Volltext : ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

§  181.  Die  Rechtshilfen  wegen  Mängel  im  Rechte.
wenn  der  Käufer  die  Belastung  beim  Kaufabschlusse  kannte.  Dies  gilt
auch  von  einer  Vormerkung  zur  Sicherung  des  Anspruches  auf  eines
dieser  Rechte,  §  439  Abs.  2.
Nicht  anders  ist  es  bezüglich  rückständiger
Leistungen  aus  solchen  Rechten.16
V.  Der  Käufer  kann  seiner  Befugnis  auf  Haftung  des  Verkäufers
wegen  Mangels  im  Rechte  entsagen  oder  dieselbe  beschränken,  wie  dies
auch  bisher  Rechtens  war.  Im  Falle  solcher  Entsagung  hat  er  den
Kaufpreis  unverkürzt  zu  berichtigen,  auch  wenn  ihm  die  Kaufsache  entwährt ¬
  wird."
Nichtig  ist  aber  der  Erlaß  oder  die  Beschränkung  seiner  Verpflichtung, ¬
  wenn  der  Verkäufer  den  Mangel  arglistig  verschwiegen  hat,  §  443.
Bloßes  Verschweigen  eines  dem  Verkäufer  bekannten  Mangels  genügt
freilich  nicht,  doch  wird  die  Annahme  der  Arglist  oft  nahe  liegen,  wenn
sich  der  Verkäufer,  welcher  den  Mangel  im  Rechte  kennt  und  nicht  anzeigt,
zugleich  von  der  Verpflichtung  zur  Haftung  für  denselben  entbinden  läßt.  18
VI.  Jede  Haftung  für  Mängel  bezüglich  des  versteigerten  Grundstücks
und  der  mitversteigerten  Gegenstände  ist  im  Fall  der  Zwangsversteigerung
ausgeschlossen,  Zw.V.G.  §  56  Satz  3.  Auch  bei  Veräußerung  beweglicher
Gegenstände  auf  Grund  einer  Pfändung  ist  Haftung  wegen  Mängel
ausgeschlossen,  C.  P.  O.  §  806.  Dies  alles  gilt  für  Mängel  im  Recht
wie  für  Mängel  der  Sache.19
§  181.  Die  Rechtshilfen  wegen  Mängel  im  Rechte.
I.  Die  Rechte  des  Käufers  bei  Rechtsmängeln  ergeben  sich  aus
den  Bestimmungen  der  §§  320  bis  327,  und  zwar  besonders  aus  denjenigen ¬
  über  teilweise  Nichterfüllung  bei  gegenseitigen  Verträgen.1
Diese  Rechte  stehen  dem  Käufer  zu  ohne  Unterschied,  ob  der  Dritte,
welchem  die  den  Mangel  begründende  Berechtigung  zukommt,  mit  seinen
16)  Eccius  bei  Gruchot  Bd.  41  S.  302.
17)  1.11  §  18  D.  de  a.  e.  v.  19,1.  Vgl.  die  bei  Windscheid,  Pand.  Bd.  2  §  391
Anm.  38  Angef
18)  Der  Verkäufer,  welcher  einen  ihm  bekannten  Mangel  verschwiegen  hat,  wird,
um  die  Annahme  der  Arglist  abzuwehren,  dartun  müssen,  er  habe  vorausgesetzt,  der
Käufer  habe  den  Mangel  gekannt,  oder  er  habe  annehmen  können,  daß  er  keinen
Wert  auf  denselben  gelegt  habe.  Vgl.  Staub  H.G.B.  §  377  Anm.  125,  GoldmannLilienthal ¬
  S.  485  Anm.  5.
19)  Vgl.  hierüber  Näheres  unten  §  184  Ziff.  VII.
Bei  den  Ansprüchen  wegen  Rechtsmängel  handelt  es  sich  regelrecht  bloß  um
teilweise  Nichterfüllung  im  Sinne  der  §§  320ff.,  weil  sie  im  Verkehr  meist  nur  in
Betracht  kommen,  wenn  die  Kaufsache  oder  das  gekaufte  Recht  auf  den  Käufer  übertragen ¬
  oder  dessen  Übertragung  mindestens  angeboten  ist.
            
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