Metadaten : Weinrich, Alfred von: ¬Die Haftpflicht wegen Körperverletzung und Tödtung eines Menschen nach den im Deutschen Reiche geltenden Rechten

B.  Die  Voraussetzungen  der  Haftpflicht.
57
Ansicht  steht  einer  andern  gegenüber,  welche,  gestützt  auf2
ein  Urtheil  des  Kassationshofs,  den  Staat  in  allen  Fällen
für  die  Delikte  seiner  Beamten  haften  lässt.3)  Die  herrschende -
  Meinung  nimmt  eine  solche  Haftpflicht  jedoch  nur
bedingungsweise  an.  Es  soll  nämlich  unterschieden  werden
zwischen  den  eigentlich  staatlichen  Funktionen  und  den  Geschäften, -
  bei  dem  der  Staat  mit  Privaten  in  Konkurrenz
tritt  oder  treten  kann  und  letzteres  nur  aus  einem  besondern
Grunde  nicht  stattfindet;  z.  B.  weil  ein  Monopol  existirt.
Für  Amtsdelikte  der  für  die  Ausübung  staatlicher  Hoheitsrechte -
  angestellten  Personen  soll  eine  Haftpflicht  des  Staates
nicht  eintreten,  wohl  aber  für  schuldhafte  Handlungen,
welche  von  den  in  den  auf  Erwerb  gerichteten  und  nicht
aus  dem  Wesen  des  Staates  sich  ergebenden  Zweigen  der
Staatsverwaltung  thätigen  Beamten  begangen  werden.4)
II.  Der  Streit  wegen  der  Haftpflicht  des  Staates  wiederholt -
  sich  in  der  deutschen  Theorie  und  Praxis.  Einige
wollen  den  Staat  in  allen  Fällen  haften  lassen,5)  während
Andere  wieder  jede  Haftpflicht  ablehnen.6)  Auch  hier  hat
2)  Arrêt  vom  1.  April  1845.  Dalloz  1845.  I.  261.
3)  Aubry-Rau  §  447“.  Sourdat:  Responsabilité  No.  1299  u.  1300.
*)  Larombière:  Obligations  V.  No.  756.  Laurent  XX.  No.  593.
Zachariae  §  447.  Note  5.  P.  Dreyer  Verpflichtung  des  Staates  aus
Handlungen  seiner  Beamten  in  Puchelt's  Zeitschrift  IV.  383ff.  Nach
Dreyer  a.  a.  0.  S.  394  soll  der  Staat  haften:  „wo  ein  Auftrags
verhältniss  konstruirt  werden  kann,  aus  welchem  eine  Vollmacht  entspringt, -
  insbesondere  da,  wo  das  Wesen  des  Dienstes  in  einer  Verwaltung -
  und  Aufsicht  besteht“  oder  negativ  gesagt:  „nicht  die  Ausübung ¬
  von  Hoheitsrechten  mit  eigener  Initiative  und  nach  ganz  selbstständigem -
  Ermessen  zum  Gegenstand  hat.“  Also  auch  bei  nicht
industriellen  Unternehmungen  hätte  hier  der  Staat  zu  haften,  selbst
bei  Ausübung  von  Hoheitsrechten  ohne  eigene  Initiative;  so  z.  B.
für  Handlungen  untergeordneter  Polizeiorgane.  In  diesem  Sinne  sind
auch  zwei  Urtheile  des  R.G.  vom  8.  Dez.  1882  u.  2.  Nov.  1886.
Puchelt  XVIII.  51  u.  287  ergangen.  In  dem  ersten  Falle  wurde  der
Staat  für  haftbar  erklärt,  weil  Gefangene  in  Folge  Nachlässigkeit
der  Gefängnissverwaltung  sich  selbst  befreiten  und  einen  Aufseher
erschlugen;  im  zweiten  Fall  wurde  die  Haftpflicht  des  Staates  angenommen ¬
  für  einen  Förster,  welcher  bei  Ausübung  des  Forstschutzes
einen  Waldfrevler  fahrlässiger  Weise  erschossen  hatte.
3)  Windscheid  a.  a.  0.  Rhomberg  a.  a.  O.  S.  77.  Note  1.
6)  So  Preussen  A.L.R.  II.  17.  §§  95—97.  u.  Kabinetsordre  vom
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer