fullscreen : Annalen der preußischen innern Staats-Verwaltung (Bd. 21, H. 3 = Jg. 1837, Jul. - Sept. (1837))

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den.  Die  Ministerien  können  daher  Ihrem  jetzigen  Antrage  nicht
stattgeben.
Berlin,  den  29.  Juli  1837.
Ministerium  des  Ministerium  des
Ministerium  der  Geistlichen,
Unterrichts-  und  Medizinal-  Innern  für  Ge¬  Innern  und  der
werbe=Angeleg.
Polizei.
Angelegenheiten.
In  Vertretung  der  Herren  Chefs.
Koehler.
Bethe.
Nicolovius.
181.
Reskript  der  Königl.  Ministerien,  an  die  Königl.  Regierung -
  zu  Erfurt,  betreffend  das  Verfahren  mit  ausgegrabenen -
  Knochen  menschlicher  Leichname  und  die  wegen
des  Ausgrabens  von  Thierknochen  zu  nehmenden  sanitätspolizeilichen -
  Maßregeln.
Die  Benutzung  der  auf  den  Kirchhöfen  bei  Wiederaufnahme
der  Gräber  ausgegrabenen  Knochen  menschlicher  Leichname  zu  gewerblichen -
  Zwecken  kann,  wie  der  Königl.  Regierung  auf  den  Bericht -
  vom  28.  Juni  d.  J.  eröffnet  wird,  aus  mehrfachen  Rücksichten -
  der  Ordnung  und  der  den  Verstorbenen  und  ihren  Angehörigen -
  schuldigen  Achtung  überall  nicht  gestattet,  vielmehr  müssen
solche  Reste  entweder  sofort  nach  ihrer  Ausgrabung,  oder  doch  in
angemessenen  Zeitabschnitten,  nach  einstweiliger  Aufsammlung  in
passend  belegenen  und  gegen  den  Zutritt  unbefugter  Personen  gehörig -
  verwahrten  Beinhäusern,  an  einer  besondern  schicklichen  Stelle
des  Kirchhofes  wieder  zur  Erde  bestattet  werden.
Auch  dürfen  Knochenreste  von  Thieren,  welche  an  ansteckenden
Krankheiten  gefallen  sind,  überhaupt  nicht  wieder  ausgegraben  werden, -
  weil  der  Zeitraum,  nach  dessen  Verlauf  die  Gefahr  des  Wiederausbruchs -
  der  Seuche  als  beseitigt  anzunehmen,  an  sich  nicht
leicht,  namentlich  aber  mit  Rücksicht  auf  die  verschiedenen  Viehkrankheiten -
  und  auf  die  besonderen  Thiergattungen,  nicht  mit  Sicherheit -
  allgemein  festgestellt  werden  kann.
Hinsichtlich  der  Ausgrabung  von  Knochen  solcher  Thiere,  die
nicht  an  ansteckenden  Seuchen  gefallen  sind,  wird  es  dagegen,  außer
der  sich  von  selbst  verstehenden  Beachtung  der  Rechte  des  Eigenthümers -
  der  aufzugrabenden  Stelle,  nur  auf  die  gehörige  Beachtung -
  der  allgemeinen  sanitätspolizeilichen  Rücksichten,  wegen  Vermeidung -
  der  Belästigung  der  bewohnten  Nachbarschaft  mit  etwa
noch  obwaltenden  Verwesungsdünsten,  ankommen.
Max-Planck-Institut  für
euro
            
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