Theil 3. Buch 4. § 325.
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IV. Gemeinrechtlich hat der Gläubiger das Recht der Afterverpfändung ¬
*, was aber in mehreren Landesrechten von der Einwilligung ¬
des Eigenthümers abhängig gemacht ist?0
V. Der Gläubiger hat das Recht zur Befriedigung seiner
Forderung das Pfandobjekt in Anspruch zu nehmen. Auch vertragsmäßig ¬
kann nicht darauf verzichtet werden. Gemeinrechtlich
hat die Vereinbarung, daß das Pfandobjekt nicht solle verkauft
werden dürfen, nur die Bedeutung, daß die Anzeige des bevorstehenden ¬
Verkaufs dreimal wiederholt werden muß21; nach Preußischem ¬
Landrecht, daß der Gläubiger die Veräußerung des Pfandes
22
erst beantragen kann, wenn der Schuldner in Concurs geräth
Mehrere Landesrechte sprechen einem solchen Vertrag jede Wirkung ¬
ab 23
Die Befriedigung erfolgt durch Verkauf der Sache.
Unzulässig ist die Vereinbarung, daß bei Nichtbefriedigung das
Pfandobjekt dem Gläubiger verbleiben solle 24; ebenso ist die Vereinbarung ¬
unzulässig, daß in diesem Fall das Pfandobjekt zu einem
im voraus bestimmten Preiß dem Gläubiger verbleiben solle 28.
VI. Voraussetzung der Befriedigung. Die Befriedigung des
und im Allgemeinen Stobbe, P.R. § 108 Nr. 8. Das französische Recht läßt
das eigenthümliche Institut des Nutzpfandes nur an Immobilien zu C. c.
Art. 2072.
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Dernburg, Pf.R. § 61, 18; Kreittmayr, Anm. 1a zu Bayr. L.R. II.
6. 12.
20 Pr. L.R. I. 20. 127; Sachsen B.G.B. § 475; Hessen Pf.G. Art. 174.
21 1. 4 D. 13, 7; Windscheid § 237, 5. Die gleiche Bestimmung hat
Bayr. L.R. II. 6. 12 Nr. 8.
22 Pr. L.R. I. 20. 26. 27. Dieß tritt nur dann ein, wenn nach der
Beschaffenheit des Pfandes der Vertrag nicht die Bedeutung haben kann, daß
der Gläubiger seine Befriedigung aus den Früchten des Pfandes zu suchen habe.
22 Verboten ist er Sachsen B.G.B. § 1442 und Oesterreich A.B.G.B
§ 1371. Nach französischem Recht Zachariä § 434, 6 wird die Clausel für
nicht beigefügt erachtet.
24 1. 3 Cod. 8. 35; R.P.O. 1577 XX. 5; Windscheid § 238, 3; Bayr.
L.R. II. 6. 18; Pr. L.R. I. 20. 33; Sachsen B.G.B. § 383; Nassau Pf.G.
§ 46; Württemberg Pf.G. Art. 257; Hessen Pf.G. Art. 91; Weimar Pf.G.
§ 106; Oesterreich A.B.G.B. § 1371; C. civ. Art. 2078. Die Geltung dieser
Bestimmungen ist durch die Aufhebung der Zinsbeschränkungen im R.G. 14/11
1867 nicht berührt, vgl. oben § 310, 20. A. M. Lang, Sachenrecht § 199, 16.
28 Gemeinrechtlich nimmt man an, daß die Vereinbarung der Ueberlassung ¬
um einen im voraus bestimmten Preis zuläßig sei Vangerow § 383