Volltext : ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

Theil  3.  Buch  4.  §  325.
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IV.  Gemeinrechtlich  hat  der  Gläubiger  das  Recht  der  Afterverpfändung ¬
  *,  was  aber  in  mehreren  Landesrechten  von  der  Einwilligung ¬
  des  Eigenthümers  abhängig  gemacht  ist?0
V.  Der  Gläubiger  hat  das  Recht  zur  Befriedigung  seiner
Forderung  das  Pfandobjekt  in  Anspruch  zu  nehmen.  Auch  vertragsmäßig ¬
  kann  nicht  darauf  verzichtet  werden.  Gemeinrechtlich
hat  die  Vereinbarung,  daß  das  Pfandobjekt  nicht  solle  verkauft
werden  dürfen,  nur  die  Bedeutung,  daß  die  Anzeige  des  bevorstehenden ¬
  Verkaufs  dreimal  wiederholt  werden  muß21;  nach  Preußischem ¬
  Landrecht,  daß  der  Gläubiger  die  Veräußerung  des  Pfandes
22
erst  beantragen  kann,  wenn  der  Schuldner  in  Concurs  geräth
Mehrere  Landesrechte  sprechen  einem  solchen  Vertrag  jede  Wirkung ¬
  ab  23
Die  Befriedigung  erfolgt  durch  Verkauf  der  Sache.
Unzulässig  ist  die  Vereinbarung,  daß  bei  Nichtbefriedigung  das
Pfandobjekt  dem  Gläubiger  verbleiben  solle  24;  ebenso  ist  die  Vereinbarung ¬
  unzulässig,  daß  in  diesem  Fall  das  Pfandobjekt  zu  einem
im  voraus  bestimmten  Preiß  dem  Gläubiger  verbleiben  solle  28.
VI.  Voraussetzung  der  Befriedigung.  Die  Befriedigung  des
und  im  Allgemeinen  Stobbe,  P.R.  §  108  Nr.  8.  Das  französische  Recht  läßt
das  eigenthümliche  Institut  des  Nutzpfandes  nur  an  Immobilien  zu  C.  c.
Art.  2072.
19
Dernburg,  Pf.R.  §  61,  18;  Kreittmayr,  Anm.  1a  zu  Bayr.  L.R.  II.
6.  12.
20  Pr.  L.R.  I.  20.  127;  Sachsen  B.G.B.  §  475;  Hessen  Pf.G.  Art.  174.
21  1.  4  D.  13,  7;  Windscheid  §  237,  5.  Die  gleiche  Bestimmung  hat
Bayr.  L.R.  II.  6.  12  Nr.  8.
22  Pr.  L.R.  I.  20.  26.  27.  Dieß  tritt  nur  dann  ein,  wenn  nach  der
Beschaffenheit  des  Pfandes  der  Vertrag  nicht  die  Bedeutung  haben  kann,  daß
der  Gläubiger  seine  Befriedigung  aus  den  Früchten  des  Pfandes  zu  suchen  habe.
22  Verboten  ist  er  Sachsen  B.G.B.  §  1442  und  Oesterreich  A.B.G.B
§  1371.  Nach  französischem  Recht  Zachariä  §  434,  6  wird  die  Clausel  für
nicht  beigefügt  erachtet.
24  1.  3  Cod.  8.  35;  R.P.O.  1577  XX.  5;  Windscheid  §  238,  3;  Bayr.
L.R.  II.  6.  18;  Pr.  L.R.  I.  20.  33;  Sachsen  B.G.B.  §  383;  Nassau  Pf.G.
§  46;  Württemberg  Pf.G.  Art.  257;  Hessen  Pf.G.  Art.  91;  Weimar  Pf.G.
§  106;  Oesterreich  A.B.G.B.  §  1371;  C.  civ.  Art.  2078.  Die  Geltung  dieser
Bestimmungen  ist  durch  die  Aufhebung  der  Zinsbeschränkungen  im  R.G.  14/11
1867  nicht  berührt,  vgl.  oben  §  310,  20.  A.  M.  Lang,  Sachenrecht  §  199,  16.
28  Gemeinrechtlich  nimmt  man  an,  daß  die  Vereinbarung  der  Ueberlassung ¬
  um  einen  im  voraus  bestimmten  Preis  zuläßig  sei  Vangerow  §  383
            
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