Full text: ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

§ 374. Die Grundlagen des Anspruches wegen ungerechtfertigter Bereicherung. 675 
einen der Mitrheder, Tod desselben, ja nicht einmal ein einstimmiger 
Beschluß der Rheder, sofern nicht die Veräußerung des Schiffes 
folgt. 19 
Sechster Titel. 
Ungerechtfertigte Bereicherung. 
§ 374. Die Grundlagen des Anspruches wegen ungerechtfertigter 
Bereicherung. 
1. Wer etwas auf Kosten eines anderen ohne rechtlichen 
Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. So lauten 
die vieldeutigen Worte des § 812 Abs. 1 Satz 1.2 
Das Gesetz hebt weiter besonders hervor, daß dies Erlangen ent 
weder durch die Leistung des andern — 
des Verlustträgers — oder 
in sonstiger Weise vollzogen sein kann, und eröffnet dadurch ein 
weites Feld, ohne es zu begrenzen. Es bestimmt ferner in § 812 Abs. 1 
Satz 2, daß die Verpflichtung zur Herausgabe auch entsteht, wenn der 
ursprünglich vorhandene rechtliche Grund später wegfällt, oder wenn der 
rechtsgeschäftlich bezweckte Erfolg nicht eintritt, in § 812 Abs. 2 endlich. 
daß als Leistung auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Be 
stehens oder Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses gilt. 
II. Vorausgesetzt ist also, daß der eine Teil einen Vermögens 
vorteils.4 auf Kosten des anderen, d. h. zu dessen Vermögensnach 
19) Endigt die Rhederei, so soll nach R.G. Bd. 11 S. 197 der Korrespondent 
rheder für die Liquidationsgeschäfte so lange in Funktion bleiben, bis die Mehrheit 
ihn abruft. Hierfür bezieht sich das R.G. auf die Analogie der Gewerkschaft. Aus 
B. G.B. § 729 würde das Gegenteil folgen. Doch ist dies schwerlich maßgebend. 
1) Collatz, Ungerechtfertigte Vermögensverschiebung 1899; Otto, Sächs. Archiv 
IX. 1899 S. 1; v. Mayr, Der Bereicherungsanspruch, Leipzig 1903; derselbe: Die 
Condictio des römischen Privatrechts, Leipzig 1900; Hartmann in Kohlers Archiv 
Bd. 21 S. 224: Der Bereicherungsanspruch des B.G. B.; Klingmüller, Begriff des 
Rechtsgrundes 1901, Rudolf Freund, Eingriff in fremde Rechte als Grund des Be 
reicherungsanspruchs, 7. Heft der Studien von Leonhard; Jung, Bereicherungs 
ansprüche 1902; Oertmann, Abstrakte Versprechen aus rechtswidrigem Grund, D. Jur. 
Ztg. Bd. 7 S. 105; Marcus in Das Recht 1902 S. 543: Zur Lehre von Rück 
forderungsrechten; Stammler in Festgabe d. Hallenser Univ. f. Fitting 1902: Zur 
Lehre von der ungerechtfertigten Bereicherung. Über das gemeine Recht siehe die bei 
Windscheid Bd. 2 § 421 angeführten Schriften. 
2) Vgl. E. I §§ 737 bis 748; Motive Bd. 2 S. 829; Prot. Bd. 2 S. 682. 
3) Der Vermögensvorteil kann in Erwerb eines Vermögensrechtes bestehen, 
z. B. des Eigentums, eines Pfandrechtes, einer Forderung, ferner in der Aufhebung 
eines Rechtes, z. B. durch Tilgung einer Schuld, Beseitigung einer Dienstbarkeit, aber 
auch in der Ersparung einer Ausgabe, z. B. durch Gebrauch fremder Sachen. Daß
	        
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