Full text : ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)


496

II. Jahrg.

Deutsche Juristen-Zeitung.

191. (Gemeiner Wert; Kaufpreise bei öffent-
lichen Versteigerungen.) Der gemeine Wert, den
eine Sache zu einer bestimmten Zeit hat, ist nicht der
höchste dafür zu erzielende Kaufpreis, sondern der zu
dieser Zeit übliche oder angemessene Verkaufs-
preis ; dies ist bei Waren der Markt- oder Börsenpreis,
bei anderen Gegenständen dementsprechend der Preis,
der im gewöhnlichen Geschäfts verkehre nach ihrer ob-
jektiven Beschaffenheit, ohne Rücksicht auf ungewöhn-
liche oder persönliche Verhältnisse, also von jedermann
zu erzielen ist. Für die Ermittelung des angemessenen
zeitigen Verkaufspreises bildet aber die öffentliche
Versteigerung regelmäßig den zuverlässigsten Weg,
weil infolge der öffentlichen Bekanntmachung ein größerer
Kreis von Kauflustigen herbeigezogen und bei der da-
durch entstehenden Konkurrenz unter gewöhnlichen Ver-
hältnissen der Bildung eines zu niedrigen, unangemessenen
Preises vorgebeugt wird. Auch der im Zwangsver-
steigerungsverfahren für ein Grundstück gezahlte Kauf-
preis stellt ebenso wie bei freiwilligen Verkäufen den
gemeinen Wert des Grundstückes dar, falls nicht bei der
Preisbildung außergewöhnliche Umstände, wie z. B. bei
der Erstehung durch Hypothekengläubiger der Fall sein
kann, obgewaltet haben. (Urt. E. IX. 41 v. 28. Jan.
1897.)
192. (Schankwirtschaftskonzessionen.) Beim
Verkaufe einer Schankwirtschaft kann sich das Kaufge-
schäft, selbst wenn sich der Verkäufer für den Verzicht
auf seine Konzession vom Käufer eine Vergütung zahlen
läßt, rechtlich niemals auf die Konzession erstrecken. Ein
Verkauf der Konzession ist vielmehr rechtlich unmöglich.
Die Konzessionen zur Ausübung der Schankwirtschaft
können deshalb auch keinen gemeinen Wert, d. i. Ver-
kaufswert, haben, mithin bei der Ergänzungsbesteuerung
weder als selbständiges Steuerobjekt noch als Teil des
gewerblichen Anlage- und Betriebskapitals in Betracht
kommen. (Urt. E. VIIb. 9 v. 27. März 1897.)
IV. Oberlandesgericht München als
Revisionsgericht.
Mitgeteilt von Dr. v. Staudinger, Senatspräsident, München.
8. (Benachteiligung einer Aktiengesell-
schaft durch ihren Vorstand.) Letzterer ist nach
Art. 249 des Handelsgesetzbuchs strafbar, wenn er behufs
Verschaffung von Mitteln zum Betriebe einer eigenen
Fabrik Darlehen aufnimmt und die hierfür vom Darleiher
auf die Aktiengesellschaft gezogenen Wechsel als Vorstand
der Gesellschaft acceptiert, da er hierdurch letztere für
den Darlehensbetrag wechselmäßig haftbar macht. (Beschl.
v. 16. Jan. 1897.)
9. (Wechselseitige Beleidigungen.) Solche
liegen vor, wenn jede Partei die andere beleidigt, ohne
daß ein ursächlicher oder tatsächlicher Zusammenhang
erforderlich wäre. Sind infolge von Klage und Wider-
klage beide Teile verurteilt, ist aber den Anträgen des
Widerklägers nur teilweise entsprochen, so kann das
Gericht eine Teilung der Kosten und Auslagen aussprechen,
in der Art, daß der Privatkläger seine Anwaltskosten zu
tragen hat, die übrigen Lasten und Auslagen dem Bekl.
und Widerkläger zur Last fallen. In Ermangelung einer
Bestimmung der StPO, darüber, wie im Falle einer Wider-
klage über die Kosten zu entscheiden ist, erscheint im
erwähnten Falle Verteilung nach Ermessen des Gerichts
geboten. (Urt. v. 22. April 1897.)
10. (Unterschlagung von Marktwaren.) An-
gekl. hat auf dem Viktualienmarkte sich Waren ausgewählt,
ursprünglich noch in der Absicht, diese durch Zahlung
zu erwerben. In Aenderung dieser Absicht entfernte er
sich aber in Wirklichkeit ohne Zahlung und ohne Ab-
sicht der Wiederkehr mit den Waren von dem ihm per-
sönlich unbekannten Verkäufer. Gerechtfertigt ist die
Verurteilung wegen Unterschlagung. Denn vor der

Zahlung ist die Sache für den Käufer noch eine fremde.
Der Angeklagte war aber schon in den Gewahrsam gelangt
und hat den Willen bethätigt, die Sache eigener Herrschaft
zu unterwerfen. (Urt. v. 3. Juni 1897.)
11. (Ruhestörender Lärm StGB. § 360 Ziff. 11.)
Zur ungebührlichen Erregung ruhestörenden Lärms
gestaltet sich auch ein durch Betrieb eines an sich statt-
haften Gewerbes veranlafster Lärm, wenn durch die Aus-
übung des Gewerbebetriebes die zustehende Befugnis in
einer die Allgemeinheit unnötig belästigenden Weise über-
schritten wird, so daß der Gewerbebetrieb mit der be-
stehenden, durch das friedliche Zusammenleben der
Menschen gebotenen öffentlichen Ordnung unverträglich
ist. (Urt. v. 3. Juni 1897.)
V. Oberlandesgericht v Hamburg.
Mitgeteilt von Dr. Mittelstein,j JOberlandesgerichtsrat, Hamburg.
25. (Ungebühr.) Störendes Sprechen der Partei
mit ihrem Anwalt während einer Eidesleistung ist Ungebühr
i. S. § 179 GVG. Ist deshalb eine Geldstrafe verhängt,
so darf nicht für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit Haft
angedroht werden, denn es handelt sich um Ordnungs-
strafen, auf welche StGB. §§ 28 ff. nicht Anwendung finden
(vgl. Seuff. Arch. L No. 203). (Beschl. IV. Civ.-Sen. v.
14. Mai 1897, Bs. C. IV. 28/97.)
26. (SchankWirtschaft.) Als Schankwirtschaft i. S.
des § 33 der Gewerbeordnung ist auch der Ausschank
nicht berauschender Getränke anzusehen, weshalb auch
dieser der polizeilichen Erlaubnis bedarf. (Urt. III.
Civ.-Sen. v. 25. Mai 1897, Bf. III. 82/97; ebenso Straf-
senat v. 27. Juni 1895, 27. Febr. 1896 u. öfter.)
27. (Bösliche Verlassung.) Solche liegt nicht
vor, wenn die Ehegatten in der gemeinsamen Wohnung
bleiben, aber völlig getrennt darin leben und jede Ge-
meinschaft ausschliefsen. Ein solches Verhalten kann
nur Grund zur Trennung der Ehe von Tisch und Bett
geben. (Urt. I. Civ.-Sen. v. 21. April 1897, Bf. I. 74 u.
115/97.)
28. (Schieds vertrag.) Parteien hatten einen Schieds-
vertrag geschlossen und je einen Schiedsrichter ernannt, welche
sich jedoch nicht einigen konnten. Letztere wählten einen
Obmann, der den Schiedsspruch abgab und Unterzeichnete,
während die beiden Schiedsrichter darunter bezeugten,
daß sie den Obmann gewählt hätten. Dieser Schiedsspruch
ist vom LG. Hamburg für rechtsgültig erachtet, in zweiter
Instanz dagegen erkannt, daß er nicht zu Rechte bestehe,
weil nur vom Obmann abgegeben, und daß damit der
8chiedsvertrag seine Erledigung gefunden habe — wobei
jedoch dahingestellt blieb, ob stets ein Schiedsvertrag
schon dann als erledigt anzusehen ist, wenn das zu-
ständige Schiedsgericht einen formell mangelhaften
Schiedsspruch abgegeben hat. (Zwisch. Urt. I. Civ.-Sen. v.
17. Mai 1897, Bf. I. 105/97.)
29. (Forderungspfändung.) Da der pfändende
Gläubiger nicht Sonderrechtsnachfolger, sondern ein pro-
curator in rem suam des Schuldners ist (wie das RG. in
steter Rechtsprechung erkannt hat), so kann auch der
Schuldner noch immer auf Deponierung der gepfändeten
Summe gegen den Drittschuldner klagen und das selbst
dann noch, wenn der pfändende Gläubiger schon seiner-
seits geklagt hat, denn ein Korrealverhältnis besteht
zwischen ihnen nicht, und jeder von beiden hat ein selbst-
ständiges Interesse an der Verfolgung des Drittschuldners.
(Urt. II. Civ.-Sen. v. 27. März 1897, Bf. II. 312/96.)
30. (Zahlungseinstellung.) Ein Schuldner,
welcher zwar wiederholt zum Offenbarungseid vorgeladen
wird, es aber durch irgendwie von ihm aufgebrachte
Mittel fertig bringt, die drängendsten Gläubiger zu be-
friedigen, wenn auch nur durch Abschlagszahlungen, hat
seine Zahlungen nicht eingestellt. (Urt. III. Civ.-Sen. v.
25. Mai 1897, Bf. III. 140/96.)

Für die Redaktion verantwortlich: Rechtsanwalt Dr. Hermann Staub. — Verlag von Otto Liebmann. — Druck von Pass & Garleb.
Sämtlich in Berlin.

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II. Jahrg.

Deutsche Juristen-Zeitung.

191. (Gemeiner Wert; Kaufpreise bei öffent-
lichen Versteigerungen.) Der gemeine Wert, den
eine Sache zu einer bestimmten Zeit hat, ist nicht der
höchste dafür zu erzielende Kaufpreis, sondern der zu
dieser Zeit übliche oder angemessene Verkaufs-
preis ; dies ist bei Waren der Markt- oder Börsenpreis,
bei anderen Gegenständen dementsprechend der Preis,
der im gewöhnlichen Geschäfts verkehre nach ihrer ob-
jektiven Beschaffenheit, ohne Rücksicht auf ungewöhn-
liche oder persönliche Verhältnisse, also von jedermann
zu erzielen ist. Für die Ermittelung des angemessenen
zeitigen Verkaufspreises bildet aber die öffentliche
Versteigerung regelmäßig den zuverlässigsten Weg,
weil infolge der öffentlichen Bekanntmachung ein größerer
Kreis von Kauflustigen herbeigezogen und bei der da-
durch entstehenden Konkurrenz unter gewöhnlichen Ver-
hältnissen der Bildung eines zu niedrigen, unangemessenen
Preises vorgebeugt wird. Auch der im Zwangsver-
steigerungsverfahren für ein Grundstück gezahlte Kauf-
preis stellt ebenso wie bei freiwilligen Verkäufen den
gemeinen Wert des Grundstückes dar, falls nicht bei der
Preisbildung außergewöhnliche Umstände, wie z. B. bei
der Erstehung durch Hypothekengläubiger der Fall sein
kann, obgewaltet haben. (Urt. E. IX. 41 v. 28. Jan.
1897.)
192. (Schankwirtschaftskonzessionen.) Beim
Verkaufe einer Schankwirtschaft kann sich das Kaufge-
schäft, selbst wenn sich der Verkäufer für den Verzicht
auf seine Konzession vom Käufer eine Vergütung zahlen
läßt, rechtlich niemals auf die Konzession erstrecken. Ein
Verkauf der Konzession ist vielmehr rechtlich unmöglich.
Die Konzessionen zur Ausübung der Schankwirtschaft
können deshalb auch keinen gemeinen Wert, d. i. Ver-
kaufswert, haben, mithin bei der Ergänzungsbesteuerung
weder als selbständiges Steuerobjekt noch als Teil des
gewerblichen Anlage- und Betriebskapitals in Betracht
kommen. (Urt. E. VIIb. 9 v. 27. März 1897.)
IV. Oberlandesgericht München als
Revisionsgericht.
Mitgeteilt von Dr. v. Staudinger, Senatspräsident, München.
8. (Benachteiligung einer Aktiengesell-
schaft durch ihren Vorstand.) Letzterer ist nach
Art. 249 des Handelsgesetzbuchs strafbar, wenn er behufs
Verschaffung von Mitteln zum Betriebe einer eigenen
Fabrik Darlehen aufnimmt und die hierfür vom Darleiher
auf die Aktiengesellschaft gezogenen Wechsel als Vorstand
der Gesellschaft acceptiert, da er hierdurch letztere für
den Darlehensbetrag wechselmäßig haftbar macht. (Beschl.
v. 16. Jan. 1897.)
9. (Wechselseitige Beleidigungen.) Solche
liegen vor, wenn jede Partei die andere beleidigt, ohne
daß ein ursächlicher oder tatsächlicher Zusammenhang
erforderlich wäre. Sind infolge von Klage und Wider-
klage beide Teile verurteilt, ist aber den Anträgen des
Widerklägers nur teilweise entsprochen, so kann das
Gericht eine Teilung der Kosten und Auslagen aussprechen,
in der Art, daß der Privatkläger seine Anwaltskosten zu
tragen hat, die übrigen Lasten und Auslagen dem Bekl.
und Widerkläger zur Last fallen. In Ermangelung einer
Bestimmung der StPO, darüber, wie im Falle einer Wider-
klage über die Kosten zu entscheiden ist, erscheint im
erwähnten Falle Verteilung nach Ermessen des Gerichts
geboten. (Urt. v. 22. April 1897.)
10. (Unterschlagung von Marktwaren.) An-
gekl. hat auf dem Viktualienmarkte sich Waren ausgewählt,
ursprünglich noch in der Absicht, diese durch Zahlung
zu erwerben. In Aenderung dieser Absicht entfernte er
sich aber in Wirklichkeit ohne Zahlung und ohne Ab-
sicht der Wiederkehr mit den Waren von dem ihm per-
sönlich unbekannten Verkäufer. Gerechtfertigt ist die
Verurteilung wegen Unterschlagung. Denn vor der

Zahlung ist die Sache für den Käufer noch eine fremde.
Der Angeklagte war aber schon in den Gewahrsam gelangt
und hat den Willen bethätigt, die Sache eigener Herrschaft
zu unterwerfen. (Urt. v. 3. Juni 1897.)
11. (Ruhestörender Lärm StGB. § 360 Ziff. 11.)
Zur ungebührlichen Erregung ruhestörenden Lärms
gestaltet sich auch ein durch Betrieb eines an sich statt-
haften Gewerbes veranlafster Lärm, wenn durch die Aus-
übung des Gewerbebetriebes die zustehende Befugnis in
einer die Allgemeinheit unnötig belästigenden Weise über-
schritten wird, so daß der Gewerbebetrieb mit der be-
stehenden, durch das friedliche Zusammenleben der
Menschen gebotenen öffentlichen Ordnung unverträglich
ist. (Urt. v. 3. Juni 1897.)
V. Oberlandesgericht v Hamburg.
Mitgeteilt von Dr. Mittelstein,j JOberlandesgerichtsrat, Hamburg.
25. (Ungebühr.) Störendes Sprechen der Partei
mit ihrem Anwalt während einer Eidesleistung ist Ungebühr
i. S. § 179 GVG. Ist deshalb eine Geldstrafe verhängt,
so darf nicht für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit Haft
angedroht werden, denn es handelt sich um Ordnungs-
strafen, auf welche StGB. §§ 28 ff. nicht Anwendung finden
(vgl. Seuff. Arch. L No. 203). (Beschl. IV. Civ.-Sen. v.
14. Mai 1897, Bs. C. IV. 28/97.)
26. (SchankWirtschaft.) Als Schankwirtschaft i. S.
des § 33 der Gewerbeordnung ist auch der Ausschank
nicht berauschender Getränke anzusehen, weshalb auch
dieser der polizeilichen Erlaubnis bedarf. (Urt. III.
Civ.-Sen. v. 25. Mai 1897, Bf. III. 82/97; ebenso Straf-
senat v. 27. Juni 1895, 27. Febr. 1896 u. öfter.)
27. (Bösliche Verlassung.) Solche liegt nicht
vor, wenn die Ehegatten in der gemeinsamen Wohnung
bleiben, aber völlig getrennt darin leben und jede Ge-
meinschaft ausschliefsen. Ein solches Verhalten kann
nur Grund zur Trennung der Ehe von Tisch und Bett
geben. (Urt. I. Civ.-Sen. v. 21. April 1897, Bf. I. 74 u.
115/97.)
28. (Schieds vertrag.) Parteien hatten einen Schieds-
vertrag geschlossen und je einen Schiedsrichter ernannt, welche
sich jedoch nicht einigen konnten. Letztere wählten einen
Obmann, der den Schiedsspruch abgab und Unterzeichnete,
während die beiden Schiedsrichter darunter bezeugten,
daß sie den Obmann gewählt hätten. Dieser Schiedsspruch
ist vom LG. Hamburg für rechtsgültig erachtet, in zweiter
Instanz dagegen erkannt, daß er nicht zu Rechte bestehe,
weil nur vom Obmann abgegeben, und daß damit der
8chiedsvertrag seine Erledigung gefunden habe — wobei
jedoch dahingestellt blieb, ob stets ein Schiedsvertrag
schon dann als erledigt anzusehen ist, wenn das zu-
ständige Schiedsgericht einen formell mangelhaften
Schiedsspruch abgegeben hat. (Zwisch. Urt. I. Civ.-Sen. v.
17. Mai 1897, Bf. I. 105/97.)
29. (Forderungspfändung.) Da der pfändende
Gläubiger nicht Sonderrechtsnachfolger, sondern ein pro-
curator in rem suam des Schuldners ist (wie das RG. in
steter Rechtsprechung erkannt hat), so kann auch der
Schuldner noch immer auf Deponierung der gepfändeten
Summe gegen den Drittschuldner klagen und das selbst
dann noch, wenn der pfändende Gläubiger schon seiner-
seits geklagt hat, denn ein Korrealverhältnis besteht
zwischen ihnen nicht, und jeder von beiden hat ein selbst-
ständiges Interesse an der Verfolgung des Drittschuldners.
(Urt. II. Civ.-Sen. v. 27. März 1897, Bf. II. 312/96.)
30. (Zahlungseinstellung.) Ein Schuldner,
welcher zwar wiederholt zum Offenbarungseid vorgeladen
wird, es aber durch irgendwie von ihm aufgebrachte
Mittel fertig bringt, die drängendsten Gläubiger zu be-
friedigen, wenn auch nur durch Abschlagszahlungen, hat
seine Zahlungen nicht eingestellt. (Urt. III. Civ.-Sen. v.
25. Mai 1897, Bf. III. 140/96.)

Für die Redaktion verantwortlich: Rechtsanwalt Dr. Hermann Staub. — Verlag von Otto Liebmann. — Druck von Pass & Garleb.
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