§ 387. Die Haftung für außervertragliche Schädigungen durch Dritte. 713
Haftet ferner der Kommittent für Schadenszufügungen, welche der Kom
missionär bei Vornahme des Ausführungsgeschäftes, zu dem er bestellt
ist, z. B. bei dem Einkaufe der kommittierten Waren, einem Dritten zu
fügt? Dies kann unmöglich die Absicht des Gesetzes sein. Für die
Haftung dessen, welcher jemanden zu einer Verrichtung bestellt, ist also
der Natur der Sache nach zu fordern, daß dieser nach außen hin
als Besorger des Geschäftes des ihn Bestellenden auftritt,
und als solcher im Verkehre erscheint.5.6
2. In Ausführung der Verrichtung muß der Schaden zu
gefügt sein.
Es genügt nicht, daß er bei Gelegenheit derselben geschah." Immer
hin kann auch dann eine Schadensersatzpflicht nach der allgemeinen Vor
schrift des § 823 eintreten, z. B. wenn ein Handwerksmeister zur Aus
führung einer Reparatur dem Besteller einen Gesellen zuschickt, dessen
Diebsnatur er kennt oder kennen mußte, und der Geselle unter Benutzung
der bei Besorgung der Reparatur erworbenen Kenntnis der Lokalität
bald danach einbricht.
3. Eine widerrechtliche Schädigung muß begangen sein; daß
der Täter selbst schuldhaft handelte, ist nicht gefordert. Der Auf
traggeber haftet also auch, wenn sein Angestellter bei der Schädigung
unzurechnungsfähig war.
5) Die Stellung eines Geschäftsherrn hat der Besteller nur dann, wenn er die
erforderlichen Anordnungen für die Ausführung der Verrichtung zu erteilen und der
Angestellte ihm Folge zu leisten hat. Wer hingegen von einem anderen eine Tätig
keit verlangt, welche dieser nach eigenem Ermessen und eigener Sachkunde verrichten
soll, hat nicht die Stellung eines Geschäftsherrn. R. G. v. 20. März 1902, Bd. 51 S. 199.
6) Durch §§ 31, 89 B.G. B. ist die Verantwortlichkeit der juristischen Personen
für die rechtswidrigen Handlungen ihrer Vertreter begründet. Das rechtliche Merkmal,
führt das R.G. aus, welches diese Vertreter von den Angestellten im Sinne des
§ 831 B.G.B. unterscheidet, ist deren Berufung zur Tätigkeit innerhalb eines Ge
schäftskreises durch die Satzung der Körperschaft, bei dem Staat und anderen öffent
lichrechtlichen Personen durch die Bestimmungen ihrer Verwaltungsorganisation.
Beamte und Angestellte, die nicht durch die Satzung oder die organisatorischen Ver
waltungsbestimmungen zu ihrer Tätigkeit berufen sind, sondern ihren dienstlichen
Auftrag wiederum auf diese berufenen Personen zurückführen, sind nicht Vertreter
der Körperschaft oder des Staates; sie sind zu Verrichtungen im Sinne des § 831
B.G. B. bestellt, mögen diese Verrichtungen im übrigen mehr oder weniger oder
gar nicht selbständig sein, mögen sie den Charakter rechtsgeschäftlicher Vertretung
haben oder nicht, mögen sie aus einzelnen oder einer Mehrheit von Verrichtungen,
zeitlich vorübergehenden oder dauernden bestehen. R.G. v. 15. Jan. 1903, Bd. 53
S. 276, 279.
7) Vgl. R.G. Bd. 24 S. 334. Eine Verletzung bei einer unter den Arbeitern
entstehenden Schlägerei gehört nicht hierher, Goldmann=Lilienthal S. 902.
8) Dies geht mit Bestimmtheit aus der Fassung des § 840 Abs. 2 hervor, denn
derselbe unterstellt, daß der Geschäftsherr auch haftet, während sein Angestellter nicht