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gesprochen wurde, und die vorhin eingeräumten Privilegien und
Vorschriften durch die später ergangenen Verordnungen außer Wirkung ¬
gesetzt werden.
3. Das Gesetz vom 5. November 1753 und alle späteren Gesetze ¬
über die Untheilbarkeit der unterthänigen Besitzungen, sind in
den illirischen Provinzen nicht wieder eingeführt worden, sondern
bleiben einstweilen aufgehoben. Currende des k. k. illirischen GeneralGuberniums ¬
vom 17. Jänner 1815. Jedoch findet die Zertheilung
einer unterthänigen Besitzung im Wege der Erbfolge aus dem Testamente ¬
oder von Amtswegen niemahls Statt, sondern in diesen
Fällen tritt der durch das Gesetz berufene Nachfolger in den unzertrennten ¬
Grundbesitz ein, ohne daß die Miterben wider seinen Willen ¬
eine Theilung des Grundbesitzes ansprechen können. Diesem zu
Folge treten in dem Falle, als eine Gewerkschaft einen Theil eines
Bauerngutes an sich bringen wollte, nur die in dieser Currende enthaltenen ¬
Vorschriften ein, und zwar: — 4. Bei jeder Theilung eines =
unterthänigen Besitzes oder Trennung eines einzelnen Grundstückes ¬
von demselben hat die Grundobrigkeit alle auf dem ersteren
haftenden grundherrlichen, sowohl stabilen als eventuellen Gaben
und Leistungen genau und verhältnißmäßig auf die zertrennten Theile
auszutheilen, und diese Austheilung dem Kreisamte zur Bestätigung
vorzulegen, welches sich davon zu überzeugen hat, daß die Austheilung =
aller Gaben und Leistungen verhältnißmäßig, und daß keineswegs ¬
eine Vermehrung oder Erhöhung derselben geschehen sey. 5.
Die Zertheilung unterthäniger Besitzungen oder Trennung einzelner
Grundstücke von derselben ist den Grundbüchern jederzeit genau einzuverleiben, ¬
und es sind darin nicht nur Ab- und Anschreibungen des Besitzes, ¬
sondern auch die auf dem ganzen Besitze haftenden Hypothekarrechte =
auf die zertrennten Theile einzutragen, damit dem Hypothekarrechte ¬
kein Abbruch geschehe.
4. Bei den landtäflichen Gütern findet eine Trennung nur dann
Statt, wenn diese Güter mit keinem Bande behaftet sind, und in
so fern Hypothekarrechte darauf lasten, die Gläubiger ihre Einwilligung ¬
zur Trennung und Abschreibung geben. Landtafelpatent vom
22. April 1794. Hofdecret vom 30. August 1790 und 3. April 1800.
§. 131.
Die Gewerken können auch Bauernwaldungen auf einmahlige
Stockräumung kaufen, die hierbei zu beobachtenden Vorschriften sind
in dem Hofkanzleidecrete vom 28. Juli 1808 bestimmt *).
*) Dieses Hofdecret lautet: „Uber die Frage, ob, wenn ein Bauernwald =
einem Gewerken auf einmahlige Stockräumung überlassen wird,
der dießfällige Kaufschilling ganz oder ein Theil-desselben fruchtbringend ¬
angelegt werden soll, um die Interessen davon dem jeweiligen
Besitzer des Bauerngutes als Entschädigung für den ihm entzogenen
Waldnutzen zukommen zu machen, oder ob der Verkäufer den gan=