Volltext : ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

Allgemeine  Grundsätze  über  unerlaubte  Handlungen.
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wurden,  z.  B.  von  zwei  Mordgesellen  wirft  der  eine  das  Opfer  zur
Erde,  der  andere  ersticht  es.
Schuldhaftes  Unterlassen  Mehrerer  kann  dem  gemeinschaftlichen
Handeln  gleich  stehen,  z.  B.  die  Miteigentümer  eines  Hauses  haben
sämtlich  das  durch  Polizeiverordnung  gebotene  Streuen  bei  Glatteis
unterlassen,  so  daß  ein  Passant  zu  Schaden  kommt.
2.  Anstifter  und  Gehilfen  stehen  Mittätern  gleich2,  §  830
Abs.  2.
Begünstiger,  welche  nach  Begehung  der  Straftat  dem  Täter
oder  dem  Teilnehmer  wissentlich  Beistand  leisten,  um  dieselben  der  Bestrafung ¬
  zu  entziehen  oder  ihnen  die  Vorteile  des  Verbrechens  oder  VerSt. ¬
  G.  B.  §  257  —,  sind  neben  den  Begünstigten
gehens  zu  sichern  nach -
  §  823  haftbar,  soweit  aus  der  Begünstigung  dem  Verletzten
Schaden  erwuchs.  Ob  die  Begünstigung  straflos  ist  —  St.  G.  B.  §  257
Abs.  2  —  ist  zivilrechtlich  unerheblich.  Für  Hehlerei  —  St.  G.  B.  §  259
gilt  dasselbe  wie  für  Begünstigung
3.  Für  den  Schaden  haftet  nach  §  830  Abs.  1  Satz  2  jeder,  wenn
sich  nicht  ermitteln  läßt,  wer  von  mehreren  Beteiligten  den  Schaden
durch  seine  Handlung  verursacht  hat.
Wer  aber  ist  beteiligt?  Nach  dem  St.  G.  B.  §  227  ist,  wer  sich
an  einer  Schlägerei  oder  einem  von  Mehreren  gemachten
Angriffe,
welche  den  Tod  eines  Menschen  oder  eine  schwere  Körperverletzung  verstrafbar, ¬

ursacht  haben,  beteiligt  hat,  schon  wegen  dieser  Beteiligung
ist.  Befalls ¬
  er  nicht  ohne  sein  Verschulden  hineingezogen  worden
Anteil  an
teiligung  wird  hierbei  in  weitestem  Sinne  genommen  und  jeder
dem  Vorfalle  hierzu  gerechnet.  Anreizende  Worte  können  für  die  Strafbarkeit ¬
  ausreichen.  Genügt  dies  auch  für  die  zivilrechtliche  Haftbarkeit
nach  §  830  Abs.  1  Satz  2?
Zwar  nahm
Jurisprudenz  und  Praxis  haben  dies  bisher  verneint.
man  auch  bisher  auf  Grund  der  Quellen  des  gemeinen  Rechtes  an,
Tötung  oder
daß  es  auf  das  Maß  der  Mitwirkung  des  bei  einer
Körperverletzung  Beteiligten  für  die  Schadensersatzpflicht  dessen  nicht
ankomme,  welcher  gegen  den  Verletzten  mit  oder  neben  anderen  tätlich
2)  Im  Sinne  des  Strafgesetzes  sind  diese  Begriffe  nicht  zu  nehmen,  Liszt  a.  a.  O.
S.  77.  Namentlich  ist  vorsätzliches  Zusammenwirken  nicht  erforderlich.  A.  stiftet  den
B.  an,  ein  Gewehr  abzufeuern.  Beide  unterstellen  fahrlässigerweise,  daß  das  Gewehr
nicht  geladen  ist.  Dies  war  ein  Irrtum,  das  Gewehr  geht  los  und  C.  wird  verletzt.
Dann  sind  A.  und  B.  Gesamtschuldner.  So  auch  Rumpf  a.  a.  O.  S.  57.
            
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