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§ 378. Verlust durch Verfügung eines Nichtberechtigten.
3. Der Anspruch erwächst infolge der Vereitelung des Geschäfts
zweckes. Es macht keinen Unterschied, ob Zufall oder eigenes Gebahren
des Gebers dies bewirkte; ausgeschlossen ist die Rückforderung nach § 815:
a) Wenn der Eintritt des Erfolges von Anfang an unmöglich war,
und der Leistende dies wußte.“ Hierbei darf es sich nicht um eine nach
der Meinung des Leistenden vorübergehende Unmöglichkeit handeln.
b) Ferner ist die Rückforderung ausgeschlossen, wenn der Leistende
den Eintritt des Erfolges wider Treu und Glauben verhindert hat und
zwar, fügen wir hinzu, um sich die Rückforderung zu verschaffen.s
III. Kläger hat zur Begründung seiner Klage nur nachzuweisen,
daß er dem Beklagten etwas zu dem von ihm behaupteten Geschäfts
zwecke zuwendete. Sache des Beklagten ist es, darzutun, daß sich der
Zweck verwirklicht hat, oder daß die Entscheidung noch aussteht. Denn
man darf von dem, welcher etwas aus fremdem Vermögen erhalten hat,
wohl fordern, daß er nachweisen kann, er habe es auch materiell mit
gutem Grunde.9. 10
§ 378. Verlust durch Verfügung eines Nichtberechtigten.
I. Häufig sind im Interesse des Verkehres Verfügungen eines
Nichtberechtigten über Bestandteile des Vermögens eines Dritten diesem
gegenüber wirksam. Derartige Fälle sind, daß ein im Grundbuche zu
Unrecht Eingetragener einem gutgläubigen Dritten veräußert, § 892, daß
7) In der zweiten Kommission, Prot. Bd. 2 S. 701, nahm man an, wer eine
Leistung mache, welche an ein ihm ausgesetztes Vermächtnis geknüpft war, während
er wußte, daß die ganze Vermächtnisverfügung nichtig sei, oder wer eine Aussteuer
verspreche für eine Ehe, die, wie er wußte, wegen zu naher Verwandtschaft unmöglich
sei, könne in Wirklichkeit den Zweck, eben weil er die Unmöglichkeit kenne, nicht wollen.
Es bestehe daher kein Grund, ihm die Rückforderung zu verstatten
8) Ist eine Mitgift wegen künftiger Ehe versprochen, so kann dieselbe auch
dann nicht beansprucht werden, wenn der Versprechende die Ehe wider Treu und
Glauben vereitelt hat.
9) Das B.G. B. hat die Beweislast nicht geregelt. Gemeinrechtlich war die
selbe sehr bestritten, vgl. R.G. Bd. 5 S. 26, Bd. 14 S. 225. Wie hier im wesent
lichen Windscheid § 429 Anm. 2, dort die Literatur. Die Mehrzahl der zweiten
Kommission, Prot. Bd. 2 S. 693, wollte die Entscheidung davon abhängig machen,
in welchem Sinne die Leistung vor Erreichung des Zweckes gemacht worden sei und
was die Parteien für die Zeit des Schwebezustandes beabsichtigt haben; dies gibt
wohl kaum einen sicheren Maßstab. So auch Oertmann, Vorbem. 4 zu § 812 und
die Mehrzahl der Kommentatoren, vgl. Goldmaun=Lilienthal S. 870.
10) Windscheid a. a. O. nimmt an, wenn die Parteien darüber einverstanden
seien, „daß die Entscheidung gefallen sei", müsse der Kläger nicht die Nichtverwirk
lichkeit des Zweckes, der Empfänger müsse vielmehr seinerseits, wenn er behalten
wolle, dessen Erfüllung dartun. Dies dürfte „überfein" sein.
1) Vgl. Ramdohr bei Gruchot Bd. 44 S. 115 ff.