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und 1143 ungeschmälert zur Anwendung kommen. Bei einer
Normalhypothek erhält der mit dem Eigentümer nicht identische, ¬
persönliche Schuldner, welcher gegenüber dem ersteren
oder einem seiner Rechtsvorgänger ersatzberechtigt ist und den
Gläubiger befriedigt, die Hypothek des letztem als Regresshypothek ¬
für seine Ersatzansprüche (§ 1164). Wird der Gläubiger ¬
durch den nicht ersatzberechtigten persönlichen Schuldner
befriedigt, so erwirbt der Eigentümer zur Zeit der Tilgung
gemäss § 1163 Abs. 1 S. 2 eine Eigentümergrundschuld. Befriedigen ¬
endlich ein Ablösungsberechtigter (z. B. ein nachstehender ¬
Pfandgläubiger) oder der bloss dinglich haftende
Eigentümer den Gläubiger, so geht auf die genannten Personen
gemäss der §§ 1150 und 1143 die Forderung samt der Hypothek ¬
über. Bei einer Kautionshypothek jedoch, bei welcher
an Stelle der erloschenen Forderungen auf Grund des der
Hypothek zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses innerhalb des
Maximalbetrages stets neue Forderungen entstehen können
werden wir wohl die Frage aufwerfen müssen, ob denn Zahlungen ¬
der genannten Personen an den Gläubiger vor endgültiger ¬
Feststellung der Forderung und vor Be
endigung der Geschäftsverbindung die oben bezeichneten
Rechtswirkungen hervorbringen können. Mit anderen Worten
Sind die gesetzlichen Bestimmungen über hypothekarische Sukzession ¬
und Eigentümerhypothek mit den Grundsätzen der
Kautionshypothek vereinbar? In ganz ausgezeichneter Weise
bemerkt Fuchs: „Das war anders im preussischen Recht (vgl.
RG. 49 S. 162) und auch im 1. Entwurf. Nach EEG. § 67
fanden die Vorschriften über die Eigentümerhypothek auf
Kautionshypotheken keine Anwendung. Solange die Kautionshypothek -
nicht in eine feste Hypothek umgeschrieben -
war, konnte sie nicht Eigentümerhypothek
werden. Dort war sie bedingte Belastung, als Gläubigerhypothek ¬
bedingt durch den Bestand einer Forderung, als
Eigentümerhypothek bedingt durch die vorherige Umschreibung ¬
in eine feste Hypothek. Dort hatten gleichund ¬
nachstehende Berechtigte ein Interesse daran, dass der
eingetragene Höchstbetrag möglichst wenig valutiert, d. h. durch
Forderungen ausgefüllt wurde. Denn dann verbesserte sich