Volltext : ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

Die  Verpflichtungen  des  Käufers  und  des  Verkäufers.
Ansprüchen  hervorgetreten  ist  oder  nicht,  also  auch  dann,  wenn  die
Geltendmachung  derselben  noch  in  der  Ferne  steht  und  nicht  wahrscheinlich ¬
  ist.
Die  bezüglichen  Ansprüche  stehen  dem  Käufer  zu,  mag  der  Verkäufer ¬
  abgesehen  von  den  Rechtsmängeln,  erfüllt  haben  oder  nicht.
II.  Nach  §  320  steht  dem  auf  den  Kaufpreis  belangten  Käufer
wegen  des  Mangels  im  Rechte  die  Einrede  des  nicht  erfüllten  Vertrages
trotz  Übereignung  der  Kaufsache  zu,  es  sei  denn  daß  die  Zurückbehaltung ¬
  des  Kaufpreises  nach  den  Umständen,  insbesondere  wegen  Geringfügigkeit ¬
  des  Mangels  wider  Treu  und  Glauben  verstößt.
III.  Rechtsbehelfe,  die  einen  Angriff  bilden,  sind:
1.  Klage  auf  Erfüllung,  d.  h.  auf  Beseitigung  des  Rechtsmangels
nebst  Schadensersatz  im  Falle  des  Verzuges;
2.  Anspruch  auf  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung  oder
Rücktritt,3  wenn  entweder
a)  die  Beiseitigung  des  Mangels  dem  Verkäufer  unmöglich  ist,
§  325  Abs.  1  Satz  2,  oder
b)  wenn  der  Verkäufer  im  Verzuge  und  eine  ihm  gesetzte  Nachfrist ¬
  abgelaufen  ist,  §  326  Abs.  1.
Hat  die  Erfüllung  des  Vertrages  infolge  des  Rechtsmangels  kein
Interesse  für  den  Käufer,  so  kann  er  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung
der  ganzen  Verbindlichkeit  verlangen,  §  326  Abs.  2.
Gegenleistung  nach  Maßgabe  der
3.  Auch  Minderung  seiner
§§  472  und  473  kann  der  Käufer  wegen  Mängel  im  Rechte  beanspruchen, ¬
  laut  §  325  Abs.  1  Satz  1.
2)  Die  auf  Erfüllung  gerichtete  Kaufklage  wird  dem  Käufer  in  der  Regel  nicht
viel  nützen,  da  das  Urteil  auf  Beseitigung  des  dem  Dritten  zustehenden  Rechts  in
den  meisten  Fällen  nicht  durchführbar  ist.  Es  handelt  sich  um  eine  nicht  ausschließlich ¬
  vom  Willen  des  Verkäufers  abhängige  Handlung.  §  888  C.  P.O.  vgl.  Busch,
Zischr.  Bd.  7  S.  114.  Doch  wird  §  283  B.G.  B.  anwendbar.
3)  Tritt  der  Käufer  wegen  eines  Mangels  im  Rechte  vom  Kaufgeschäfte  zurück,
so  ist  eine  Klage  auf  Einwilligung  in  die  Aufhebung  des  Kaufgeschäfts  nur  unter
den  Voraussetzungen  der  Feststellungsklage  gemäß  des  §  256  C.  P.  O.  zulässig,  da
der  Rücktritt  durch  eine  bloß  einseitige  Erklärung  des  Käufers  erfolgt,  die  von  der
Zustimmung  des  andern  Teiles  unabhängig  ist.  R.G.  v.  21.  März  1903,  D.  Jur.  Zig.
1903  S.  249.  Dies  verhält  sich  also  anders,  als  bei  der  Wandelung  durch  den
Käufer  wegen  Sachmängel  nach  §  465.
4)  Kann  der  Verkäufer  mit  der  Klage  auf  Erfüllung  die  Klage  auf  Schadensersatz ¬
  wegen  Nichterfüllung  auf  Grund  des  Verzugs  des  Verkäufers  kumulieren:
Die  Frage  ist  streitig  vgl.  Eccius  bei  Gruchot  Bd.  41  S.  886;  Schollmeyer,  Schuldverhältnisse ¬
  1904  S.  22  Anm.  3  bejaht  die  Frage,  weil  der  Anspruch  auf  Schadensersatz ¬
  wegen  Nichterfüllung  als  suspensiv  bedingter  zu  behandeln  sei.  Dem  ist  beizutreten. ¬

            
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