Allgemeine Grundsätze über unerlaubte Handlungen.
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VI. Aus der ungerechtfertigten Bereicherung kann nicht bloß eine
Klage, sondern auch eine Einrede entspringen. Diese Einrede ist unverjährbar, ¬
§ 821, erhält sich also auch nach der Verjährung der entsprechenden ¬
Klage.
VII. Die Ansprüche des Verlustträgers als persönliche richten sich
nur gegen den Bereicherten, stehen also gegen einen Dritten selbst
dann nicht zu, wenn es sich um die Herausgabe eines individuell bestimmten ¬
Gegenstandes handelt, und der Dritte bei dessen Erwerb wußte,
daß sein Rechtsvorgänger jenen Gegenstand ungerechtfertigterweise erlangt ¬
hatte.
Eine Ausnahme trifft jedoch § 822. Hat nämlich der Empfänger das
Erlangte unentgeltlich einem Dritten zugewendet, und ist infolgedessen
die Verpflichtung des Empfängers zur Herausgabe ausgeschlossen, so ist
der Dritte zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn er die Zuwendnng
von dem Verlustträger selbst ohne Rechtsgrund erhalten hätte.10.11
Siebenter Titel.
Unerlaubte Handlungen. Anderweite außervertragliche
Schädigung.
Erstes Kapitel.
Allgemeine Grundsätze über unerlaubte Handlungen.
§ 382. Privatstrafklagen und Schadensersatzklagen.
I. Das naive ursprüngliche Rechtsgefühl gewährt dem Verletzten
Sühne durch Strafansprüche gegen den Schädiger. Insbesondere gab
das altdeutsche Recht dem Verletzten und der Familie des Getöteten
Anspruch auf dessen Wergeld. Das römische Recht stellte seine zahlreichen ¬
Privatstrafklagen auf, durch welche der Beschädigte im Wege
10) Cosack a. a. O. Bd. 1 § 168 4. Aufl. S. 632 stellt der unentgeltlichen Zuwendung
auch einen nicht rechtsgeschäftlichen Erwerb gleich, der dem Bereicherten gegenüber
ungerechtfertigt ist, oder gar auf einer unerlaubten Handlung beruht, z. B. im Falle
eines Diebstahles. Es handelt sich aber um eine Ausnahme, die nicht erweitert werden
darf. Die Erweiterung ist auch kein Bedürfnis, denn in diesem Falle hat der
Empfänger als Surrogat für die empfangene Sache einen Anspruch, welchen ei
nach § 818 dem Verlustträger abzutreten hat, Oertmann a. a. O. S. 552.
11) Im Falle des § 816 Abs. 1 Satz 2 ist der unentgeltliche Erwerber primär
der Kondiktionsschuldner; im Falle des § 822 wird er dies sekundär, weil der
primär Verpflichtete aufhört verpflichtet zu sein.