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che Gesellschaft von wohlthätigen Menschen vorstellen,
die sich nur gegen böse Nachbarn zur Vertheidigung, und
zur wechselseitigen Beförderung ihres Glückes, das jeder
für sich betrachtet nicht wohl ohne der andern Beyhülfe
sich verschaffen konnte, vereiniget haben.
2.) Jst das Bild vom Menschen ohne peinliche Richterstühle -
S. 4. zu boshaft, zu grausam gezeichnet. Der
Verfasser hatte es aus seiner erhitzten Einbildungskraft,
nicht aber vom wirklichen Menschen hergeholet. — Er
sicht es selbst ein, darum mildert er es und sagt, „der
„ Mensch könnte bey kaltem Blute die Beweggründe
„ rechtschaffen zu handeln nicht verwerfen, sondern nur
„ wenn er gereizet erhitzet würde." — Allein auch in
diesem Augenblicke, werden Galgen und Rad eben auch
nicht die aufhaltsame Dämme seyn, wie er meynt.
3.) Heißt es S. 6: „Vor dem Menschen liegt ein
„ Gut, und weil es nahe ist, so locket es ihn, verdecket
„ die entfernten natürlichen Strafen, — Hier entwi¬„ -
ckelt sich die untentbehrliche Pflicht der Staaten
„ dem Unterthan das entfernte Uebel so nahe unter die
„ Augen zu rücken, daß er davor erschrickt rc."
Aber auch die bürgerlichen Strafen sind noch zu entfernt,
und das Gute vor ihm zu nahe. Uns dünket, die bürgerlichen -
würden durch ihre Unnachläßigkeit vor den natuͤrlichen -
nothwendiger; denn die letzteren sind nicht immer -
gewiß, und der Bösewicht kann durch seine Uebermacht -
dieselben vielleicht verhüten; aber der Staat ist
einzel¬Max-Planck-Institut
für
JL
Univers
europäische Rechtsgeschichte