Inhaltsverzeichnis : Horn, Richard: ¬Die Eigentümerhypothek

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und  1143  ungeschmälert  zur  Anwendung  kommen.  Bei  einer
Normalhypothek  erhält  der  mit  dem  Eigentümer  nicht  identische, ¬
  persönliche  Schuldner,  welcher  gegenüber  dem  ersteren
oder  einem  seiner  Rechtsvorgänger  ersatzberechtigt  ist  und  den
Gläubiger  befriedigt,  die  Hypothek  des  letztem  als  Regresshypothek ¬
  für  seine  Ersatzansprüche  (§  1164).  Wird  der  Gläubiger ¬
  durch  den  nicht  ersatzberechtigten  persönlichen  Schuldner
befriedigt,  so  erwirbt  der  Eigentümer  zur  Zeit  der  Tilgung
gemäss  §  1163  Abs.  1  S.  2  eine  Eigentümergrundschuld.  Befriedigen ¬
  endlich  ein  Ablösungsberechtigter  (z.  B.  ein  nachstehender ¬
  Pfandgläubiger)  oder  der  bloss  dinglich  haftende
Eigentümer  den  Gläubiger,  so  geht  auf  die  genannten  Personen
gemäss  der  §§  1150  und  1143  die  Forderung  samt  der  Hypothek ¬
  über.  Bei  einer  Kautionshypothek  jedoch,  bei  welcher
an  Stelle  der  erloschenen  Forderungen  auf  Grund  des  der
Hypothek  zugrunde  liegenden  Rechtsverhältnisses  innerhalb  des
Maximalbetrages  stets  neue  Forderungen  entstehen  können
werden  wir  wohl  die  Frage  aufwerfen  müssen,  ob  denn  Zahlungen ¬
  der  genannten  Personen  an  den  Gläubiger  vor  endgültiger ¬
  Feststellung  der  Forderung  und  vor  Be
endigung  der  Geschäftsverbindung  die  oben  bezeichneten
Rechtswirkungen  hervorbringen  können.  Mit  anderen  Worten
Sind  die  gesetzlichen  Bestimmungen  über  hypothekarische  Sukzession ¬
  und  Eigentümerhypothek  mit  den  Grundsätzen  der
Kautionshypothek  vereinbar?  In  ganz  ausgezeichneter  Weise
bemerkt  Fuchs:  „Das  war  anders  im  preussischen  Recht  (vgl.
RG.  49  S.  162)  und  auch  im  1.  Entwurf.  Nach  EEG.  §  67
fanden  die  Vorschriften  über  die  Eigentümerhypothek  auf
Kautionshypotheken  keine  Anwendung.  Solange  die  Kautionshypothek -
  nicht  in  eine  feste  Hypothek  umgeschrieben -
  war,  konnte  sie  nicht  Eigentümerhypothek
werden.  Dort  war  sie  bedingte  Belastung,  als  Gläubigerhypothek ¬
  bedingt  durch  den  Bestand  einer  Forderung,  als
Eigentümerhypothek  bedingt  durch  die  vorherige  Umschreibung ¬
  in  eine  feste  Hypothek.  Dort  hatten  gleichund ¬
  nachstehende  Berechtigte  ein  Interesse  daran,  dass  der
eingetragene  Höchstbetrag  möglichst  wenig  valutiert,  d.  h.  durch
Forderungen  ausgefüllt  wurde.  Denn  dann  verbesserte  sich
            
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