Erste Abtheilung.
Gerichts-Verfassung.
A) Vom Gerichtsstande überhaupt.
§. 1.
Der Grundsatz des gemeinen deutschen Proceßes, daß die
Competenz der Gerichte nicht allein durch Gesetze, sondern auch
durch die Willkühr der Parteien — durch Prorogation*) und
Compromisse*) — begründet werden kann, und daß bei den
verschiedenen Gerichten, welche concurrente Jurisdiction ausüben,
Prävention*) Statt findet, ist auch in Kurhessen anerkannt *)
a) Zur freiwilligen Prorogation des Gerichtsstands ist die Einwilligung des
ordentlichen Richters nicht erforderlich - De Canngiesser Collect. notabil.
decis. supr. tribun. Hasso-Cass. Dec. 148, Nr. 2. Tom. I. pag. 620 —
vielmehr blos die gegenseitige Zustimmung der Parteien. Dec. 64. Nr. 41
pag. 354. Es wird zwar stets erfordert, daß der angegangene Richter
überhaupt zur Ausübung der Rechtspflege über solche Gegenstände,
wozu der vorliegende gehört, competent sei — Dec. 148, Nr. 4 pag. 620.
621 — es kann jedoch auf diesem Wege eine Sache an sich sogar vor
einen auswärtigen Richter gebracht werden. Duysing, Coll. notab.
decis. supr. tribun. Hasso-Cass. Tom. III. pag. 23. Dec. 6. Nr. 4.
(Dieser 3. Band der Decisionen ist noch unter dem Titel: Dr. B. W.
Pfeiffer Neue Sammlung bemerkenswerther Entscheidungen des OberAppellationsgerichts ¬
zu Cassel erschienen.
Ueber Prorogation des Gerichtsstands ist ferner zu vergleichen: Stripvelmann =
Neue Sammlung bemerkenswerther Entscheidungen des OberAppellations=Gerichts ¬
zu Cassel. Th. I. S. 23 ff. Th. III. S. 10—14 und
Heuser Annalen der Justizpflege und Verwaltung in Kurhessen. Bd. I.
S. 796. 797, Bd. II. S. 314. 315. Bd. III. S. 128.
Wagner, Gerichtsverfassung¬