Full text: ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

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Ungerechtfertigte Bereicherung. 
sich aus dem allgemeinen Wesen des beabsichtigten Geschäftes ergeben, 
wie bei einer Ausstattung, oder auf besonderen Vereinbarungen beruhen. 
Das B.G.B. § 812 fordert in diesem Sinne das Nichteintreten des 
nach dem Inhalte des Rechtsgeschäftes bezweckten Erfolges.4.5 
Irrtümlich wäre die Annahme, daß überhaupt Erwartungen und 
Voraussetzungen, die von dem Kontrahenten beim Geschäftsabschlusse 
gehegt oder auch ausgesprochen wurden, ohne weiteres in Betracht kämen. 
Wer z. B. behufs Verheiratung seiner Tochter bei einem Möbelhändler 
Ausstattungsstücke bestellt, kann, wenn die Ehe der Tochter nicht zu 
stande kommt, keinenfalls die Herausgabe des für die Möbel gezahlten 
Preises vom Möbelhändler fordern. Denn wenn dieser auch wußte, zu 
welchen Zwecken die Anschaffung erfolgen sollte, so ist für ihn der vom 
Besteller verfolgte Zweck unerheblich und nicht zum Bestandteile des 
von ihm geschlossenen Geschäftes gemacht. 
Wenn also Windscheid diese Kondiktion dadurch begründete, daß 
eine auf die Zukunft gestellte „Voraussetzung 
nicht verwirklicht wurde. 
so war dies nicht falsch, aber nicht ausreichend. Nur Voraussetzungen, 
welche Geschäftsbestandteile bilden, kommen in Betracht. 
4) Ist einem Arzte ein Honorar im voraus geleistet, damit er den Leistenden 
in seine Anstalt aufnimmt und dessen Krankheit heilt, so kann der ungeheilt Ent 
lassene das Honorar keineswegs deshalb zurückfordern, weil der Zweck, welcher ihn 
bestimmte, nicht erreicht ist. Denn wenn er dies auch erwartet hat, so war dies doch 
keineswegs der nach dem Inhalte des Geschäftes mit der Leistung beiderseitig be 
zweckte Erfolg. Derselbe war vielmehr die Aufnahme in die Heilanstalt und die ärzt 
liche Behandlung. Um deswillen wird nach der Verkehrsauffassung das Honorar 
gezahlt, keineswegs sollte hiernach dasselbe nur im Falle der Heilung dem Empfänger 
verbleiben. Dies hätte besonders vereinbart werden müssen 
5) Vgl. die Ausführung des O. L.G. Bamberg v. 23. Febr. 1901, Rechtspr. 
d. O. L.G. Bd. 2 S. 383: Die Lehre der Windscheidschen Voraussetzung ist im B. G. B. 
nicht adoptiert. Was dadurch bezweckt wird, erreicht das B.G. B. in beschränkter 
Art durch § 812, der verlangt, daß der mit der Leistung nach dem Inhalt des 
Rechtsgeschäftes bezweckte Erfolg nicht eingetreten ist, wenn ein Bereicherungs 
anspruch wegen Nichteintrittes des bei einer Leistung vorausgesetzten künftigen Er 
eignisses erwachsen soll. Der Zweck muß objektiv als Bestandteil des Rechtsgeschäftes 
erscheinen. Das Erfordernis des Nichteintrittes des nach dem Inhalt des Rechts 
geschäfts bezweckten Erfolges umfaßt eine ausdrückliche, wie stillschweigend erklärte 
Voraussetzung, enthält aber die Übereinstimmung beider Parteien über die Voraus 
setzung in dem einen, wie in dem anderen Falle. 
6) Die Auffassung von Windscheid, Die Lehre des römischen Rechtes von der 
Voraussetzung und in seinen Pandekten Bd. 2 § 423, ursprünglich lebhaft begrüßt, 
fand später energische Bekämpfung und verlor ihren Einfluß. Auch das R. G., welches 
sich ihr angeschlossen hatte, wendete sich, Entsch. Bd. 24 S. 169, von ihr ab. E. I 
§ 742; Motive Bd. 2 S. 842 huldigten ihr. Nach Prot. Bd. 2 S. 690 trat in der 
zweiten Kommission niemand für sie ein, weil man sich überzeugte, daß jene 
Lehre die Sicherheit des Verkehres gefährde und sich deshalb für das Gesetzbuch 
nicht eigne.
	        
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