Metadata : Allgemeines Landrecht für die preußischen Staaten (Nachtrags-Bd. zur 3./4. Aufl.)

Von  Testamenten.
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sätze  des  Allg.  Landrechts  und  gegen  die  Regeln  der  Auslegungskunst;  denn  der
§.  172  wurzelt  nicht  im  Gemeinen  Rechte,  sondern  ist  eine  ganz  willkürliche,  von
den  Redaktoren  neu  erfundene  Satzung,  und  zwar  eine  bloße  Formvorschrift,  welche
ausschließlich  auf  den  Erben  berechnet  ist  und  auf  den  Legatar  sowie  auf  den
Fideikommissar  nicht  paßt.  Das  Obertr.  hat  auch  für  seine  Ausdehnung  der  Vorschrift ¬
  auf  diese  darin  nicht  genannten  Personen  keine  triftigen  Gründe.  Dasselbe
sagt  selbst  (S.  112  a.  a.  O.):  „Der  §.  172  gehört  zu  den  Ausnahmebestimmungen,
welche  strikte  zu  interpletiren  sind."  Warum  geht  nun  das  Obertr.  davon  ab?
Weil  „sich  aus  den  darin  gebrauchten  Worten  „„Erben""  und  „„Erbportioallein ¬
  nicht  entnehmen  läßt,  daß  dadurch  eine  Abweichung  von  dem  gemeinrechtlich
geltenden  Satze,  daß  nicht  bloß  dem  Erben,  sondern  jedem  Honorirten,  also  auch
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einem  Legatar  und  Fideikommissar,  gültiger  Weise  der  mündliche  Auftrag  zur  Entrichtung ¬
  eines  Vermächtnisses  an  einen  Dritten  ertheilt  werden  könne,  habe  sanktios9r ¬

nirt  werden  sollen".  Das  widerspricht  der  Wirklichkeit;  das  Allg.  Landrecht  hat
diesen  gemeinrechtlichen  Satz  verworfen  und  an  dessen  Stelle  einen  ganz  anderen
gesetzt,  welcher  die  Unanwendbarkeit  auf  andere  als  die  genannten  Personen  in  sich
schließt.  Es  ist  nicht  anerkannt,  daß  jedem  Bedachten  ein  Onus  mündlich  aufgelegt ¬
  werden  könne,  sondern  es  ist  verordnet,  daß  in  dieser  Weise  ein  Onus  nur
auf  den  20sten  Theil  des  Honos  auferlegt  werden  könne,  und  dabei  ist  nur  der
Erbe  genannt,  weil  diese  Beschränkung  resp.  Bedingung  nur  auf  den  Erben  paßt.
Die  willkürliche  Ausdehnung  auf  den  Legatar  und  Fideikommissar  führt  in  ihrer
Konsequenz  zur  Lächerlichkeit.  Würde  z.  B.  einem  mit  200  Thlr.  eingesetzten  Legatar ¬
  mündlich  eine  fideikommissarische  Ausantwortung  aufgelegt,  so  hätte  der  Fideikommissar ¬
  10  Thlr.  von  ihm  zu  fordern,  und  würde  diesem  auch  wieder  fideikommissarisch ¬
  mündlich  substituirt,  so  hätte  der  Fideikommissar  zweiten  Grades
15  Sgr.  zu  erhalten.  Eine  derartige  Auslegung  und  Rechtsanwendung  ist  unannehmbar, ¬
  eben  so  wie  eine  gedankenlose  Redaktion,  die  doch  das  Obertr.  voraussetzt, ¬
  abzuweisen  ist,  da  die  Redaktoren  Justinian's  Verordnung  wohl  kannten
und  doch  den  Legatar  und  Fideikommissar  ausfallen  ließen.
Zum  §.  39  des  Anhangs  (zu  §.  217  d.  T.)  ist  der  Anm.  84  als
neues  Alinea  nachzutragen:
Was  nach  Ablauf  dieser  Frist  mit  demselben  geschehen  solle,  ist  nicht  vorgeschrieben. ¬
  Man  wird  es  uneröffnet  zu  den  Gerichtsakten  zu  nehmen  haben,  wo
es  das  Schicksal  alter  Gerichtsakten  nach  der  gegebenen  Vorschrift  über  deren  Kassation ¬
  theilt,  und  also  mit  der  Zeit  verschwindet.
Zum  §.  243  ist  Z.  1  v.  o.  hinter  „Erbrechts“  anzumerken:
9  a)  Wer  nicht  auf  Grund  eines  ihm  selbst  beschiedenen  Erbrechts  in  den  Besitz ¬
  des  Nachlasses  gelangt  ist,  sondern  denselben  lediglich  als  testamentarisch  bestellter ¬
  Vertreter  eines  dritten  eingesetzten  Erben  ergriffen  und  fortsetzen  zu  wollen
erklärt  hat,  also  nicht  in  der  Eigenschaft  als  Erbe  besitzt,  dem  steht  der  im
ortr
§.  243  zugesicherte  Schutz  des  Besitzes  nicht  zur  Seite.  Erk.  des  Obeltl.  vom
13.  Juli  1864  (Entsch.  Bd.  LIII,  S.  57)
Zum  §.  246  ist  der  Anm.  13  beizufügen:
wenn  kein  Widerspruch  eingelegt  wird;  denn  wenn  der  eingesetzte  Erbe  bestreitet,
daß  die  Bescheinigung  beigebracht  sei,  so  kann  diese  Gerichtsabtheilung  darüber
nicht  entscheiden.  M.  s.  mein  Erbrecht,  §.  153,  III  a.  E.
Zum  §.  261  ist  der  Anm.  23  folgendes  Alinea  beizufügen:
Jemand  hatte  testirt:  „meine  Tochter  Friedericke,  deren  Ehemann  und  Kinder ¬
  sollen  meine  alleinigen  und  Universalerben  sein."  Ueber  die  Auslegung  dieser
Willenserklärung  entstand  ein  Prozeß.  Der  Rechtsfall  ist  mitgetheilt  im  Arch.  f.
Rechtsf.  Bd.  LXIV,  S.  229,  aber  so  unvollständig,  daß  daraus  für  die  Jur
prudenz  nichts  zu  gewinnen  ist;  nicht  einmal  die  Meinungsverschiedenheit  aller
Streitenden  und  auch  nicht  die  Entscheidung  der  Gerichte  ist  angegeben.  Ohne
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weitere  Geschichte  als  der  angeführten  Erbeseinsetzung  sagt  das  Obertribunal:
„Die  Fassung  ist  keinesweges  klar.  Es  mag  sein,  daß  der  Testator  dabei  an  eine
gemeine  Substitution  (des  Ehemannes  und  der  Kinder)  gedacht  hat,  wie  dies
einige  Beklagte  behaupten.  Die  —  Fassung  giebt  dafür  keinen  sicheren  An¬
            
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