Full text: ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

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Ungerechtfertigte Bereicherung. 
denn, daß es sich um eine verjährte Forderung handelt. Gleiches ist 
allgemein anzunehmen, wenn die Einrede eine natürliche Verbindlichkeit 
zurückläßt.1 
Auch das hebt § 813 Abs. 2 besonders hervor, daß die Rückforde 
rung ausgeschlossen ist, wenn aus Irrtum vorzeitig eine noch nicht 
fällige Schuld erfüllt wird *2, und zwar bezieht sich dies auch auf 
den Vorteil des Zwischenzinses. Erfolgte aber auf eine bedingte 
oder sonst ungewisse Schuld irrtümlich im voraus Erfüllung, so steht 
die Rückforderung während der Schwebe der Schuld offen. 13 
Dem Kläger liegt hiernach ob, den Nachweis einer Leistung behufs 
Schuldtilgung und das Nichtbestehen der Schuld zu führen.1 
3. Nach römischem Rechte bildete eine weitere Voraussetzung der 
condictio indebiti, daß die Erfüllung in entschuldbarem Irrtume ge 
schehen war; daher genügte Rechtsirrtum in der Regel nicht. 15 Hierin 
lag ein wesentlicher Schutz für den Gläubiger. Er durfte annehmen, 
daß mit der Erfüllung das hinter ihr Liegende abgemacht sei, da durch 
dieselbe der Erfüllende das Bestehen der Schuld anerkennt, und war 
nicht ohne weiteres einer mehr oder minder unbegründeten Rückforde 
rungsklage, die vielleicht erst nach langer Zeit angestrengt wird, 
ausgesetzt. 
Das B. G. B., wie andere neuere Gesetzgebungen 16, legt hierauf kein 
Gewicht. Nur dann, wenn der Leistende gewußt hat, daß er zur 
Leistung nicht verpflichtet war, ist die Rückforderung ausgeschlossen, § 814. 
Hieraus ergibt sich, daß bloßer Zweifel am Bestehen der Schuld die 
Rückforderung nicht hindert.1 Es ist ferner unstreitig, daß nicht, wie 
man dies gemeinrechtlich lehrte, der Kläger seinen Irrtum nachweisen 
muß, daß vielmehr der Empfänger seinerseits darzutun hat, daß der 
Leistende das Nichtbestehen der angeblichen Schuld kannte, womit 
11) l. 64 D. de cond. ind. 12, 6; siehe jedoch Windscheid Bd. 2 § 426 Ziff. 7. 
12) So auch l. 10 D. de cond. indebiti 12, 6. 
13) l. 16, l. 18, l. 48, l. 56 D. h. t. 12, 6. 
14) Vgl. 1. 25 D. de prob. 22, 3 und die bei Windscheid § 426 Anm. 19 Angef. 
Der Beweis des Nichtbestehens der Schuld ist durch Beweis des Nichtbestehens 
der Tatsachen zu erbringen, auf Grund deren die Verbindlichkeit angenommen war, 
oder durch den Nachweis von Tatsachen, welche eine Einrede gegen dieselbe be 
gründeten. 
15) Vgl. die bei Windscheid Bd. 2 § 426 Anm. 14 Angef. 
16) So auch A. L.R. I, 16 §§ 166, 178, 181 und code civil art. 1376 und 
1377, vgl. auch Motive Bd. 2 S. 833. 
17) So auch R.G. Bd. 59 S. 354.
	        
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