Full text: ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

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§ 375. Tilgung einer vermeinten Schuld. 
dargetan ist, daß die Beziehung auf die angebliche Schuld nur eine 
Redensart oder ein Vorwand war, der Ernstlichkeit also entbehrte. 
4. Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn die Leistung eine 
soziale Pflicht des Leistenden bildete, § 814 am Schlusse.18 Dies selbst, 
wenn der Leistende irrtümlich eine Rechtspflicht annahm, die in der Tat 
nicht bestand, z. B. er glaubte seinen Handlungsgehilfen eine Neujahrs 
gratifikation zu schulden, die aber in der Tat nicht vereinbat war. 
III. Einzelfragen, welche das B. G. B. nicht beantwortet hat, sind 
aus dem Wesen der Sache im Anschlusse an die gemeinrechtlichen Lehren 
zu entscheiden. 
Der Irrtum kann den Schuldgegenstand betreffen: 
a) Man meint einen anderen Gegenstand zu schulden als es der Fall 
ist, und leistet demgemäß. Dann kann man das Geleistete zurückver 
langen. 
b) Der Erfüllende meinte einen speziellen Gegenstand einfach zu 
schulden, während er generell oder alternativ schuldete. Auch dann kann 
er das Geleistete zurücksordern.19 
Doch entspricht es der Billigkeit, daß der Kläger den wirklichen 
Schuldgegenstand in allen Fällen dieser Art Zug um Zug gegen den 
zurückgeforderten Gegenstand leistet. 20 
c) Leistete der alternative Schuldner beide Gegenstände in dem 
Glauben, beide zu schulden, so ist ihm einer zurückzuerstatten, und zwar 
bleibt ihm richtiger Ansicht nach die Wahl, wenn er sie vorher hatte. 
Denn die aus Irrtum hervorgegangene Leistung ist keine Ausübung 
seines Wahlrechtes. 
2. Zahlt jemand in dem irrigen Glauben, der Schuldner zu sein, 
die Schuld eines Dritten, so ist er zur Zurückforderung befugt, denn er 
zahlt nicht die wirkliche, sondern eine andere, nur vermeinte Schuld. 
Wer dagegen die Schuld eines Dritten in dessen Namen zahlt, infolge 
des irrigen Glaubens, diesem hierzu verpflichtet zu sein, hat keine 
Rückforderung, denn der Gläubiger erhielt hier, was er zu fordern hatte. 
18) Es verbleibt nach Abschluß eines Zwangsvergleichs eine moralische Ver 
pflichtung des Kridars, die Ausfallquote zu bezahlen. Die Zahlung oder die Er 
teilung eines bezüglichen Schuldanerkenntnisses gelten also nicht als Schenkung. 
O. L.G. Augsburg v. 20. Okt. 1902, Rechtspr. d. O. L.G. Bd. 6 S. 369. 
19) Die römischen Entscheidungen siehe bei Dernburg, Pand. Bd. 2 § 144 
Anm. 16. 
20) Vgl. 1. 26 § 4 a. E. D. h. t. 12, 6.
	        
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