Inhaltsverzeichnis : Allgemeine juristische Bibliothek (Bd. 1, H. 4 (1781))

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che  Gesellschaft  von  wohlthätigen  Menschen  vorstellen,
die  sich  nur  gegen  böse  Nachbarn  zur  Vertheidigung,  und
zur  wechselseitigen  Beförderung  ihres  Glückes,  das  jeder
für  sich  betrachtet  nicht  wohl  ohne  der  andern  Beyhülfe
sich  verschaffen  konnte,  vereiniget  haben.
2.)  Jst  das  Bild  vom  Menschen  ohne  peinliche  Richterstühle -
  S.  4.  zu  boshaft,  zu  grausam  gezeichnet.  Der
Verfasser  hatte  es  aus  seiner  erhitzten  Einbildungskraft,
nicht  aber  vom  wirklichen  Menschen  hergeholet.  —  Er
sicht  es  selbst  ein,  darum  mildert  er  es  und  sagt,  „der
„  Mensch  könnte  bey  kaltem  Blute  die  Beweggründe
„  rechtschaffen  zu  handeln  nicht  verwerfen,  sondern  nur
„  wenn  er  gereizet  erhitzet  würde."  —  Allein  auch  in
diesem  Augenblicke,  werden  Galgen  und  Rad  eben  auch
nicht  die  aufhaltsame  Dämme  seyn,  wie  er  meynt.
3.)  Heißt  es  S.  6:  „Vor  dem  Menschen  liegt  ein
„  Gut,  und  weil  es  nahe  ist,  so  locket  es  ihn,  verdecket
„  die  entfernten  natürlichen  Strafen,  —  Hier  entwi¬„ -
  ckelt  sich  die  untentbehrliche  Pflicht  der  Staaten
„  dem  Unterthan  das  entfernte  Uebel  so  nahe  unter  die
„  Augen  zu  rücken,  daß  er  davor  erschrickt  rc."
Aber  auch  die  bürgerlichen  Strafen  sind  noch  zu  entfernt,
und  das  Gute  vor  ihm  zu  nahe.  Uns  dünket,  die  bürgerlichen -
  würden  durch  ihre  Unnachläßigkeit  vor  den  natuͤrlichen -
  nothwendiger;  denn  die  letzteren  sind  nicht  immer -
  gewiß,  und  der  Bösewicht  kann  durch  seine  Uebermacht -
  dieselben  vielleicht  verhüten;  aber  der  Staat  ist
einzel¬Max-Planck-Institut
  für
JL
Univers
europäische  Rechtsgeschichte
            
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