§ 374. Die Grundlagen des Anspruches wegen ungerechtfertigter Bereicherung. 675
einen der Mitrheder, Tod desselben, ja nicht einmal ein einstimmiger
Beschluß der Rheder, sofern nicht die Veräußerung des Schiffes
folgt. 19
Sechster Titel.
Ungerechtfertigte Bereicherung.
§ 374. Die Grundlagen des Anspruches wegen ungerechtfertigter
Bereicherung.
1. Wer etwas auf Kosten eines anderen ohne rechtlichen
Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. So lauten
die vieldeutigen Worte des § 812 Abs. 1 Satz 1.2
Das Gesetz hebt weiter besonders hervor, daß dies Erlangen ent
weder durch die Leistung des andern —
des Verlustträgers — oder
in sonstiger Weise vollzogen sein kann, und eröffnet dadurch ein
weites Feld, ohne es zu begrenzen. Es bestimmt ferner in § 812 Abs. 1
Satz 2, daß die Verpflichtung zur Herausgabe auch entsteht, wenn der
ursprünglich vorhandene rechtliche Grund später wegfällt, oder wenn der
rechtsgeschäftlich bezweckte Erfolg nicht eintritt, in § 812 Abs. 2 endlich.
daß als Leistung auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Be
stehens oder Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses gilt.
II. Vorausgesetzt ist also, daß der eine Teil einen Vermögens
vorteils.4 auf Kosten des anderen, d. h. zu dessen Vermögensnach
19) Endigt die Rhederei, so soll nach R.G. Bd. 11 S. 197 der Korrespondent
rheder für die Liquidationsgeschäfte so lange in Funktion bleiben, bis die Mehrheit
ihn abruft. Hierfür bezieht sich das R.G. auf die Analogie der Gewerkschaft. Aus
B. G.B. § 729 würde das Gegenteil folgen. Doch ist dies schwerlich maßgebend.
1) Collatz, Ungerechtfertigte Vermögensverschiebung 1899; Otto, Sächs. Archiv
IX. 1899 S. 1; v. Mayr, Der Bereicherungsanspruch, Leipzig 1903; derselbe: Die
Condictio des römischen Privatrechts, Leipzig 1900; Hartmann in Kohlers Archiv
Bd. 21 S. 224: Der Bereicherungsanspruch des B.G. B.; Klingmüller, Begriff des
Rechtsgrundes 1901, Rudolf Freund, Eingriff in fremde Rechte als Grund des Be
reicherungsanspruchs, 7. Heft der Studien von Leonhard; Jung, Bereicherungs
ansprüche 1902; Oertmann, Abstrakte Versprechen aus rechtswidrigem Grund, D. Jur.
Ztg. Bd. 7 S. 105; Marcus in Das Recht 1902 S. 543: Zur Lehre von Rück
forderungsrechten; Stammler in Festgabe d. Hallenser Univ. f. Fitting 1902: Zur
Lehre von der ungerechtfertigten Bereicherung. Über das gemeine Recht siehe die bei
Windscheid Bd. 2 § 421 angeführten Schriften.
2) Vgl. E. I §§ 737 bis 748; Motive Bd. 2 S. 829; Prot. Bd. 2 S. 682.
3) Der Vermögensvorteil kann in Erwerb eines Vermögensrechtes bestehen,
z. B. des Eigentums, eines Pfandrechtes, einer Forderung, ferner in der Aufhebung
eines Rechtes, z. B. durch Tilgung einer Schuld, Beseitigung einer Dienstbarkeit, aber
auch in der Ersparung einer Ausgabe, z. B. durch Gebrauch fremder Sachen. Daß