Die Verpflichtungen des Käufers und des Verkäufers.
Ansprüchen hervorgetreten ist oder nicht, also auch dann, wenn die
Geltendmachung derselben noch in der Ferne steht und nicht wahrscheinlich ¬
ist.
Die bezüglichen Ansprüche stehen dem Käufer zu, mag der Verkäufer ¬
abgesehen von den Rechtsmängeln, erfüllt haben oder nicht.
II. Nach § 320 steht dem auf den Kaufpreis belangten Käufer
wegen des Mangels im Rechte die Einrede des nicht erfüllten Vertrages
trotz Übereignung der Kaufsache zu, es sei denn daß die Zurückbehaltung ¬
des Kaufpreises nach den Umständen, insbesondere wegen Geringfügigkeit ¬
des Mangels wider Treu und Glauben verstößt.
III. Rechtsbehelfe, die einen Angriff bilden, sind:
1. Klage auf Erfüllung, d. h. auf Beseitigung des Rechtsmangels
nebst Schadensersatz im Falle des Verzuges;
2. Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder
Rücktritt,3 wenn entweder
a) die Beiseitigung des Mangels dem Verkäufer unmöglich ist,
§ 325 Abs. 1 Satz 2, oder
b) wenn der Verkäufer im Verzuge und eine ihm gesetzte Nachfrist ¬
abgelaufen ist, § 326 Abs. 1.
Hat die Erfüllung des Vertrages infolge des Rechtsmangels kein
Interesse für den Käufer, so kann er Schadensersatz wegen Nichterfüllung
der ganzen Verbindlichkeit verlangen, § 326 Abs. 2.
Gegenleistung nach Maßgabe der
3. Auch Minderung seiner
§§ 472 und 473 kann der Käufer wegen Mängel im Rechte beanspruchen, ¬
laut § 325 Abs. 1 Satz 1.
2) Die auf Erfüllung gerichtete Kaufklage wird dem Käufer in der Regel nicht
viel nützen, da das Urteil auf Beseitigung des dem Dritten zustehenden Rechts in
den meisten Fällen nicht durchführbar ist. Es handelt sich um eine nicht ausschließlich ¬
vom Willen des Verkäufers abhängige Handlung. § 888 C. P.O. vgl. Busch,
Zischr. Bd. 7 S. 114. Doch wird § 283 B.G. B. anwendbar.
3) Tritt der Käufer wegen eines Mangels im Rechte vom Kaufgeschäfte zurück,
so ist eine Klage auf Einwilligung in die Aufhebung des Kaufgeschäfts nur unter
den Voraussetzungen der Feststellungsklage gemäß des § 256 C. P. O. zulässig, da
der Rücktritt durch eine bloß einseitige Erklärung des Käufers erfolgt, die von der
Zustimmung des andern Teiles unabhängig ist. R.G. v. 21. März 1903, D. Jur. Zig.
1903 S. 249. Dies verhält sich also anders, als bei der Wandelung durch den
Käufer wegen Sachmängel nach § 465.
4) Kann der Verkäufer mit der Klage auf Erfüllung die Klage auf Schadensersatz ¬
wegen Nichterfüllung auf Grund des Verzugs des Verkäufers kumulieren:
Die Frage ist streitig vgl. Eccius bei Gruchot Bd. 41 S. 886; Schollmeyer, Schuldverhältnisse ¬
1904 S. 22 Anm. 3 bejaht die Frage, weil der Anspruch auf Schadensersatz ¬
wegen Nichterfüllung als suspensiv bedingter zu behandeln sei. Dem ist beizutreten. ¬