Metadata : Juristische Bibliothek von neuen juristischen Büchern und Abhandlungen (Bd. 2 = St. 1-4 (1768))

v.  Olenschlager  Erläut  der  G.  B.  47
ter  den  Hohenstaufen  gingen  die  Landpfalzgrafen -
  zugleich  mit  den  Herzogen  in  den  grossen
Provinzen  ab,  und  man  schrieb  dem  Kayser  eine -
  unumschränktere  Gerichtbarkeit,  als  zuvor,
in  Ansehung  seiner  Hofgerichtsstätte,  zu,  wi  e
dann  K.  Friedrich  II.  im  Jahr  1235.  seinem  Hofgerichte -
  einen  eigenen  Hofrichter  vorsetzte,  und
nachgehends  trifft  man  gar  in  einem  Jahre
mehrere  Hofrichter  zugleich  an,  welche  vermuthlich -
  in  ihrem  Amte  abgewechselt  haben.  S.  247.
Ausserdem  wird  in  älteren  Urkunden  häufig  der
Reichshöfe  erwähnet,  auf  welchen  die  Kayser -
  mit  Rath  und  Zuziehung  der  Stände  in
wichtigen  Sachen  Gericht  hielten,  und  andere
Reichsgeschäfte  behandelten.  Bey  selbigen  war
die  Gegenwart  des  Kaysers,  der  Churfürsten,  |  |
Fürsten,  Grafen,  Herren  und  Dienstmanne,  |  |
nothwendig,  welche  dabey  gleichsam  als  kayserliche -
  Reichsräthe  angesehen  wurden;  wobey  jedoch -
  auch  Rechtsgelehrte  als  Referenten  gebraucht -
  sind,  welche  vermuthlich  schon  im  vierzehnten -
  Jahrhundert  eine  entscheidende  Stim  |
me  erhalten  haben.  S.  252.  Carl  IV.  ließ  beyde -
  Gerichte  sehr  in  Abnahme  kommen,  um
nach  und  nach  die  Sachen  der  Reichsstände  an
seinen  Hof  nach  Prag  zu  ziehen.  Sigismund
aber  ordnete  zu  Costnitz  den  Reichshof  wieder
an;  und  um  eben  diese  Zeit  kommt  zuerst  in
den  Urkunden  das  Cammergericht  vor,  welchem -
  mit  dem  Hofgerichte  gleiche  Gerichtbarkeit
bey=Hh -
  3
e
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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