Volltext : Weidemann, Christoph E.: Versuch einer kurzen Darstellung der gemeinen Rechte und Landes-Verordnungen, welche dem Landmanne des Churfürstenthums Braunschweig-Lüneburg, insonderheit Calenbergischen Theils zu wissen nöthig sind

Verjährung.
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Dreyzehntes  Hauptstück.
Von  der  Verjährung.
So  wie  jemand  sein  Recht  dadurch,  daß  er  solches  zu
gebrauchen  während  der  in  den  gesetzlichen  Verordnungen
bestimmten  Zeit  versäumet,  verliehret,  so  kann  man  auch
das  völlige  Eigenthum  einer  fremden  Sache,  durch  einen
fortwährenden  Besitz  derselben,  jedoch  nur  unter  gewissen
Bedingungen,  die  sogleich  angefuͤhret  werden  sollen,  sich
erwerben.
Hausgeräthe,  als  Schränke,  Koffer,  Laden,  Bette
und  dergleichen  sind  nach  Ablauf  von  drey  Jahren  verjährt, =
  wenn  der  Besitzer  solche  von  jemand,  dem  die
Sache  nicht  gehöret,  gekauft,  geschenkt  oder  zum  Brautschatz ¬
  oder  auch  als  ein  Vermächtniß  erhalten  und  daß  es
fremdes  Gut  sey,  während  der  Zeit  nicht  gewußt  und  ererfahren ¬
  hat.
Bey  Grundstücken  hingegen  ist  ausser  der  rechtmäßigen ¬
  Erwerbung  und  der  Unwissenheit,  daß  die  Sache
eines  Dritten  sey,  eine  Zeit  von  10  Jahren  nöthig,
wenn  solche  verjährt,  und  dadurch  ein  völliges  Eigenthum =
  des  Besitzers  werden  sollen.
Jst  jedoch  der  wahre  Eigenthümer  lange  Zeit  ausserhalb ¬
  Landes  abwesend  gewesen,  so  wird  die  Zeit  der  Verjährung =
  verdoppelt.
Hat  aber  jemand  ein  fremdes  Grundstück  dreyßig  Jahr
lang  ruhig  besessen;  so  ist  er  überall  nicht  schuldig,  dem
wahren  Eigenthümer  Rede  und  Antwort  zu  geben,  wie
und  auf  was  für  Art  er  an  das  Grundstück  gekommen
sey,  sondern  der  Eigenthümer  muß  beweisen,  daß  der
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