Praktisches Civilrecht.
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tungsbehörden, weil und in wie fern diesen die Entscheidung
gewisser Rechtssachen vorbehalten ist.6) Die Mittel, durch
welche man seine Civilrechte im Wege Rechtens geltend ma
chen kann, sind die Klagen, die Einreden und die Einsprüche.?
Tr. du droit criminel, appliqué
vile) auftreten kann, um zu dem
aux actions publiques et privées qui
Ersatze des ihm verursachten Schanaissent ¬
des contraventions, des
dens zu gelangen. C. pr. Art. 3.
delits et des crimes. 1844. VI. Vol.
4. Merl. m. partie civile. — Von
dem Verhältnisse zwischen der
6) Mehrere Rechtssachen, welbürgerlichen ¬
und der Strafgerechche ¬
an sich unstreitig Civilsachen
tigkeitspflege gilt die Regel: Causa
sind (wie z. B. die Streitigkeiten
civilis non praejudicat criminali,
über die Vollziehung eines Vernec ¬
criminalis civili. Jedoch gibt
trages, durch welche ein öffentlies ¬
Fälle, in welchen eine Sache
cher Bau verdungen worden ist)
zuerst an die Civilgerichte zu brinsind ¬
diesen Behörden vorbehalten.
gen oder an die Civilgerichte zu
Wenn zwischen den Gerichten und
verweisen ist, ehe sie an die Kriden ¬
Verwaltungsbehörden ein Konminalgerichte ¬
etc. gebracht oder
flikt entsteht, d. i. ein Streit über
von diesen entschieden werden
die Frage, ob ein gegebener Fall
kann (s. z. B. Art. 326. 327) und
zur Kompetenz der erster oder
umgekehrt. Toull. VIII, 30 ff. IX,
zur-Kompetenz der letztem ge145 ¬
ff. X, 240ff. Merl. m. dépot,
hört, so entscheidet diese
m. question préjudicielle. Ebend.
Frage der Staatsrath. Vrgl.
qu. m. faux und réparation civile.
die §§. 46. 47. a. Schr. Les conFav. ¬
v. quest. préjud. Sir. XIII,
flits ou empiètemens de lautorité
I, 262. XIX, I, 162. 269. XXVII.
administrative sur l'autorité judiI, ¬
284. 501. 518. Auch ist das
ciaire. Par Bavoux. 1829. II.
in foro civili als erwiesen zu beVol. ¬
4. Ordonn. v. 1. Juni 1828
trachten, was in foro criminali für
über Konflikte in Kriminal- und Poerwiesen ¬
erklärt worden ist, so
lizeisachen. (Die Konflikte waren
weit diese Erklärung geht. Fav.
in den Zeiten der Restauration eine
v. présompt. §. I. Sir. XXVIII, II,
Hauptbeschwerde.
320. Cit. (Auch kann man sich
7) Die Einsprüche (les opauf ¬
ein in foro criminali abgelegpositions) ¬
sind Mittel, durch weltes ¬
Geständniss zur Begründung des
che man einem Rechtsnachtheile
Zeugenbeweises berufen. Sirey
vorbeugen kann, welcher für uns
XXXIII, II, 228.) Dagegen ist der
sonst aus der Handlung eines AnBeweis ¬
einer Thatsache nicht schon
dern oder aus einem gesprochenen
desswegen in foro civili unzuläsUrtheile -
oder aus einem andern
sig, weil die Thatsache in forc
öffentlichen Akte entstehen würde.
crim. für nicht erwiesen erklärt
(Sie beruhen auf dem Präventionsworden ¬
ist. Sir. XXVII, II, 192.
rechte.) Die Lehre von den EinXXXII, ¬
I, 845. Vgl. auch Dalloz
sprüchen ist mit der Lehre von
v. action civile; chose jugée; indem ¬
prozessualischen Verfahren so
fluence du criminel au civil. Traité
genau verbunden, dass wegen derde ¬
l'action publique et de l'action
selben hier nur auf das Prozesscivile ¬
en matière criminelle. Par
recht verwiesen werden kann. Vgl.
Mangin. II. Vol. 1837. Chap. I.
Merl. m. opposit.
Sect. IV. Chap. IV. Sect. II. III.