Von Testamenten.
117
sätze des Allg. Landrechts und gegen die Regeln der Auslegungskunst; denn der
§. 172 wurzelt nicht im Gemeinen Rechte, sondern ist eine ganz willkürliche, von
den Redaktoren neu erfundene Satzung, und zwar eine bloße Formvorschrift, welche
ausschließlich auf den Erben berechnet ist und auf den Legatar sowie auf den
Fideikommissar nicht paßt. Das Obertr. hat auch für seine Ausdehnung der Vorschrift ¬
auf diese darin nicht genannten Personen keine triftigen Gründe. Dasselbe
sagt selbst (S. 112 a. a. O.): „Der §. 172 gehört zu den Ausnahmebestimmungen,
welche strikte zu interpletiren sind." Warum geht nun das Obertr. davon ab?
Weil „sich aus den darin gebrauchten Worten „„Erben"" und „„Erbportioallein ¬
nicht entnehmen läßt, daß dadurch eine Abweichung von dem gemeinrechtlich
geltenden Satze, daß nicht bloß dem Erben, sondern jedem Honorirten, also auch
f+
einem Legatar und Fideikommissar, gültiger Weise der mündliche Auftrag zur Entrichtung ¬
eines Vermächtnisses an einen Dritten ertheilt werden könne, habe sanktios9r ¬
nirt werden sollen". Das widerspricht der Wirklichkeit; das Allg. Landrecht hat
diesen gemeinrechtlichen Satz verworfen und an dessen Stelle einen ganz anderen
gesetzt, welcher die Unanwendbarkeit auf andere als die genannten Personen in sich
schließt. Es ist nicht anerkannt, daß jedem Bedachten ein Onus mündlich aufgelegt ¬
werden könne, sondern es ist verordnet, daß in dieser Weise ein Onus nur
auf den 20sten Theil des Honos auferlegt werden könne, und dabei ist nur der
Erbe genannt, weil diese Beschränkung resp. Bedingung nur auf den Erben paßt.
Die willkürliche Ausdehnung auf den Legatar und Fideikommissar führt in ihrer
Konsequenz zur Lächerlichkeit. Würde z. B. einem mit 200 Thlr. eingesetzten Legatar ¬
mündlich eine fideikommissarische Ausantwortung aufgelegt, so hätte der Fideikommissar ¬
10 Thlr. von ihm zu fordern, und würde diesem auch wieder fideikommissarisch ¬
mündlich substituirt, so hätte der Fideikommissar zweiten Grades
15 Sgr. zu erhalten. Eine derartige Auslegung und Rechtsanwendung ist unannehmbar, ¬
eben so wie eine gedankenlose Redaktion, die doch das Obertr. voraussetzt, ¬
abzuweisen ist, da die Redaktoren Justinian's Verordnung wohl kannten
und doch den Legatar und Fideikommissar ausfallen ließen.
Zum §. 39 des Anhangs (zu §. 217 d. T.) ist der Anm. 84 als
neues Alinea nachzutragen:
Was nach Ablauf dieser Frist mit demselben geschehen solle, ist nicht vorgeschrieben. ¬
Man wird es uneröffnet zu den Gerichtsakten zu nehmen haben, wo
es das Schicksal alter Gerichtsakten nach der gegebenen Vorschrift über deren Kassation ¬
theilt, und also mit der Zeit verschwindet.
Zum §. 243 ist Z. 1 v. o. hinter „Erbrechts“ anzumerken:
9 a) Wer nicht auf Grund eines ihm selbst beschiedenen Erbrechts in den Besitz ¬
des Nachlasses gelangt ist, sondern denselben lediglich als testamentarisch bestellter ¬
Vertreter eines dritten eingesetzten Erben ergriffen und fortsetzen zu wollen
erklärt hat, also nicht in der Eigenschaft als Erbe besitzt, dem steht der im
ortr
§. 243 zugesicherte Schutz des Besitzes nicht zur Seite. Erk. des Obeltl. vom
13. Juli 1864 (Entsch. Bd. LIII, S. 57)
Zum §. 246 ist der Anm. 13 beizufügen:
wenn kein Widerspruch eingelegt wird; denn wenn der eingesetzte Erbe bestreitet,
daß die Bescheinigung beigebracht sei, so kann diese Gerichtsabtheilung darüber
nicht entscheiden. M. s. mein Erbrecht, §. 153, III a. E.
Zum §. 261 ist der Anm. 23 folgendes Alinea beizufügen:
Jemand hatte testirt: „meine Tochter Friedericke, deren Ehemann und Kinder ¬
sollen meine alleinigen und Universalerben sein." Ueber die Auslegung dieser
Willenserklärung entstand ein Prozeß. Der Rechtsfall ist mitgetheilt im Arch. f.
Rechtsf. Bd. LXIV, S. 229, aber so unvollständig, daß daraus für die Jur
prudenz nichts zu gewinnen ist; nicht einmal die Meinungsverschiedenheit aller
Streitenden und auch nicht die Entscheidung der Gerichte ist angegeben. Ohne
ert
weitere Geschichte als der angeführten Erbeseinsetzung sagt das Obertribunal:
„Die Fassung ist keinesweges klar. Es mag sein, daß der Testator dabei an eine
gemeine Substitution (des Ehemannes und der Kinder) gedacht hat, wie dies
einige Beklagte behaupten. Die — Fassung giebt dafür keinen sicheren An¬