Objekt : Handbuch des Notariats- und Hypothekarwesens sämmtlicher Kantone der Schweiz (2)

Berechnung
Schuldbrief=,  Kaufbrief-  und  Kaufschuldbrieftaxen  der  Landschreiber,  sowie  der  Taxen  von
Auffallszugbriefen  über  Liegenschaften.
Nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  betreffend  das  Notariatswesen  des  Kantons  Zürich,  vom  26.  Juni  1839.
Tare  von  Grundeigenthumsübertragungen  aller
Tare  von  Grundversicherungen  aller  Art
Tare  von  Auffallszugbriefen  über  Liegenschaften
Schuldbriefe  rc.,  erkl.  der  Kaufschuldbrief
esaund  stingr  ar
ieseaien  etien
Von  einer
Von  einer  Kauf
on  einer  Kau
B.  einer  Schi
B.  einer  Schul
summe  von:
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Summe  von:
summe  von
summe  von
1  bis  25  fl.  —  71
2100
3600
100  fl.  Minim.  —
1  bis  50  fl.  —  15
20
370
2200
26  "  50
200
51  „  100  2200 „

2300
51  „  100
30  1101  „  200
2400
101  „  200
3o  ,  30
301  „  400
2500
40
2600
600
200
700
270
4500
900
110
1000
30
310
320
1200
1100
8
3200
1400
1200
3300
3400
50
360
5200
8
130
5300
8  39
300
5400
3800
550
200
1900
3900
2100
4000
2000
2200
Weiter!
Weiter:
Von  je  100  fl.,  wie  hoch  sich  auch  die  Schuld
Von  je  100  fl.
,  wie  hoch  sich  auch  die  Kauf
8  2
2400
summe  belaufen  mag,  3  ß.,  so  daß  die  Tar
summe  belaufen  mag,  3  ß.,  so  daß  die  Tar
81  30
80
beträgt
beträgt
—
—
6100
B.  einer  Schuld
B.  einer  Sch
Von  einer  Kan
Von  einer  Kauf
620
42
summe  vo
summe  von
summe  von
summe  von:
40000
630
40000
50000
5000
60000
6000
7000
9  2
7000
7000
8
8000
8000
90000
1000
9000
10000
6800
2000
100000
100000
20000
5  25  7000  fl.  Marim  10
3000
30000
Zu  Sate  A  des  Handbuches  des  Rotariatewesen
            
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