Full text: ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

§ 384. Zurechnungsfähigkeit, Ersatzpflicht unzurechnungsfähiger Schädiger. 705 
oder vorhergegangenen Handlung des Unterlassenden, z. B. der Arzt, 
welcher eine Operation beginnt, bricht sie ohne Grund ab und läßt 
den Operierten verkommen. 24 
VIII. Wer Schadensersatz beansprucht, hat den Schaden und dessen 
ferner die widerrechtliche Handlung 
Höhe — vgl. C. P.O § 287 
oder Unterlassung des Beklagten, sowie dessen Verschulden und den 
Kausalzusammenhang darzutun. Im Fall eines Verstoßes gegen ein 
Schutzgesetz wird, wenn ein Schaden eintritt, dessen Verhütung dieses 
Gesetz bezweckt, in der Regel der Kausalzusammenhang anzunehmen sein. 25 
IX. Die bisherigen Ausführungen ergeben, daß nach B. G. B. der 
Umfang der gegen Verletzung geschützten Rechte kaum minder weit ist, 
als nach französischem Rechte. Dennoch ist das Recht des B. G. B von 
dem des code wesentlich verschieden. Denn nach B. G.B § 253 kann 
wegen Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, Geldentschädigung nur 
in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden. Wegen 
unerlaubter Handlungen ist dies im B. G. B. nur in den Fällen des 
§ 847 zugestanden. Damit ist zwar nicht bestimmt, wie manche fälschlich 
unterstellen, daß Schadensersatz bloß wegen Vermögensschadens geschuldet 
wird. Herstellung kann der Beschädigte auch bei Schäden anderer Art 
beanspruchen. Immerhin bleibt es ein gewaltiger praktischer Unterschied, 
daß nach französischem Rechte dem Richter wegen immateriellen Schadens 
allgemein die Zubilligung einer arbiträr zu bemessenden Geldentschädigung 
offen steht.? 
§ 384. Zurechnungsfähigkeit, Ersatzpflicht unzurechnungsfähiger 
Schädiger. 
I. Da sich die Ersatzpflicht des Schädigers auf Verschulden gründet, 
so entsteht sie nicht, wo dies ausgeschlossen ist.! Vor allem gilt dies für 
Unzurechnungsfähigkeit des Schädigers zur Zeit der Schädigung. 
24) Vgl. Zitelmann, Recht des B.G. B. Allgemeiner Teil S. 163; Liszt, Straf 
recht § 29 
25) Vgl. oben Abt. 1 § 27; Rümelin im Arch. f. ziv. Praxis Bd. 90 S. 293 
Das R.G. v. 16. Mai 1904 bei Gruchot Bd. 48 S. 921 und dort angef. Erkennt 
nisse, sowie Planck Bd. 2 zu § 823 Ziffer 4b verwerfen ausdrücklich die Präsumption 
eines Kausalzusammenhanges. Unsere Ausführung Abt. 1 § 27 wird jedoch hierdurch 
nicht getroffen. 
26) Val. W. T.B. Paris, 20. Juni 1900: Das Zuchtpolizeigericht verurteilte den 
Gemeinderat Lepelletier wegen Beleidigung des 
Redakteur des „Echo de Paris“ 
Oberstleutnants Picquart zu 2000 Frcs. Geldbuße und 100000 Fres. Schadensersatz. 
Vgl. Bauer in Annalen d. deutschen 
Hierüber siehe oben Abt. 1 § 66.  
Reichs 1902 n. 12; Die rechtlichen Grenzen der Gehorsamspflicht und die Verant 
wortlichkeit für auf Befehl begangene Handlungen. 
Dernburg, Bürgerl. Recht. II. 2.
	        
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