§ 181. Die Rechtshilfen wegen Mängel im Rechte.
wenn der Käufer die Belastung beim Kaufabschlusse kannte. Dies gilt
auch von einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruches auf eines
dieser Rechte, § 439 Abs. 2.
Nicht anders ist es bezüglich rückständiger
Leistungen aus solchen Rechten.16
V. Der Käufer kann seiner Befugnis auf Haftung des Verkäufers
wegen Mangels im Rechte entsagen oder dieselbe beschränken, wie dies
auch bisher Rechtens war. Im Falle solcher Entsagung hat er den
Kaufpreis unverkürzt zu berichtigen, auch wenn ihm die Kaufsache entwährt ¬
wird."
Nichtig ist aber der Erlaß oder die Beschränkung seiner Verpflichtung, ¬
wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat, § 443.
Bloßes Verschweigen eines dem Verkäufer bekannten Mangels genügt
freilich nicht, doch wird die Annahme der Arglist oft nahe liegen, wenn
sich der Verkäufer, welcher den Mangel im Rechte kennt und nicht anzeigt,
zugleich von der Verpflichtung zur Haftung für denselben entbinden läßt. 18
VI. Jede Haftung für Mängel bezüglich des versteigerten Grundstücks
und der mitversteigerten Gegenstände ist im Fall der Zwangsversteigerung
ausgeschlossen, Zw.V.G. § 56 Satz 3. Auch bei Veräußerung beweglicher
Gegenstände auf Grund einer Pfändung ist Haftung wegen Mängel
ausgeschlossen, C. P. O. § 806. Dies alles gilt für Mängel im Recht
wie für Mängel der Sache.19
§ 181. Die Rechtshilfen wegen Mängel im Rechte.
I. Die Rechte des Käufers bei Rechtsmängeln ergeben sich aus
den Bestimmungen der §§ 320 bis 327, und zwar besonders aus denjenigen ¬
über teilweise Nichterfüllung bei gegenseitigen Verträgen.1
Diese Rechte stehen dem Käufer zu ohne Unterschied, ob der Dritte,
welchem die den Mangel begründende Berechtigung zukommt, mit seinen
16) Eccius bei Gruchot Bd. 41 S. 302.
17) 1.11 § 18 D. de a. e. v. 19,1. Vgl. die bei Windscheid, Pand. Bd. 2 § 391
Anm. 38 Angef
18) Der Verkäufer, welcher einen ihm bekannten Mangel verschwiegen hat, wird,
um die Annahme der Arglist abzuwehren, dartun müssen, er habe vorausgesetzt, der
Käufer habe den Mangel gekannt, oder er habe annehmen können, daß er keinen
Wert auf denselben gelegt habe. Vgl. Staub H.G.B. § 377 Anm. 125, GoldmannLilienthal ¬
S. 485 Anm. 5.
19) Vgl. hierüber Näheres unten § 184 Ziff. VII.
Bei den Ansprüchen wegen Rechtsmängel handelt es sich regelrecht bloß um
teilweise Nichterfüllung im Sinne der §§ 320ff., weil sie im Verkehr meist nur in
Betracht kommen, wenn die Kaufsache oder das gekaufte Recht auf den Käufer übertragen ¬
oder dessen Übertragung mindestens angeboten ist.