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Ungerechtfertigte Bereicherung.
denn, daß es sich um eine verjährte Forderung handelt. Gleiches ist
allgemein anzunehmen, wenn die Einrede eine natürliche Verbindlichkeit
zurückläßt.1
Auch das hebt § 813 Abs. 2 besonders hervor, daß die Rückforde
rung ausgeschlossen ist, wenn aus Irrtum vorzeitig eine noch nicht
fällige Schuld erfüllt wird *2, und zwar bezieht sich dies auch auf
den Vorteil des Zwischenzinses. Erfolgte aber auf eine bedingte
oder sonst ungewisse Schuld irrtümlich im voraus Erfüllung, so steht
die Rückforderung während der Schwebe der Schuld offen. 13
Dem Kläger liegt hiernach ob, den Nachweis einer Leistung behufs
Schuldtilgung und das Nichtbestehen der Schuld zu führen.1
3. Nach römischem Rechte bildete eine weitere Voraussetzung der
condictio indebiti, daß die Erfüllung in entschuldbarem Irrtume ge
schehen war; daher genügte Rechtsirrtum in der Regel nicht. 15 Hierin
lag ein wesentlicher Schutz für den Gläubiger. Er durfte annehmen,
daß mit der Erfüllung das hinter ihr Liegende abgemacht sei, da durch
dieselbe der Erfüllende das Bestehen der Schuld anerkennt, und war
nicht ohne weiteres einer mehr oder minder unbegründeten Rückforde
rungsklage, die vielleicht erst nach langer Zeit angestrengt wird,
ausgesetzt.
Das B. G. B., wie andere neuere Gesetzgebungen 16, legt hierauf kein
Gewicht. Nur dann, wenn der Leistende gewußt hat, daß er zur
Leistung nicht verpflichtet war, ist die Rückforderung ausgeschlossen, § 814.
Hieraus ergibt sich, daß bloßer Zweifel am Bestehen der Schuld die
Rückforderung nicht hindert.1 Es ist ferner unstreitig, daß nicht, wie
man dies gemeinrechtlich lehrte, der Kläger seinen Irrtum nachweisen
muß, daß vielmehr der Empfänger seinerseits darzutun hat, daß der
Leistende das Nichtbestehen der angeblichen Schuld kannte, womit
11) l. 64 D. de cond. ind. 12, 6; siehe jedoch Windscheid Bd. 2 § 426 Ziff. 7.
12) So auch l. 10 D. de cond. indebiti 12, 6.
13) l. 16, l. 18, l. 48, l. 56 D. h. t. 12, 6.
14) Vgl. 1. 25 D. de prob. 22, 3 und die bei Windscheid § 426 Anm. 19 Angef.
Der Beweis des Nichtbestehens der Schuld ist durch Beweis des Nichtbestehens
der Tatsachen zu erbringen, auf Grund deren die Verbindlichkeit angenommen war,
oder durch den Nachweis von Tatsachen, welche eine Einrede gegen dieselbe be
gründeten.
15) Vgl. die bei Windscheid Bd. 2 § 426 Anm. 14 Angef.
16) So auch A. L.R. I, 16 §§ 166, 178, 181 und code civil art. 1376 und
1377, vgl. auch Motive Bd. 2 S. 833.
17) So auch R.G. Bd. 59 S. 354.