef.  Literatur.
            
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