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§ 386. Haftung Mehrerer.
Der Pfandgläubiger, welchem Schadensersatz geleistet ist, hat diesen
Insoweit ist der
Betrag auf die versicherte Forderung anzurechnen.
Schädiger auch vom Anspruche des Eigentümers befreit, welcher um
diesen Betrag von der Pfandverpflichtung entlastet ist.
III. Bloß obligatorisch an einer Sache Berechtigte haben im Falle
ihrer Beschädigung in der Regel keine Ansprüches, also nicht der Käufer
der beschädigten Sache, nicht wer sie versichert hats.7
IV. Im Falle der Tötung, der Verletzung des Körpers, der Gesundheit ¬
oder der Entziehung der Freiheit eines Menschen sind nach
Maßgabe der §§ 844 und 845 auch gewisse mittelbar Beschädigte ersatzberechtigts, ¬
denen durch die Tötung des Ernährers das Recht auf
Unterhalt genommen oder denen durch Verletzung des gesetzlich ihnen
zu Diensten Verpflichteten diese Dienstleistungen entzogen sind.
§ 386. Haftung Mehrerer.
Ist eine Schädigung Folge unerlaubter Handlungen oder Unterlassungen ¬
Mehrerer, so ist jeder als Gesamtschuldner für den ganzen
Schaden verantwortlich, er sei denn aus persönlichen Gründen, insbesondere ¬
wegen seiner Unzurechnungsfähigkeit oder infolge entschuldbaren
Irrtumes nicht haftbar.
Das frühere Recht verweigerte in Fällen vorsätzlicher Schadenszufügung ¬
durch Mehrere demjenigen, welcher freiwillig oder verurteilt
den gemeinschaftlich verursachten Schaden ersetzt hatte, den Rückgriff
gegen die übrigen Schädiger. Nach B. G. B. § 426 sind dagegen die
als Gesamtschuldner Haftenden, auch wenn die Schädigung vorsätzlich
war, untereinander zu gleichen Teilen verpflichtet.
Folgende Fälle kommen vorzugsweise in Betracht!:
1. Mehrere haben durch eine „gemeinschaftlich begangene unerlaubte ¬
Handlung“ Schaden verursacht, dann ist nach § 830 Abs. 1
Satz 1 jeder für den ganzen Schaden verantwortlich.
Nicht erforderlich ist, daß die Übeltäter gleichzeitig handelten; es
genügt, daß sie miteinander verbunden, wenn auch getrennt, tätlich
5) Vgl. R.O. H.G. Bd. 13 S. 426 bezüglich der Tötung eines Versicherten.
6) Das Gegenteil nimmt Liszt a. a. O. S. 98, Cosack, B.R. Bd. 1 § 164,
4. Aufl. S. 609 an. Vgl. aber oben § 381.
Anders in den Fällen des § 826.
8) Siehe unten § 391.
1) Crome, Solidarität aus unerlaubten Handlungen in Iherings Jahrbüchern
Bd. 35 S. 100; Rumpf, Teilnahme an unerlaubten Handlungen, Oldenburg 1904.