Volltext : Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 41 (1915))

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Eck.
nommen werden. Würden bei wörtlicher Auslegung des Art. 135
Satz 1 die Maßnahmen aus § 1666 BGB. ganz ausgeschaltet, so
bliebe auch für die freie Liebestätigkeit kein Raum.95)
Daß dies vom Gesetzgeber keineswegs beabsichtigt war,
sprechen die Motive des Pr. F. E. G. deutlich aus: „Die frei-
willige, namentlich auch die kirchliche Liebestätigkeit hat in
Preußen auf dem Gebiet der Fürsorge für die gefährdete, ver-
lassene und verwahrloste Jugend eine sehr umfassende Wirk-
samkeit entfaltet. In diese freie Liebestätigkeit durch gesetzge-
berische Maßnahmen einzugreifen, könnte ihre Arbeit nur stören
und ihre Weiterentwickelung hindern. Es ist aber sozialpolitisch
von höchster Bedeutung, daß die Fürsorge für die gefährdete und
verwahrloste Jugend in weitestem Umfange durch die freie Liebes-
tätigkeit ausgeübt wird, und die öffentliche Fürsorge nur da
eintritt, wo die erstere versagt."
Es kommt aber bei der Entscheidung der Streitfrage auf die
Absicht des Gesetzgebers erst in zweiter Linie an. Daß die landes-
gesetzliche Fürsorgeerziehung nicht allein, sondern neben den
reichsgesetzlichen Maßnahmen in Frage kommt, ergibt sich mit
größerer Gewißheit aus ihrer ganzen Natur. Ist sie doch der
bedeutungsvollste tiefste Eingriff in das ureigenste Recht der
Eltern. Sie darf dccher nur im äußersten Notfall in Anwendung
kommen.96) Die Fürsorgeerziehung, lediglich! vom Standpunkt
der Eltern und Kinder betrachtet, ist nicht immer ganz ohne
Nachteil; daher liegt sie auch durchaus nicht immer im privaten
Interesse derselben. Die freie Erziehung außerhalb einer Anstalt
ist jedenfalls besser geeignet, das Kind für den Kampf des Lebens
vorzubereiten. Die landesgesetzlichen Maßnahmen sind also, wie
auch oben (S. 61 ff.) bereits gezeigt, ihrem Wesen und ihrer Natur
nach ganz verschieden von denen aus § 1666 BGB-, deshalb kann
Landesgesetz Reichsrecht nicht ausschließen.
9ö) Landsberg a. a. O. S. 242.
96) Die Zwangserziehung greift so tief in die Beziehungen des
Minderjährigen zu seinen Eltern und seiner Familie ein, daß sie in
vielen Fällen eine vollständige Lösung des Minderjährigen von der
Familie zur Folge hat. Sie soll daher nur im äußersten Notfälle,
wenn alle anderen dem Vornmndschaftsrichter zu Gebote stehenden
Maßregeln versagen, zur Anwendung kommen. Amtl. Begr. d. Entw.
des Pr. F. E. G.

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