Volltext : ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

Allgemeine  Grundsätze  über  unerlaubte  Handlungen.
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VI.  Aus  der  ungerechtfertigten  Bereicherung  kann  nicht  bloß  eine
Klage,  sondern  auch  eine  Einrede  entspringen.  Diese  Einrede  ist  unverjährbar, ¬
  §  821,  erhält  sich  also  auch  nach  der  Verjährung  der  entsprechenden ¬
  Klage.
VII.  Die  Ansprüche  des  Verlustträgers  als  persönliche  richten  sich
nur  gegen  den  Bereicherten,  stehen  also  gegen  einen  Dritten  selbst
dann  nicht  zu,  wenn  es  sich  um  die  Herausgabe  eines  individuell  bestimmten ¬
  Gegenstandes  handelt,  und  der  Dritte  bei  dessen  Erwerb  wußte,
daß  sein  Rechtsvorgänger  jenen  Gegenstand  ungerechtfertigterweise  erlangt ¬
  hatte.
Eine  Ausnahme  trifft  jedoch  §  822.  Hat  nämlich  der  Empfänger  das
Erlangte  unentgeltlich  einem  Dritten  zugewendet,  und  ist  infolgedessen
die  Verpflichtung  des  Empfängers  zur  Herausgabe  ausgeschlossen,  so  ist
der  Dritte  zur  Herausgabe  verpflichtet,  wie  wenn  er  die  Zuwendnng
von  dem  Verlustträger  selbst  ohne  Rechtsgrund  erhalten  hätte.10.11
Siebenter  Titel.
Unerlaubte  Handlungen.  Anderweite  außervertragliche
Schädigung.
Erstes  Kapitel.
Allgemeine  Grundsätze  über  unerlaubte  Handlungen.
§  382.  Privatstrafklagen  und  Schadensersatzklagen.
I.  Das  naive  ursprüngliche  Rechtsgefühl  gewährt  dem  Verletzten
Sühne  durch  Strafansprüche  gegen  den  Schädiger.  Insbesondere  gab
das  altdeutsche  Recht  dem  Verletzten  und  der  Familie  des  Getöteten
Anspruch  auf  dessen  Wergeld.  Das  römische  Recht  stellte  seine  zahlreichen ¬
  Privatstrafklagen  auf,  durch  welche  der  Beschädigte  im  Wege
10)  Cosack  a.  a.  O.  Bd.  1  §  168  4.  Aufl.  S.  632  stellt  der  unentgeltlichen  Zuwendung
auch  einen  nicht  rechtsgeschäftlichen  Erwerb  gleich,  der  dem  Bereicherten  gegenüber
ungerechtfertigt  ist,  oder  gar  auf  einer  unerlaubten  Handlung  beruht,  z.  B.  im  Falle
eines  Diebstahles.  Es  handelt  sich  aber  um  eine  Ausnahme,  die  nicht  erweitert  werden
darf.  Die  Erweiterung  ist  auch  kein  Bedürfnis,  denn  in  diesem  Falle  hat  der
Empfänger  als  Surrogat  für  die  empfangene  Sache  einen  Anspruch,  welchen  ei
nach  §  818  dem  Verlustträger  abzutreten  hat,  Oertmann  a.  a.  O.  S.  552.
11)  Im  Falle  des  §  816  Abs.  1  Satz  2  ist  der  unentgeltliche  Erwerber  primär
der  Kondiktionsschuldner;  im  Falle  des  §  822  wird  er  dies  sekundär,  weil  der
primär  Verpflichtete  aufhört  verpflichtet  zu  sein.
            
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