Full text : ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

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Allgemeine  Grundsätze  über  unerlaubte  Handlungen.
§  385.  Der  Ersatzberechtigte.“
I.  Ersatzberechtigt  ist  nicht  jeder,  welchem  durch  eine  unerlaubte
Handlung  Nachteile  erwuchsen.  Sonst  wäre  der  Schädiger  einer  unübersehbaren ¬
  Zahl  von  Ersatzberechtigten  gegenübergestellt.  Nur  demjenigen
erwächst  vielmehr  in  der  Regel  ein  Ersatzanspruch,  welcher  unmittelbar
durch  die  unerlaubte  Handlung  verletzt  wurde.?  3
II.  Selbstverständlich  können  durch  dieselbe  unerlaubte  Handlung
mehrere  unmittelbar  beschädigt  werden.  Namentlich  ist  dies  bei  Sachbeschädigungen ¬
  der  Fall.  Durch  dieselbe  können  wie  deren  Eigentümer
und  der  von  ihm  verschiedene  Besitzer  der  Sache,  z.  B.  der  besitzende
Mieter  und  Pächter,  so  auch  dinglich  Berechtigte,  insbesondere  Nießbraucher ¬
  und  Pfandgläubiger  Schaden  erleiden.“
Der  Ersatzanspruch  eines  jeden  ist  unabhängig  von  dem  aller  anderen. ¬
  Jedoch  bestimmt  §  851  zweckmäßigerweise,  daß  der  Schädiger
durch  die  Leistung  an  denjenigen,  welcher  sich  zur  Zeit  der  Beschädigung
oder  der  Entziehung  im  Besitze  der  Sache  befand,  auch  dann  befreit
wird,  wenn  ein  Dritter  Eigentümer  der  Sache  war  oder  ein  sonstiges
Recht  an  der  Sache  hatte,  es  sei  denn,  daß  dem  Schädiger  dies
Recht  des  Dritten  bekannt  oder  infolge  grober  Fahrlässigkeit  unbekannt ¬
  war.
bemessen  sind  insbesondere  ob  der  Schädiger  haftet,  falls  ihm  zwar  zur  Zeit  der  Tat
keine  unentbehrlichen  Mittel  zu  eigen  waren,  wenn  er  aber  solche  später  im  Laufe
seines  Lebens  erwirbt.  Er  entscheidet  sich  für  das  letztere.  Doch  können  hieraus
Härten  entstehen,  welche  der  Gesetzgeber  schwerlich  wollte.  Das  Vorbild  des  §  829
war  A.  L.  R.  I,  6  §  41,  wonach  die  Zeit  der  Tat  maßgebend  war.  Dies  wird  daher
auch  für  das  B.  G.  B.  zu  gelten  haben.  —  Gegen  Schwartz  auch  Hedemann  in  Kohlers
Archiv  Bd.  25  S.  378.
16)  §  829  B.G.B.  enthält  eine  Ausnahme  für  die  Fälle  der  §§  823  bis  826.
Wegen  seiner  singulären  Natur  läßt  er  analoge  Ausdehnung  nicht  zu,  insbesondere
ist  die  Anwendung  des  §  829  unzulässig  hinsichtlich  des  §  254  B.G.  B.  R.G.  vom
12.  Okt.  1903,  Sächs.  Arch.  Bd.  14  S.  364
17)  Im  Verhältnis  des  Schädigers  und  des  Aufsichtverpflichteten  ist  der  letztere
allein  der  Ersatzpflichtige,  §  840  Abs.  2.
Liszt  a.  a.  O.  S.  97;  Lenel,  D.  Jur.  Ztg.  1897  S.  409.
Dies  drückt  §  823  durch  die  Fassung  aus,  wer  das  Rechtsgut  „eines  anderen“
verletzt,  ist  dem  „anderen“  schadensersatzpflichtig.  Vgl.  Linkelmann  S.  23.  Dageger
nimmt  freilich  Cosack,  B.  R.  Bd.  1  §  164,  4.  Aufl.  S.  609  an,  es  sei  gleichgültig,  ob
man  durch  das  Delikt  unmittelbar  oder  mittelbar  geschädigt  sei
3)  Verletzter  im  Sinne  des  §  6  des  Wettbewerbgesetzes  ist  nur  der  Inhaber
des  beeinträchtigten  Geschäftes,  nicht  dessen  Kommanditist,  stiller  Gesellschafter,  nicht
der  Geschäftsführer  einer  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung,  O.  L.G.  Frankfurt
v.  18.  Dez.  1901,  Rechtspr.  d.  O.  L.G.  Bd.  7  S.  183.
4)  Bezüglich  der  nach  der  lex  Aquilia  Klagberechtigten  vgl.  Dernburg,  Pand.
Bd.  2  §  131  Anm.  12  ff.;  Grüber  im  Archiv  für  ziv.  Praxis  Bd.  75  S.  303.
            
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