Allgemeine Grundsätze über unerlaubte Handlungen.
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wurden, z. B. von zwei Mordgesellen wirft der eine das Opfer zur
Erde, der andere ersticht es.
Schuldhaftes Unterlassen Mehrerer kann dem gemeinschaftlichen
Handeln gleich stehen, z. B. die Miteigentümer eines Hauses haben
sämtlich das durch Polizeiverordnung gebotene Streuen bei Glatteis
unterlassen, so daß ein Passant zu Schaden kommt.
2. Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich2, § 830
Abs. 2.
Begünstiger, welche nach Begehung der Straftat dem Täter
oder dem Teilnehmer wissentlich Beistand leisten, um dieselben der Bestrafung ¬
zu entziehen oder ihnen die Vorteile des Verbrechens oder VerSt. ¬
G. B. § 257 —, sind neben den Begünstigten
gehens zu sichern nach -
§ 823 haftbar, soweit aus der Begünstigung dem Verletzten
Schaden erwuchs. Ob die Begünstigung straflos ist — St. G. B. § 257
Abs. 2 — ist zivilrechtlich unerheblich. Für Hehlerei — St. G. B. § 259
gilt dasselbe wie für Begünstigung
3. Für den Schaden haftet nach § 830 Abs. 1 Satz 2 jeder, wenn
sich nicht ermitteln läßt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden
durch seine Handlung verursacht hat.
Wer aber ist beteiligt? Nach dem St. G. B. § 227 ist, wer sich
an einer Schlägerei oder einem von Mehreren gemachten
Angriffe,
welche den Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung verstrafbar, ¬
ursacht haben, beteiligt hat, schon wegen dieser Beteiligung
ist. Befalls ¬
er nicht ohne sein Verschulden hineingezogen worden
Anteil an
teiligung wird hierbei in weitestem Sinne genommen und jeder
dem Vorfalle hierzu gerechnet. Anreizende Worte können für die Strafbarkeit ¬
ausreichen. Genügt dies auch für die zivilrechtliche Haftbarkeit
nach § 830 Abs. 1 Satz 2?
Zwar nahm
Jurisprudenz und Praxis haben dies bisher verneint.
man auch bisher auf Grund der Quellen des gemeinen Rechtes an,
Tötung oder
daß es auf das Maß der Mitwirkung des bei einer
Körperverletzung Beteiligten für die Schadensersatzpflicht dessen nicht
ankomme, welcher gegen den Verletzten mit oder neben anderen tätlich
2) Im Sinne des Strafgesetzes sind diese Begriffe nicht zu nehmen, Liszt a. a. O.
S. 77. Namentlich ist vorsätzliches Zusammenwirken nicht erforderlich. A. stiftet den
B. an, ein Gewehr abzufeuern. Beide unterstellen fahrlässigerweise, daß das Gewehr
nicht geladen ist. Dies war ein Irrtum, das Gewehr geht los und C. wird verletzt.
Dann sind A. und B. Gesamtschuldner. So auch Rumpf a. a. O. S. 57.