B. Die Voraussetzungen der Haftpflicht.
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Ansicht steht einer andern gegenüber, welche, gestützt auf2
ein Urtheil des Kassationshofs, den Staat in allen Fällen
für die Delikte seiner Beamten haften lässt.3) Die herrschende -
Meinung nimmt eine solche Haftpflicht jedoch nur
bedingungsweise an. Es soll nämlich unterschieden werden
zwischen den eigentlich staatlichen Funktionen und den Geschäften, -
bei dem der Staat mit Privaten in Konkurrenz
tritt oder treten kann und letzteres nur aus einem besondern
Grunde nicht stattfindet; z. B. weil ein Monopol existirt.
Für Amtsdelikte der für die Ausübung staatlicher Hoheitsrechte -
angestellten Personen soll eine Haftpflicht des Staates
nicht eintreten, wohl aber für schuldhafte Handlungen,
welche von den in den auf Erwerb gerichteten und nicht
aus dem Wesen des Staates sich ergebenden Zweigen der
Staatsverwaltung thätigen Beamten begangen werden.4)
II. Der Streit wegen der Haftpflicht des Staates wiederholt -
sich in der deutschen Theorie und Praxis. Einige
wollen den Staat in allen Fällen haften lassen,5) während
Andere wieder jede Haftpflicht ablehnen.6) Auch hier hat
2) Arrêt vom 1. April 1845. Dalloz 1845. I. 261.
3) Aubry-Rau § 447“. Sourdat: Responsabilité No. 1299 u. 1300.
*) Larombière: Obligations V. No. 756. Laurent XX. No. 593.
Zachariae § 447. Note 5. P. Dreyer Verpflichtung des Staates aus
Handlungen seiner Beamten in Puchelt's Zeitschrift IV. 383ff. Nach
Dreyer a. a. 0. S. 394 soll der Staat haften: „wo ein Auftrags
verhältniss konstruirt werden kann, aus welchem eine Vollmacht entspringt, -
insbesondere da, wo das Wesen des Dienstes in einer Verwaltung -
und Aufsicht besteht“ oder negativ gesagt: „nicht die Ausübung ¬
von Hoheitsrechten mit eigener Initiative und nach ganz selbstständigem -
Ermessen zum Gegenstand hat.“ Also auch bei nicht
industriellen Unternehmungen hätte hier der Staat zu haften, selbst
bei Ausübung von Hoheitsrechten ohne eigene Initiative; so z. B.
für Handlungen untergeordneter Polizeiorgane. In diesem Sinne sind
auch zwei Urtheile des R.G. vom 8. Dez. 1882 u. 2. Nov. 1886.
Puchelt XVIII. 51 u. 287 ergangen. In dem ersten Falle wurde der
Staat für haftbar erklärt, weil Gefangene in Folge Nachlässigkeit
der Gefängnissverwaltung sich selbst befreiten und einen Aufseher
erschlugen; im zweiten Fall wurde die Haftpflicht des Staates angenommen ¬
für einen Förster, welcher bei Ausübung des Forstschutzes
einen Waldfrevler fahrlässiger Weise erschossen hatte.
3) Windscheid a. a. 0. Rhomberg a. a. O. S. 77. Note 1.
6) So Preussen A.L.R. II. 17. §§ 95—97. u. Kabinetsordre vom