Metadaten : Lehrbuch des bürgerlichen Rechts auf der Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuchs (2)

§  36.  Forderungsübergang.
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regelmäßig  keiner  Form.  Er  braucht  ferner,  auch  bei
Abtretung  gegen  Entgelt  (Kauf,  Tausch),  nicht  den  Vermerk
zu  enthalten,  daß  die  Gegenleistung  erfolgt  ist  (Valutaklausel). ¬
  Auch  ist  zum  Wirksamwerden  der  Abtretung  die
Aushändigung  einer  über  die  Forderung  etwa  vorhandenen
Urkunde  (zB.  des  Darlehnsschuldscheins,  des  Sparkassenbuchs) ¬
  an  den  Zessionar  nicht  erforderlich.  Anders  freilich,
wenn  die  Forderung  sich  in  der  Urkunde  verkörpert,  wie  bei
den  Orderpapieren  und  bei  den  über  grundbuchliche  Eintragungen ¬
  gebildeten  Briefens).  Ist  Schriftform  bei  der  Zession
briefte  Forderungen“),  stets  der  Schriftform,  im  übrigen  nur,  wenn
das  Objekt  über  150  M.  war.  Dagegen  bedurfte  nach  ALR.  I,  20,  273
281  die  Verpfändung  von  Forderungen  in  allen  Fällen,  auch  wenn
sie  nicht  verbrieft  und  selbst  unter  150  M.  waren,  der  Schriftform
und,  je  nachdem  sie  verbrieft  waren  oder  nicht,  ferner  der  Übergabe  der
Urkunden  (§  281)  oder  der  Benachrichtigung  des  Schuldners.  Nach
BGB.  ist  die  Verpfändung  von  Forderungen  grundsätzlich  gerade  so
formlos  wie  ihre  Abtretung;  nur  muß  der  verpfändende  Gläubiger
die  Verpfändung  dem  Schuldner  anzeigen  (§  1280).  Über  Abtretung
und  Verpfändung  der  in  das  Grundbuch  eingetragenen  Forderungen
vgl.  unten  Anm.  8  und  L.  III  §§  57  und  77
3)  Besondere  Formen  sind  nach  Reichsrecht  vorgeschrieben ¬
  für  die  Abtretung  der:
a.  Briefhypotheken  (Briefgrundschulden,  Briefrentenschulden):
schriftliche  Abtretungserklärung,  die  durch  Eintragung  der  Abtretung ¬
  in  das  Grundbuch  ersetzt  werden  kann,  und  (also  auch  bei
Eintragung  in  das  Grundbuch)  Übergabe  des  Hypothekenbriefs
BGB.  §  1154  1,  II,  L.  III  §  57  a  2).
b.  Buchhypotheken  (Buchgrundschulden,  Buchrentenschulden),
d.  h.  solcher  Eintragungen  der  III.  Abteilung,  bei  denen  die  Erteilung
eines  Briefs  ausgeschlossen  ist,  was  nach  bisherigem  Rechte  (PrGBO.
§  122)  nur  für  Hypotheken,  nach  BGB.  auch  für  Grund-  und  Rentenschulden ¬
  zulässig  ist:  Eintragung  der  Abtretung  in  das  Grundbuch;
vorher  bindet  die  Einigung  nur  die  Beteiligten  persönlich  (BGB.
§§  1154  III,  873,  L.  III  §  57  a  1).
Hiernach  vollzieht  sich  die  vollwirksame  Abtretung  (und  ebenso  die
Verpfändung,  BGB.  §  1274,  oben  Anm.  7,  L.  III  §  773)  von  Briefhypotheken ¬
  außerhalb  des  Grundbuchs,  von  Buchhypotheken  nur  durch
Eintragung  in  das  Grundbuch.  Nach  bisherigem  PrR.  (EEG.  vom
5.  Mai  1872  §  54)  war  die  Eintragung  der  Abtretung  (oder  Verpfändung) ¬
  einer  Hypothek  auch  dann  für  deren  Übertragung  (und  für
die  Entstehung  des  Pfandrechts)  unerheblich,  wenn  die  Bildung  des
Hypothekenbriefs  ausgeschlossen  war.
            
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