Full text: ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

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Allgemeine Grundsätze über unerlaubte Handlungen. 
§ 385. Der Ersatzberechtigte.“ 
I. Ersatzberechtigt ist nicht jeder, welchem durch eine unerlaubte 
Handlung Nachteile erwuchsen. Sonst wäre der Schädiger einer unüber 
sehbaren Zahl von Ersatzberechtigten gegenübergestellt. Nur demjenigen 
erwächst vielmehr in der Regel ein Ersatzanspruch, welcher unmittelbar 
durch die unerlaubte Handlung verletzt wurde.? 3 
II. Selbstverständlich können durch dieselbe unerlaubte Handlung 
mehrere unmittelbar beschädigt werden. Namentlich ist dies bei Sach 
beschädigungen der Fall. Durch dieselbe können wie deren Eigentümer 
und der von ihm verschiedene Besitzer der Sache, z. B. der besitzende 
Mieter und Pächter, so auch dinglich Berechtigte, insbesondere Nieß 
braucher und Pfandgläubiger Schaden erleiden.“ 
Der Ersatzanspruch eines jeden ist unabhängig von dem aller an 
deren. Jedoch bestimmt § 851 zweckmäßigerweise, daß der Schädiger 
durch die Leistung an denjenigen, welcher sich zur Zeit der Beschädigung 
oder der Entziehung im Besitze der Sache befand, auch dann befreit 
wird, wenn ein Dritter Eigentümer der Sache war oder ein sonstiges 
Recht an der Sache hatte, es sei denn, daß dem Schädiger dies 
Recht des Dritten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbe 
kannt war. 
bemessen sind insbesondere ob der Schädiger haftet, falls ihm zwar zur Zeit der Tat 
keine unentbehrlichen Mittel zu eigen waren, wenn er aber solche später im Laufe 
seines Lebens erwirbt. Er entscheidet sich für das letztere. Doch können hieraus 
Härten entstehen, welche der Gesetzgeber schwerlich wollte. Das Vorbild des § 829 
war A. L. R. I, 6 § 41, wonach die Zeit der Tat maßgebend war. Dies wird daher 
auch für das B. G. B. zu gelten haben. — Gegen Schwartz auch Hedemann in Kohlers 
Archiv Bd. 25 S. 378. 
16) § 829 B.G.B. enthält eine Ausnahme für die Fälle der §§ 823 bis 826. 
Wegen seiner singulären Natur läßt er analoge Ausdehnung nicht zu, insbesondere 
ist die Anwendung des § 829 unzulässig hinsichtlich des § 254 B.G. B. R.G. vom 
12. Okt. 1903, Sächs. Arch. Bd. 14 S. 364 
17) Im Verhältnis des Schädigers und des Aufsichtverpflichteten ist der letztere 
allein der Ersatzpflichtige, § 840 Abs. 2. 
Liszt a. a. O. S. 97; Lenel, D. Jur. Ztg. 1897 S. 409. 
Dies drückt § 823 durch die Fassung aus, wer das Rechtsgut „eines anderen“ 
verletzt, ist dem „anderen“ schadensersatzpflichtig. Vgl. Linkelmann S. 23. Dageger 
nimmt freilich Cosack, B. R. Bd. 1 § 164, 4. Aufl. S. 609 an, es sei gleichgültig, ob 
man durch das Delikt unmittelbar oder mittelbar geschädigt sei 
3) Verletzter im Sinne des § 6 des Wettbewerbgesetzes ist nur der Inhaber 
des beeinträchtigten Geschäftes, nicht dessen Kommanditist, stiller Gesellschafter, nicht 
der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, O. L.G. Frankfurt 
v. 18. Dez. 1901, Rechtspr. d. O. L.G. Bd. 7 S. 183. 
4) Bezüglich der nach der lex Aquilia Klagberechtigten vgl. Dernburg, Pand. 
Bd. 2 § 131 Anm. 12 ff.; Grüber im Archiv für ziv. Praxis Bd. 75 S. 303.
	        
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