§ 36. Forderungsübergang.
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regelmäßig keiner Form. Er braucht ferner, auch bei
Abtretung gegen Entgelt (Kauf, Tausch), nicht den Vermerk
zu enthalten, daß die Gegenleistung erfolgt ist (Valutaklausel). ¬
Auch ist zum Wirksamwerden der Abtretung die
Aushändigung einer über die Forderung etwa vorhandenen
Urkunde (zB. des Darlehnsschuldscheins, des Sparkassenbuchs) ¬
an den Zessionar nicht erforderlich. Anders freilich,
wenn die Forderung sich in der Urkunde verkörpert, wie bei
den Orderpapieren und bei den über grundbuchliche Eintragungen ¬
gebildeten Briefens). Ist Schriftform bei der Zession
briefte Forderungen“), stets der Schriftform, im übrigen nur, wenn
das Objekt über 150 M. war. Dagegen bedurfte nach ALR. I, 20, 273
281 die Verpfändung von Forderungen in allen Fällen, auch wenn
sie nicht verbrieft und selbst unter 150 M. waren, der Schriftform
und, je nachdem sie verbrieft waren oder nicht, ferner der Übergabe der
Urkunden (§ 281) oder der Benachrichtigung des Schuldners. Nach
BGB. ist die Verpfändung von Forderungen grundsätzlich gerade so
formlos wie ihre Abtretung; nur muß der verpfändende Gläubiger
die Verpfändung dem Schuldner anzeigen (§ 1280). Über Abtretung
und Verpfändung der in das Grundbuch eingetragenen Forderungen
vgl. unten Anm. 8 und L. III §§ 57 und 77
3) Besondere Formen sind nach Reichsrecht vorgeschrieben ¬
für die Abtretung der:
a. Briefhypotheken (Briefgrundschulden, Briefrentenschulden):
schriftliche Abtretungserklärung, die durch Eintragung der Abtretung ¬
in das Grundbuch ersetzt werden kann, und (also auch bei
Eintragung in das Grundbuch) Übergabe des Hypothekenbriefs
BGB. § 1154 1, II, L. III § 57 a 2).
b. Buchhypotheken (Buchgrundschulden, Buchrentenschulden),
d. h. solcher Eintragungen der III. Abteilung, bei denen die Erteilung
eines Briefs ausgeschlossen ist, was nach bisherigem Rechte (PrGBO.
§ 122) nur für Hypotheken, nach BGB. auch für Grund- und Rentenschulden ¬
zulässig ist: Eintragung der Abtretung in das Grundbuch;
vorher bindet die Einigung nur die Beteiligten persönlich (BGB.
§§ 1154 III, 873, L. III § 57 a 1).
Hiernach vollzieht sich die vollwirksame Abtretung (und ebenso die
Verpfändung, BGB. § 1274, oben Anm. 7, L. III § 773) von Briefhypotheken ¬
außerhalb des Grundbuchs, von Buchhypotheken nur durch
Eintragung in das Grundbuch. Nach bisherigem PrR. (EEG. vom
5. Mai 1872 § 54) war die Eintragung der Abtretung (oder Verpfändung) ¬
einer Hypothek auch dann für deren Übertragung (und für
die Entstehung des Pfandrechts) unerheblich, wenn die Bildung des
Hypothekenbriefs ausgeschlossen war.