Full text : Tausch, Joseph: ¬Das Bergrecht des österreichischen Kaiserreiches

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gesprochen  wurde,  und  die  vorhin  eingeräumten  Privilegien  und
Vorschriften  durch  die  später  ergangenen  Verordnungen  außer  Wirkung ¬
  gesetzt  werden.
3.  Das  Gesetz  vom  5.  November  1753  und  alle  späteren  Gesetze ¬
  über  die  Untheilbarkeit  der  unterthänigen  Besitzungen,  sind  in
den  illirischen  Provinzen  nicht  wieder  eingeführt  worden,  sondern
bleiben  einstweilen  aufgehoben.  Currende  des  k.  k.  illirischen  GeneralGuberniums ¬
  vom  17.  Jänner  1815.  Jedoch  findet  die  Zertheilung
einer  unterthänigen  Besitzung  im  Wege  der  Erbfolge  aus  dem  Testamente ¬
  oder  von  Amtswegen  niemahls  Statt,  sondern  in  diesen
Fällen  tritt  der  durch  das  Gesetz  berufene  Nachfolger  in  den  unzertrennten ¬
  Grundbesitz  ein,  ohne  daß  die  Miterben  wider  seinen  Willen ¬
  eine  Theilung  des  Grundbesitzes  ansprechen  können.  Diesem  zu
Folge  treten  in  dem  Falle,  als  eine  Gewerkschaft  einen  Theil  eines
Bauerngutes  an  sich  bringen  wollte,  nur  die  in  dieser  Currende  enthaltenen ¬
  Vorschriften  ein,  und  zwar:  —  4.  Bei  jeder  Theilung  eines =
  unterthänigen  Besitzes  oder  Trennung  eines  einzelnen  Grundstückes ¬
  von  demselben  hat  die  Grundobrigkeit  alle  auf  dem  ersteren
haftenden  grundherrlichen,  sowohl  stabilen  als  eventuellen  Gaben
und  Leistungen  genau  und  verhältnißmäßig  auf  die  zertrennten  Theile
auszutheilen,  und  diese  Austheilung  dem  Kreisamte  zur  Bestätigung
vorzulegen,  welches  sich  davon  zu  überzeugen  hat,  daß  die  Austheilung =
  aller  Gaben  und  Leistungen  verhältnißmäßig,  und  daß  keineswegs ¬
  eine  Vermehrung  oder  Erhöhung  derselben  geschehen  sey.  5.
Die  Zertheilung  unterthäniger  Besitzungen  oder  Trennung  einzelner
Grundstücke  von  derselben  ist  den  Grundbüchern  jederzeit  genau  einzuverleiben, ¬
  und  es  sind  darin  nicht  nur  Ab-  und  Anschreibungen  des  Besitzes, ¬
  sondern  auch  die  auf  dem  ganzen  Besitze  haftenden  Hypothekarrechte =
  auf  die  zertrennten  Theile  einzutragen,  damit  dem  Hypothekarrechte ¬
  kein  Abbruch  geschehe.
4.  Bei  den  landtäflichen  Gütern  findet  eine  Trennung  nur  dann
Statt,  wenn  diese  Güter  mit  keinem  Bande  behaftet  sind,  und  in
so  fern  Hypothekarrechte  darauf  lasten,  die  Gläubiger  ihre  Einwilligung ¬
  zur  Trennung  und  Abschreibung  geben.  Landtafelpatent  vom
22.  April  1794.  Hofdecret  vom  30.  August  1790  und  3.  April  1800.
§.  131.
Die  Gewerken  können  auch  Bauernwaldungen  auf  einmahlige
Stockräumung  kaufen,  die  hierbei  zu  beobachtenden  Vorschriften  sind
in  dem  Hofkanzleidecrete  vom  28.  Juli  1808  bestimmt  *).
*)  Dieses  Hofdecret  lautet:  „Uber  die  Frage,  ob,  wenn  ein  Bauernwald =
  einem  Gewerken  auf  einmahlige  Stockräumung  überlassen  wird,
der  dießfällige  Kaufschilling  ganz  oder  ein  Theil-desselben  fruchtbringend ¬
  angelegt  werden  soll,  um  die  Interessen  davon  dem  jeweiligen
Besitzer  des  Bauerngutes  als  Entschädigung  für  den  ihm  entzogenen
Waldnutzen  zukommen  zu  machen,  oder  ob  der  Verkäufer  den  gan=
            
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