Volltext : ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

Die  Verpflichtungen  des  Käufers  und  des  Verkäufers.
ihm  gegenüber  vorbrachte,  jetzt  seinem  Verkäufer  gegenüber  geltend
macht.  Dieser  kann  sich  unter  anderm  dadurch  verteidigen,  daß  er  deren
Unschlüssigkeit  darzutun  sucht,  sowie  dadurch,  daß  er  Beweismittel  vorbringt, ¬
  welche  er  dem  Käufer  zu  dessen  Verteidigung  gegenüber  den
Ansprüchen  Dritter  im  Falle  einer  Streitverkündung  hätte  an  die  Hand
geben  können.
Die  Lage  ist  keine  andere,  wenn  der  Käufer  ohne  Zuziehung  des
Verkäufers  mit  dem  Dritten  einen  Schiedsvertrag  abschloß  und  beim
Schiedsrichter  unterlag.
V.  Der  Weg,  daß  der  Käufer  ohne  die  Entwährung  durch  den
Dritten  abzuwarten,  wegen  des  angeblichen  Mangels  eines  Rechtes  an
der  Kaufsache  gegen  seinen  Verkäufer  klagt,  ohnehin  bedenklich,  ist  bezüglich ¬
  beweglicher  Sachen  besonders  erschwert.
Ist  nämlich  eine  bewegliche  Sache  verkauft,  und  dem  Käufer  zum
Zwecke  der  Übereignung  übergeben,  so  soll  der  Käufer  nach  §  440  Abs.  2
solange  er  die  Kaufsache  zurückbehält  und  damit  in  deren  Genuß
bleibt,  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung  noch  nicht  beanspruchen ¬
  können.  Dies  gilt  auch  nach  §  441  bezüglich  eines  Rechts  an
einer  beweglichen  Sache,  welches  den  Käufer  zum  Besitz  berechtigt,
z.  B.  eines  Nießbrauchs.  Der  Anspruch  auf  Schadensersatz  wegen
Nichterfüllung'  eröffnet  sich  dann  dem  Käufer  nur,  wenn  er  entweder
1.  die  Sache  dem  Dritten  mit  Rücksicht  auf  dessen  Recht  herausgegeben ¬
  hat.  Vernünftigerweise  wird  er  dies,  solange  er  nicht  hierzu
rechtskräftig  verurteilt  ist,  nicht  leicht  tun,  denn  er  setzt  sich  sonst  der
Gefahr  aus,  die  Sache  dem  Dritten  zu  überlassen,  und  hinterher  vom
Verkäufer,  dem  gegenüber  er  das  bessere  Recht  des  Dritten  nicht  darzutun ¬
  vermag,  nichts  zu  erlangen,  oder
2.  wenn  er  die  Sache  dem  Verkäufer  zurückgewährt  hat.
Tut  er  dies,  so  geht  ihm  jedenfalls  der  Besitz  der  Kaufsache  verloren,
ob  er  dagegen  Schadensersatz  erhält,  wird  tatsächlich  mehr  oder  minder
fraglich  sein.
3.  Endlich  soll  der  Käufer  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung
auch  dann  verlangen  können,  wenn  die  bewegliche  Kaufsache,  be6) ¬
  Im  Falle  eines  schiedsgerichtlichen  Verfahrens  ist  Streitverkündung  nicht  in
Gemäßheit  von  C.  P.  O.  §  72  schlechthin  zulässig  und  C.  P.O.  §  68  nicht  anwendbar.
7)  Nur  die  Schadensersatzansprüche  wegen  Nichterfüllung,  nicht  aber  die  weiteren ¬
  Ansprüche  des  Käufers,  z.  B.  auf  Rücktritt,  werden  durch  §§  440,  441  beschränkt. ¬

            
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