4.20.
Gütertrennung. Autorisation der Ehefrau zur Klage
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Daß mithin bei der erwähnten eigenthümlichen Natur
des in Rede stehenden Homologations-Urtheiles für den ver-
storbenen Werner Grouven keine begründete Veraulassung vor-
liegen konnte, statt einer auf Ergänzung des Theilungsgeschäftes
wegen angeblicher Auslassungen von Theilungsobjekten in erster
Instanz anzubringenden Klage gegen das auf den Grund der
gemeinschaftlichen Anträge erlassenen Homologations-Urtheil
die Berufung einzulegen;
Daß in gleicher Weise aber auch die unterlassene Aus-
einandersetzung der Errungenschafts-Gemeinschaft zwischen dem
verstorbenen Joseph Grouven und dessen Wittwe einen Grund
für die Einlegung der Berufung gegen das Homologations-
Urtheil nicht abgeben konnte;
Daß daher in beiden Beziehungen die eingelegte Berufung
unzulässig erscheint;
Aus diesen Gründen
verwirft der Appellationsgerichtshof die gegen das Urtheil des
König!. Landgerichts zu Köln vom 23. April 1874 eingelegte
Berufung als unzulässig, u. s. w.
III. Senat. Sitzung vom 18. Januar 1879.
Advokaten: Esser lg r. — Vaged es, Rieth.
^ Gütertrennung. — Autorisation der Ehefrau
zur Klage.
Der Art. 865 der B. Pr.-O., wonach der Präsident
des Landgerichts die von der Ehefrau nachge-
suchte Autorisation zur Klage auf Güter-
trennung ertheilen soll (devra donner), es ihm
jedoch freisteht, der Ehefrau die ihm gut dünken-
den Bemerkungen zu machen, gestattet dem
Präsidenten nicht, die nachgesuchte Autori-
sation aus dem Grunde zu verweigern, weil
er die beabsichtigte Gütertrennungsklage bei
dem für die Eheleute geltenden Güterrechte
nicht für zulässig oder materiell nicht begrün-
det erachtet
Ehefrau Stein — Stein.
I. Senat. Sitzung vom 20. Januar 1879.
Advokat: Bessel.