fullscreen : Neue Sammlung von Staats-Schriften zur Erläuterung der neuesten Welt- und teutschen Reichs-Geschichten, nach Ableben Kayser Carl des Siebenden (Bd. 1 = St. 1-12 (1745))

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nach  Kayser  Carl  dem  VII.
Sinn  und  Verstande  wohl  gar  eine  cognition -
  und  superioritat  zu  involviren  scheinet
nicht  nur  nach  denen  gemeinen  und  geschriebenen -
  Gesetzen,  sondern  vielmehr  nach  dem
natürlichen  Rechte  der  Vernunfft  selbst,  etwas -
  genauer  uͤberlegen  und  in  Untersuchung
ziehen  wolte,  so  wurde  man  wegen  so  vieler
anomalien,  und  in  Ermangelung  derer  hierunter -
  allenthalben  zu  beobachten  noͤthigen
Umstände,  wohl  nicht  weit  damit  auslangen.
LXIV.
i
Ob  nun  wohl  10.)  die  hohen  Ertz=Fürsten
des  Röm.  Teutschen  Reichs  von  der  necessitate -
  edendi  titulum  gaͤntzlich  eximiret  sind
und  ihre  Churfürstl.  Befügnisse  ex  proptio  jure -
  auch  so  gar  in  contradictorio,  wie  man  zu
sagen  pfleget,  mehrmahlen  behauptet  habenund -
  sich  dererselbigen  schwerlich  entsetzen  lassen -
  werden  /  so  scheinet  jedoch  ex  praemissis
daß  selbige  das  höchste  Wahl=Recht,  und
was  dem  anhaͤngig,  vielmehr  per  legitimam
occupationem  &  exclusionem,  accedente  ab
altera  parte  derelictione,  nicht  abet  ex  mandato -
  aut  commissione  rechtmaßig  adquiriret
und  erlanget,  wie  denn  auswaͤrtige  und  gantz
unpartheyische  gelehrte  Scribenten  dieser  Meynung -
  zu  accediren  scheinen.
Vid.  HVBER.  de  jure  Civit.  L.  I.  Sect.  7.  c.5.
§.  5.  ibi.  Us  immemerialis  temporum  usus
saepe  pro  tacito  omnium  consensu  fungatur,
quo  fundamento  niti  videtur  jus  Electorum
Germanicorum  &c.  &  in  praeced.  §.  3.  ibi:
sive  jus  hoc  in  perpetuum  certo  hominum  ordini -
  dederint.  Iung.  BOEHMER.  Jus  Publ.
Uni¬N. -
  S.  2  Stück.
M
WURTTEMBERGISCHE
Vorlage:
Max-Planck-Institut  für
LANDESBIBLIOTHEK
STUTTGART
europäische  Rechtsgeschichte

DF(
            
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