Volltext : ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

§  384.  Zurechnungsfähigkeit,  Ersatzpflicht  unzurechnungsfähiger  Schädiger.  707
3.  Taubstumme  stehen  solchen  Minderjährigen  gleich,  §  828
Abs.  2  Satz  2.11.  12
II.  Die  Nichtverantwortlichkeit  Unzurechnungsfähiger  für  ihre
Schädigungen  führte  das  römische  und  gemeine  Recht  mit  voller  Schärfe
durch.  Dem  deutschen  Rechtsgefühle  entsprach  dies  nicht  13;  das  A.  L.  R.  I,  6
§§  41ff.  suchte  eine  Ausgleichung.  Es  legte  Geisteskranken  und  Kindern
wegen  des  von  ihnen  verübten  Schadens  unter  gewissen  Beschränkungen
Ersatzpflicht  auf,  sofern  dem  Geisteskranken  die  Kosten  seiner  Erhaltung,
den  Kindern  auch  die  Mittel  standesgemäßer  Erziehung  verblieben.  Auch
das  B.  G.  B.  §  829  vermittelt,  so  daß  es  dem  Richter  ein  weitgehendes
Ermessen  zugesteht.14
Hiernach  sind  die  wegen  Unzurechnungsfähigkeit  von  der  regelmäßigen ¬
  Schadensersatzpflicht  Befreiten,  soweit  der  Ersatz  von  einem
aufsichtspflichtigen  Dritten  nicht  erlangt  werden  kann,  zwar  haftbar,
aber  nur  in  dem  Maße  als  Billigkeit  nach  den  Umständen,  insbesondere ¬
  nach  den  Verhältnissen  der  Beteiligten  Schadloshaltung ¬
  erfordert,  wonach  namentlich  dem  Schädiger  die  Mittel  zu  seinem
standesmäßigen  Unterhalte  und  zur  Erfüllung  seiner  gesetzlichen  Unterhaltungspflichten ¬
  hierdurch  nicht  entzogen  werden  dürfen.1.  16.  17
10)  Vgl.  Str.  G.  B.  §  56.  Zur  Auslegung  vgl.  Liszt  a.  a.  O.  S.  52.  Nach  unserer
Ansicht  ist  gemeint,  der  Schädiger  muß  die  Einsicht  gehabt  haben,  um  das  Rechtsverletzende ¬
  seiner  Handlung  oder  Unterlassung  zu  erkennen.  Das  Kennen
der  Gefahr  des  Schadens  kann  unmöglich  ausreichen.  In  der  Rechtsprechung  wird
ausgeführt:  Ein  Mangel  der  zur  Erkenntnis  der  Verantwortlichkeit  erforderlichen
Einsicht  ist  nicht  schon  dargetan,  wenn  dem  Täter  die  zur  Erkenntnis  der  Gefährlichkeit ¬
  der  Handlung  erforderliche  Einsicht  abging,  O.L.G.  Dresden  v.  20.  Sept.
1901,  Rechtspr.  der  O.  L.G.  Bd.  3  S.  287.  Gleichgültig  ist,  ob  der  Beklagte  gerade
die  Folgen,  die  tatsächlich  eingetreten  sind,  voraussehen  konnte.  R.G.  v.  3.  Febr.
1902,  Sächs.  Archiv  Bd.  12  S.  89,  Entsch.  des  R.G.  Bd.  51  S.  30.  Unerheblich  ist
ob  dem  Täter  die  Erkenntnis  der  Strafbarkeit  beiwohnte.  R.G.  v.  8.  Dez.  1902,
D.  Jur.  Zig.  1903  S.  127.  Den  Mangel  an  Einsicht  hat  der  beklagte  Täter  zu  beweisen. ¬
  R.G.  Bd.  51  S.  30.  —  Über  das  Verhältnis  von  §  828  und  §  254  vgl.
R.G.  Bd.  51  S.  276,  Bd.  54  S.  407,  Jur.  Woch.  1905  S.  48.
11)  Vgl.  Str.  G.  B.  §  58.  Der  Taubstumme  haftet  zivilrechtlich,  sofern  er  nicht
den  Mangel  seiner  Einsicht  bei  der  Tat  nachweist;  die  strafrechtliche  Verantwortlichkeit
trifft  ihn  nur,  wenn  seine  Zurechnungsfähigkeit  positiv  feststeht,  Liszt  a.  a.  O.  S.  53.
12)  Bezüglich  der  Delikte,  die  ein  Ausländer  im  Deutschen  Reiche  begeht,  wird
die  Zurechnungsfähigkeit  nach  deutschem  Rechte  zu  beurteilen  sein.  Gesetzlich  ist  dies
nicht  ausgesprochen.  Es  ergibt  sich  aus  der  Grundrichtung  des  deutschen  internationalen ¬
  Privatrechtes,  Liszt  a.  a.  O.  S.  112.
13)  Vgl.  die  bei  Stobbe=Lehmann,  Deutsches  P.  R.  Bd.  3  S.  508  angeführten
älteren  Rechtsquellen.
14)  Heinsheimer  in  Archiv  f.  ziv.  Praxis  Bd.  95  Heft  2:  Die  Haftung  Unzurechnungsfähiger ¬
  nach  §  829  B.  G.  B
15)  Johann  Christoph  Schwartz,  Das  Billigkeitsurteil  des  §  829,  Halle  1904,
wirft  die  Frage  auf,  nach  welchem  Zeitpunkte  die  Voraussetzungen  des  §  829  zu
            
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