Volltext : Handbuch des französischen Civilrechts (4)

Praktisches  Civilrecht.
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tungsbehörden,  weil  und  in  wie  fern  diesen  die  Entscheidung
gewisser  Rechtssachen  vorbehalten  ist.6)  Die  Mittel,  durch
welche  man  seine  Civilrechte  im  Wege  Rechtens  geltend  ma
chen  kann,  sind  die  Klagen,  die  Einreden  und  die  Einsprüche.?
Tr.  du  droit  criminel,  appliqué
vile)  auftreten  kann,  um  zu  dem
aux  actions  publiques  et  privées  qui
Ersatze  des  ihm  verursachten  Schanaissent ¬
  des  contraventions,  des
dens  zu  gelangen.  C.  pr.  Art.  3.
delits  et  des  crimes.  1844.  VI.  Vol.
4.  Merl.  m.  partie  civile.  —  Von
dem  Verhältnisse  zwischen  der
6)  Mehrere  Rechtssachen,  welbürgerlichen ¬
  und  der  Strafgerechche ¬
  an  sich  unstreitig  Civilsachen
tigkeitspflege  gilt  die  Regel:  Causa
sind  (wie  z.  B.  die  Streitigkeiten
civilis  non  praejudicat  criminali,
über  die  Vollziehung  eines  Vernec ¬
  criminalis  civili.  Jedoch  gibt
trages,  durch  welche  ein  öffentlies ¬
  Fälle,  in  welchen  eine  Sache
cher  Bau  verdungen  worden  ist)
zuerst  an  die  Civilgerichte  zu  brinsind ¬
  diesen  Behörden  vorbehalten.
gen  oder  an  die  Civilgerichte  zu
Wenn  zwischen  den  Gerichten  und
verweisen  ist,  ehe  sie  an  die  Kriden ¬
  Verwaltungsbehörden  ein  Konminalgerichte ¬
  etc.  gebracht  oder
flikt  entsteht,  d.  i.  ein  Streit  über
von  diesen  entschieden  werden
die  Frage,  ob  ein  gegebener  Fall
kann  (s.  z.  B.  Art.  326.  327)  und
zur  Kompetenz  der  erster  oder
umgekehrt.  Toull.  VIII,  30  ff.  IX,
zur-Kompetenz  der  letztem  ge145 ¬
  ff.  X,  240ff.  Merl.  m.  dépot,
hört,  so  entscheidet  diese
m.  question  préjudicielle.  Ebend.
Frage  der  Staatsrath.  Vrgl.
qu.  m.  faux  und  réparation  civile.
die  §§.  46.  47.  a.  Schr.  Les  conFav. ¬
  v.  quest.  préjud.  Sir.  XIII,
flits  ou  empiètemens  de  lautorité
I,  262.  XIX,  I,  162.  269.  XXVII.
administrative  sur  l'autorité  judiI, ¬
  284.  501.  518.  Auch  ist  das
ciaire.  Par  Bavoux.  1829.  II.
in  foro  civili  als  erwiesen  zu  beVol. ¬
  4.  Ordonn.  v.  1.  Juni  1828
trachten,  was  in  foro  criminali  für
über  Konflikte  in  Kriminal-  und  Poerwiesen ¬
  erklärt  worden  ist,  so
lizeisachen.  (Die  Konflikte  waren
weit  diese  Erklärung  geht.  Fav.
in  den  Zeiten  der  Restauration  eine
v.  présompt.  §.  I.  Sir.  XXVIII,  II,
Hauptbeschwerde.
320.  Cit.  (Auch  kann  man  sich
7)  Die  Einsprüche  (les  opauf ¬
  ein  in  foro  criminali  abgelegpositions) ¬
  sind  Mittel,  durch  weltes ¬
  Geständniss  zur  Begründung  des
che  man  einem  Rechtsnachtheile
Zeugenbeweises  berufen.  Sirey
vorbeugen  kann,  welcher  für  uns
XXXIII,  II,  228.)  Dagegen  ist  der
sonst  aus  der  Handlung  eines  AnBeweis ¬
  einer  Thatsache  nicht  schon
dern  oder  aus  einem  gesprochenen
desswegen  in  foro  civili  unzuläsUrtheile -
  oder  aus  einem  andern
sig,  weil  die  Thatsache  in  forc
öffentlichen  Akte  entstehen  würde.
crim.  für  nicht  erwiesen  erklärt
(Sie  beruhen  auf  dem  Präventionsworden ¬
  ist.  Sir.  XXVII,  II,  192.
rechte.)  Die  Lehre  von  den  EinXXXII, ¬
  I,  845.  Vgl.  auch  Dalloz
sprüchen  ist  mit  der  Lehre  von
v.  action  civile;  chose  jugée;  indem ¬
  prozessualischen  Verfahren  so
fluence  du  criminel  au  civil.  Traité
genau  verbunden,  dass  wegen  derde ¬
  l'action  publique  et  de  l'action
selben  hier  nur  auf  das  Prozesscivile ¬
  en  matière  criminelle.  Par
recht  verwiesen  werden  kann.  Vgl.
Mangin.  II.  Vol.  1837.  Chap.  I.
Merl.  m.  opposit.
Sect.  IV.  Chap.  IV.  Sect.  II.  III.
            
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