Full text: ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

§ 387. Die Haftung für außervertragliche Schädigungen durch Dritte. 713 
Haftet ferner der Kommittent für Schadenszufügungen, welche der Kom 
missionär bei Vornahme des Ausführungsgeschäftes, zu dem er bestellt 
ist, z. B. bei dem Einkaufe der kommittierten Waren, einem Dritten zu 
fügt? Dies kann unmöglich die Absicht des Gesetzes sein. Für die 
Haftung dessen, welcher jemanden zu einer Verrichtung bestellt, ist also 
der Natur der Sache nach zu fordern, daß dieser nach außen hin 
als Besorger des Geschäftes des ihn Bestellenden auftritt, 
und als solcher im Verkehre erscheint.5.6 
2. In Ausführung der Verrichtung muß der Schaden zu 
gefügt sein. 
Es genügt nicht, daß er bei Gelegenheit derselben geschah." Immer 
hin kann auch dann eine Schadensersatzpflicht nach der allgemeinen Vor 
schrift des § 823 eintreten, z. B. wenn ein Handwerksmeister zur Aus 
führung einer Reparatur dem Besteller einen Gesellen zuschickt, dessen 
Diebsnatur er kennt oder kennen mußte, und der Geselle unter Benutzung 
der bei Besorgung der Reparatur erworbenen Kenntnis der Lokalität 
bald danach einbricht. 
3. Eine widerrechtliche Schädigung muß begangen sein; daß 
der Täter selbst schuldhaft handelte, ist nicht gefordert. Der Auf 
traggeber haftet also auch, wenn sein Angestellter bei der Schädigung 
unzurechnungsfähig war. 
5) Die Stellung eines Geschäftsherrn hat der Besteller nur dann, wenn er die 
erforderlichen Anordnungen für die Ausführung der Verrichtung zu erteilen und der 
Angestellte ihm Folge zu leisten hat. Wer hingegen von einem anderen eine Tätig 
keit verlangt, welche dieser nach eigenem Ermessen und eigener Sachkunde verrichten 
soll, hat nicht die Stellung eines Geschäftsherrn. R. G. v. 20. März 1902, Bd. 51 S. 199. 
6) Durch §§ 31, 89 B.G. B. ist die Verantwortlichkeit der juristischen Personen 
für die rechtswidrigen Handlungen ihrer Vertreter begründet. Das rechtliche Merkmal, 
führt das R.G. aus, welches diese Vertreter von den Angestellten im Sinne des 
§ 831 B.G.B. unterscheidet, ist deren Berufung zur Tätigkeit innerhalb eines Ge 
schäftskreises durch die Satzung der Körperschaft, bei dem Staat und anderen öffent 
lichrechtlichen Personen durch die Bestimmungen ihrer Verwaltungsorganisation. 
Beamte und Angestellte, die nicht durch die Satzung oder die organisatorischen Ver 
waltungsbestimmungen zu ihrer Tätigkeit berufen sind, sondern ihren dienstlichen 
Auftrag wiederum auf diese berufenen Personen zurückführen, sind nicht Vertreter 
der Körperschaft oder des Staates; sie sind zu Verrichtungen im Sinne des § 831 
B.G. B. bestellt, mögen diese Verrichtungen im übrigen mehr oder weniger oder 
gar nicht selbständig sein, mögen sie den Charakter rechtsgeschäftlicher Vertretung 
haben oder nicht, mögen sie aus einzelnen oder einer Mehrheit von Verrichtungen, 
zeitlich vorübergehenden oder dauernden bestehen. R.G. v. 15. Jan. 1903, Bd. 53 
S. 276, 279. 
7) Vgl. R.G. Bd. 24 S. 334. Eine Verletzung bei einer unter den Arbeitern 
entstehenden Schlägerei gehört nicht hierher, Goldmann=Lilienthal S. 902. 
8) Dies geht mit Bestimmtheit aus der Fassung des § 840 Abs. 2 hervor, denn 
derselbe unterstellt, daß der Geschäftsherr auch haftet, während sein Angestellter nicht
	        
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