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Allgemeine Grundsätze über unerlaubte Handlungen.
§ 385. Der Ersatzberechtigte.“
I. Ersatzberechtigt ist nicht jeder, welchem durch eine unerlaubte
Handlung Nachteile erwuchsen. Sonst wäre der Schädiger einer unüber
sehbaren Zahl von Ersatzberechtigten gegenübergestellt. Nur demjenigen
erwächst vielmehr in der Regel ein Ersatzanspruch, welcher unmittelbar
durch die unerlaubte Handlung verletzt wurde.? 3
II. Selbstverständlich können durch dieselbe unerlaubte Handlung
mehrere unmittelbar beschädigt werden. Namentlich ist dies bei Sach
beschädigungen der Fall. Durch dieselbe können wie deren Eigentümer
und der von ihm verschiedene Besitzer der Sache, z. B. der besitzende
Mieter und Pächter, so auch dinglich Berechtigte, insbesondere Nieß
braucher und Pfandgläubiger Schaden erleiden.“
Der Ersatzanspruch eines jeden ist unabhängig von dem aller an
deren. Jedoch bestimmt § 851 zweckmäßigerweise, daß der Schädiger
durch die Leistung an denjenigen, welcher sich zur Zeit der Beschädigung
oder der Entziehung im Besitze der Sache befand, auch dann befreit
wird, wenn ein Dritter Eigentümer der Sache war oder ein sonstiges
Recht an der Sache hatte, es sei denn, daß dem Schädiger dies
Recht des Dritten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbe
kannt war.
bemessen sind insbesondere ob der Schädiger haftet, falls ihm zwar zur Zeit der Tat
keine unentbehrlichen Mittel zu eigen waren, wenn er aber solche später im Laufe
seines Lebens erwirbt. Er entscheidet sich für das letztere. Doch können hieraus
Härten entstehen, welche der Gesetzgeber schwerlich wollte. Das Vorbild des § 829
war A. L. R. I, 6 § 41, wonach die Zeit der Tat maßgebend war. Dies wird daher
auch für das B. G. B. zu gelten haben. — Gegen Schwartz auch Hedemann in Kohlers
Archiv Bd. 25 S. 378.
16) § 829 B.G.B. enthält eine Ausnahme für die Fälle der §§ 823 bis 826.
Wegen seiner singulären Natur läßt er analoge Ausdehnung nicht zu, insbesondere
ist die Anwendung des § 829 unzulässig hinsichtlich des § 254 B.G. B. R.G. vom
12. Okt. 1903, Sächs. Arch. Bd. 14 S. 364
17) Im Verhältnis des Schädigers und des Aufsichtverpflichteten ist der letztere
allein der Ersatzpflichtige, § 840 Abs. 2.
Liszt a. a. O. S. 97; Lenel, D. Jur. Ztg. 1897 S. 409.
Dies drückt § 823 durch die Fassung aus, wer das Rechtsgut „eines anderen“
verletzt, ist dem „anderen“ schadensersatzpflichtig. Vgl. Linkelmann S. 23. Dageger
nimmt freilich Cosack, B. R. Bd. 1 § 164, 4. Aufl. S. 609 an, es sei gleichgültig, ob
man durch das Delikt unmittelbar oder mittelbar geschädigt sei
3) Verletzter im Sinne des § 6 des Wettbewerbgesetzes ist nur der Inhaber
des beeinträchtigten Geschäftes, nicht dessen Kommanditist, stiller Gesellschafter, nicht
der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, O. L.G. Frankfurt
v. 18. Dez. 1901, Rechtspr. d. O. L.G. Bd. 7 S. 183.
4) Bezüglich der nach der lex Aquilia Klagberechtigten vgl. Dernburg, Pand.
Bd. 2 § 131 Anm. 12 ff.; Grüber im Archiv für ziv. Praxis Bd. 75 S. 303.