Verjährung.
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Dreyzehntes Hauptstück.
Von der Verjährung.
So wie jemand sein Recht dadurch, daß er solches zu
gebrauchen während der in den gesetzlichen Verordnungen
bestimmten Zeit versäumet, verliehret, so kann man auch
das völlige Eigenthum einer fremden Sache, durch einen
fortwährenden Besitz derselben, jedoch nur unter gewissen
Bedingungen, die sogleich angefuͤhret werden sollen, sich
erwerben.
Hausgeräthe, als Schränke, Koffer, Laden, Bette
und dergleichen sind nach Ablauf von drey Jahren verjährt, =
wenn der Besitzer solche von jemand, dem die
Sache nicht gehöret, gekauft, geschenkt oder zum Brautschatz ¬
oder auch als ein Vermächtniß erhalten und daß es
fremdes Gut sey, während der Zeit nicht gewußt und ererfahren ¬
hat.
Bey Grundstücken hingegen ist ausser der rechtmäßigen ¬
Erwerbung und der Unwissenheit, daß die Sache
eines Dritten sey, eine Zeit von 10 Jahren nöthig,
wenn solche verjährt, und dadurch ein völliges Eigenthum =
des Besitzers werden sollen.
Jst jedoch der wahre Eigenthümer lange Zeit ausserhalb ¬
Landes abwesend gewesen, so wird die Zeit der Verjährung =
verdoppelt.
Hat aber jemand ein fremdes Grundstück dreyßig Jahr
lang ruhig besessen; so ist er überall nicht schuldig, dem
wahren Eigenthümer Rede und Antwort zu geben, wie
und auf was für Art er an das Grundstück gekommen
sey, sondern der Eigenthümer muß beweisen, daß der
Besi=