§ 384. Zurechnungsfähigkeit, Ersatzpflicht unzurechnungsfähiger Schädiger. 707
3. Taubstumme stehen solchen Minderjährigen gleich, § 828
Abs. 2 Satz 2.11. 12
II. Die Nichtverantwortlichkeit Unzurechnungsfähiger für ihre
Schädigungen führte das römische und gemeine Recht mit voller Schärfe
durch. Dem deutschen Rechtsgefühle entsprach dies nicht 13; das A. L. R. I, 6
§§ 41ff. suchte eine Ausgleichung. Es legte Geisteskranken und Kindern
wegen des von ihnen verübten Schadens unter gewissen Beschränkungen
Ersatzpflicht auf, sofern dem Geisteskranken die Kosten seiner Erhaltung,
den Kindern auch die Mittel standesgemäßer Erziehung verblieben. Auch
das B. G. B. § 829 vermittelt, so daß es dem Richter ein weitgehendes
Ermessen zugesteht.14
Hiernach sind die wegen Unzurechnungsfähigkeit von der regelmäßigen ¬
Schadensersatzpflicht Befreiten, soweit der Ersatz von einem
aufsichtspflichtigen Dritten nicht erlangt werden kann, zwar haftbar,
aber nur in dem Maße als Billigkeit nach den Umständen, insbesondere ¬
nach den Verhältnissen der Beteiligten Schadloshaltung ¬
erfordert, wonach namentlich dem Schädiger die Mittel zu seinem
standesmäßigen Unterhalte und zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltungspflichten ¬
hierdurch nicht entzogen werden dürfen.1. 16. 17
10) Vgl. Str. G. B. § 56. Zur Auslegung vgl. Liszt a. a. O. S. 52. Nach unserer
Ansicht ist gemeint, der Schädiger muß die Einsicht gehabt haben, um das Rechtsverletzende ¬
seiner Handlung oder Unterlassung zu erkennen. Das Kennen
der Gefahr des Schadens kann unmöglich ausreichen. In der Rechtsprechung wird
ausgeführt: Ein Mangel der zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderlichen
Einsicht ist nicht schon dargetan, wenn dem Täter die zur Erkenntnis der Gefährlichkeit ¬
der Handlung erforderliche Einsicht abging, O.L.G. Dresden v. 20. Sept.
1901, Rechtspr. der O. L.G. Bd. 3 S. 287. Gleichgültig ist, ob der Beklagte gerade
die Folgen, die tatsächlich eingetreten sind, voraussehen konnte. R.G. v. 3. Febr.
1902, Sächs. Archiv Bd. 12 S. 89, Entsch. des R.G. Bd. 51 S. 30. Unerheblich ist
ob dem Täter die Erkenntnis der Strafbarkeit beiwohnte. R.G. v. 8. Dez. 1902,
D. Jur. Zig. 1903 S. 127. Den Mangel an Einsicht hat der beklagte Täter zu beweisen. ¬
R.G. Bd. 51 S. 30. — Über das Verhältnis von § 828 und § 254 vgl.
R.G. Bd. 51 S. 276, Bd. 54 S. 407, Jur. Woch. 1905 S. 48.
11) Vgl. Str. G. B. § 58. Der Taubstumme haftet zivilrechtlich, sofern er nicht
den Mangel seiner Einsicht bei der Tat nachweist; die strafrechtliche Verantwortlichkeit
trifft ihn nur, wenn seine Zurechnungsfähigkeit positiv feststeht, Liszt a. a. O. S. 53.
12) Bezüglich der Delikte, die ein Ausländer im Deutschen Reiche begeht, wird
die Zurechnungsfähigkeit nach deutschem Rechte zu beurteilen sein. Gesetzlich ist dies
nicht ausgesprochen. Es ergibt sich aus der Grundrichtung des deutschen internationalen ¬
Privatrechtes, Liszt a. a. O. S. 112.
13) Vgl. die bei Stobbe=Lehmann, Deutsches P. R. Bd. 3 S. 508 angeführten
älteren Rechtsquellen.
14) Heinsheimer in Archiv f. ziv. Praxis Bd. 95 Heft 2: Die Haftung Unzurechnungsfähiger ¬
nach § 829 B. G. B
15) Johann Christoph Schwartz, Das Billigkeitsurteil des § 829, Halle 1904,
wirft die Frage auf, nach welchem Zeitpunkte die Voraussetzungen des § 829 zu