Metadata : Wagner, Johann Georg: Grundzüge der Gerichts-Verfassung und des untergerichtlichen Verfahrens, sowohl in streitigen Civil-Sachen, als bei den Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in Kurhessen

Erste  Abtheilung.
Gerichts-Verfassung.
A)  Vom  Gerichtsstande  überhaupt.
§.  1.
Der  Grundsatz  des  gemeinen  deutschen  Proceßes,  daß  die
Competenz  der  Gerichte  nicht  allein  durch  Gesetze,  sondern  auch
durch  die  Willkühr  der  Parteien  —  durch  Prorogation*)  und
Compromisse*)  —  begründet  werden  kann,  und  daß  bei  den
verschiedenen  Gerichten,  welche  concurrente  Jurisdiction  ausüben,
Prävention*)  Statt  findet,  ist  auch  in  Kurhessen  anerkannt  *)
a)  Zur  freiwilligen  Prorogation  des  Gerichtsstands  ist  die  Einwilligung  des
ordentlichen  Richters  nicht  erforderlich  -  De  Canngiesser  Collect.  notabil.
decis.  supr.  tribun.  Hasso-Cass.  Dec.  148,  Nr.  2.  Tom.  I.  pag.  620  —
vielmehr  blos  die  gegenseitige  Zustimmung  der  Parteien.  Dec.  64.  Nr.  41
pag.  354.  Es  wird  zwar  stets  erfordert,  daß  der  angegangene  Richter
überhaupt  zur  Ausübung  der  Rechtspflege  über  solche  Gegenstände,
wozu  der  vorliegende  gehört,  competent  sei  —  Dec.  148,  Nr.  4  pag.  620.
621  —  es  kann  jedoch  auf  diesem  Wege  eine  Sache  an  sich  sogar  vor
einen  auswärtigen  Richter  gebracht  werden.  Duysing,  Coll.  notab.
decis.  supr.  tribun.  Hasso-Cass.  Tom.  III.  pag.  23.  Dec.  6.  Nr.  4.
(Dieser  3.  Band  der  Decisionen  ist  noch  unter  dem  Titel:  Dr.  B.  W.
Pfeiffer  Neue  Sammlung  bemerkenswerther  Entscheidungen  des  OberAppellationsgerichts ¬
  zu  Cassel  erschienen.
Ueber  Prorogation  des  Gerichtsstands  ist  ferner  zu  vergleichen:  Stripvelmann =
  Neue  Sammlung  bemerkenswerther  Entscheidungen  des  OberAppellations=Gerichts ¬
  zu  Cassel.  Th.  I.  S.  23  ff.  Th.  III.  S.  10—14  und
Heuser  Annalen  der  Justizpflege  und  Verwaltung  in  Kurhessen.  Bd.  I.
S.  796.  797,  Bd.  II.  S.  314.  315.  Bd.  III.  S.  128.
Wagner,  Gerichtsverfassung¬
            
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