v. Olenschlager Erläut der G. B. 47
ter den Hohenstaufen gingen die Landpfalzgrafen -
zugleich mit den Herzogen in den grossen
Provinzen ab, und man schrieb dem Kayser eine -
unumschränktere Gerichtbarkeit, als zuvor,
in Ansehung seiner Hofgerichtsstätte, zu, wi e
dann K. Friedrich II. im Jahr 1235. seinem Hofgerichte -
einen eigenen Hofrichter vorsetzte, und
nachgehends trifft man gar in einem Jahre
mehrere Hofrichter zugleich an, welche vermuthlich -
in ihrem Amte abgewechselt haben. S. 247.
Ausserdem wird in älteren Urkunden häufig der
Reichshöfe erwähnet, auf welchen die Kayser -
mit Rath und Zuziehung der Stände in
wichtigen Sachen Gericht hielten, und andere
Reichsgeschäfte behandelten. Bey selbigen war
die Gegenwart des Kaysers, der Churfürsten, | |
Fürsten, Grafen, Herren und Dienstmanne, | |
nothwendig, welche dabey gleichsam als kayserliche -
Reichsräthe angesehen wurden; wobey jedoch -
auch Rechtsgelehrte als Referenten gebraucht -
sind, welche vermuthlich schon im vierzehnten -
Jahrhundert eine entscheidende Stim |
me erhalten haben. S. 252. Carl IV. ließ beyde -
Gerichte sehr in Abnahme kommen, um
nach und nach die Sachen der Reichsstände an
seinen Hof nach Prag zu ziehen. Sigismund
aber ordnete zu Costnitz den Reichshof wieder
an; und um eben diese Zeit kommt zuerst in
den Urkunden das Cammergericht vor, welchem -
mit dem Hofgerichte gleiche Gerichtbarkeit
bey=Hh -
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