Volltext : ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

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§  386.  Haftung  Mehrerer.
Der  Pfandgläubiger,  welchem  Schadensersatz  geleistet  ist,  hat  diesen
Insoweit  ist  der
Betrag  auf  die  versicherte  Forderung  anzurechnen.
Schädiger  auch  vom  Anspruche  des  Eigentümers  befreit,  welcher  um
diesen  Betrag  von  der  Pfandverpflichtung  entlastet  ist.
III.  Bloß  obligatorisch  an  einer  Sache  Berechtigte  haben  im  Falle
ihrer  Beschädigung  in  der  Regel  keine  Ansprüches,  also  nicht  der  Käufer
der  beschädigten  Sache,  nicht  wer  sie  versichert  hats.7
IV.  Im  Falle  der  Tötung,  der  Verletzung  des  Körpers,  der  Gesundheit ¬
  oder  der  Entziehung  der  Freiheit  eines  Menschen  sind  nach
Maßgabe  der  §§  844  und  845  auch  gewisse  mittelbar  Beschädigte  ersatzberechtigts, ¬
  denen  durch  die  Tötung  des  Ernährers  das  Recht  auf
Unterhalt  genommen  oder  denen  durch  Verletzung  des  gesetzlich  ihnen
zu  Diensten  Verpflichteten  diese  Dienstleistungen  entzogen  sind.
§  386.  Haftung  Mehrerer.
Ist  eine  Schädigung  Folge  unerlaubter  Handlungen  oder  Unterlassungen ¬
  Mehrerer,  so  ist  jeder  als  Gesamtschuldner  für  den  ganzen
Schaden  verantwortlich,  er  sei  denn  aus  persönlichen  Gründen,  insbesondere ¬
  wegen  seiner  Unzurechnungsfähigkeit  oder  infolge  entschuldbaren
Irrtumes  nicht  haftbar.
Das  frühere  Recht  verweigerte  in  Fällen  vorsätzlicher  Schadenszufügung ¬
  durch  Mehrere  demjenigen,  welcher  freiwillig  oder  verurteilt
den  gemeinschaftlich  verursachten  Schaden  ersetzt  hatte,  den  Rückgriff
gegen  die  übrigen  Schädiger.  Nach  B.  G.  B.  §  426  sind  dagegen  die
als  Gesamtschuldner  Haftenden,  auch  wenn  die  Schädigung  vorsätzlich
war,  untereinander  zu  gleichen  Teilen  verpflichtet.
Folgende  Fälle  kommen  vorzugsweise  in  Betracht!:
1.  Mehrere  haben  durch  eine  „gemeinschaftlich  begangene  unerlaubte ¬
  Handlung“  Schaden  verursacht,  dann  ist  nach  §  830  Abs.  1
Satz  1  jeder  für  den  ganzen  Schaden  verantwortlich.
Nicht  erforderlich  ist,  daß  die  Übeltäter  gleichzeitig  handelten;  es
genügt,  daß  sie  miteinander  verbunden,  wenn  auch  getrennt,  tätlich
5)  Vgl.  R.O.  H.G.  Bd.  13  S.  426  bezüglich  der  Tötung  eines  Versicherten.
6)  Das  Gegenteil  nimmt  Liszt  a.  a.  O.  S.  98,  Cosack,  B.R.  Bd.  1  §  164,
4.  Aufl.  S.  609  an.  Vgl.  aber  oben  §  381.
Anders  in  den  Fällen  des  §  826.
8)  Siehe  unten  §  391.
1)  Crome,  Solidarität  aus  unerlaubten  Handlungen  in  Iherings  Jahrbüchern
Bd.  35  S.  100;  Rumpf,  Teilnahme  an  unerlaubten  Handlungen,  Oldenburg  1904.
            
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