Volltext : ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

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§  373.  Die  Rhederei.
§  373.  Die  Rhederei.“2
I.  Rhederei  liegt  vor,  wenn  ein  mehreren  gemeinsames
Schiff  dem  Erwerbe  durch  die  Seefahrt  dient,  ohne  daß  eine
andere  Gesellschaftsform  vereinbart  ist3,  H.  G.  B.  §  489.
Die  Rhederei  ist  der  bergrechtlichen  Gewerkschaft  alter  Verfassung
nahe  verwandt.“  Wie  mit  dem  Erwerbe  des  Bergwerkes  durch  Mitbeteiligte ¬
  die  Gewerkschaft  von  Rechts  wegen  entsteht,  also  ist  es  auch
mit  dem  Erwerbe  eines  Anteiles  an  einem  Seeschiffe  —  der  Schiffspart; ¬
  wie  die  Gewerken  zu  Zubußen  behufs  des  gemeinschaftlichen  Betriebes ¬
  verpflichtet  sind,  so  auch  die  Mitrheder  des  Seeschiffes,  wie  ferner
die  Gewerken  nach  Verhältnis  ihrer  Anteile  auch  an  Gewinn  und  Verlust ¬
  teilnehmen,  so  die  Mitrheder,  wie  endlich  jedem  Gewerken  durch
Hingabe  seiner  Kuxe  frei  steht,  sich  von  fernerer  Zubuße  loszumachen,
so  besteht  auch  für  die  Mitrheder  durch  Aufgabe  der  Schiffspart  das
Recht,  sich  von  der  Zubuße  zu  befreien.
II.  Bei  der  Gewerkschaft  alter  Verfassung  ist  die  Grundlage  des
Verhältnisses  das  Miteigentum  der  Gewerken.  Bei  der  Mitrhederei  ist
dies  nicht  anders.  Ihre  Grundlage  ist  Miteigentum,  nicht  ein  Gesellschaftsvertrag.5 ¬
  Auch  wenn  die  Miteigentümer  einverständlich  die  Rhederei
nicht  wollen,  tritt  sie  ein,  sofern  sie  sich  über  keine  andere  Gesellschaftsform ¬
  einigen.  Also  ist  sie  begrifflich  keine  Gesellschaft,  d.  h.  vertragsmäßige ¬
  Gemeinschaft.  Aber  allerdings  ist  das  Eigentumsverhältnis ¬
  nicht  allein  maßgebend,  vielmehr  treten  Einrichtungen  und
Rechtssätze  der  Societät  hinzu.“  Hervorgewachsen  aus  den  Bedürfnissen
Protokolle  zur  Beratung  der  Kommission  für  das  alte  H.  G.  B.  Bd.  8  S.  3693  ff.,
A.  H.G.  Art.  456  und  Kommentare  hierzu.  Das  alte  H  G.  B.  ist  im  wesentlichen  bezüglich ¬
  der  Rhederei  mit  dem  jetzigen  H.  G.  B.  identisch.  Zu  diesem  vgl.  Schaps,  Kommentar
§§  489  ff.;  Bunsen,  Ztschr.  f.  Zivilprozeß  Bd.  26  S.  250.
2)  Nach  der  mecklenburgischen  Verordnung  zur  Einf.  des  a.  H.  G.  B.  von  1863
Art.  5  ist  die  Bestellung  eines  Korrespondentrheders  bei  der  Rhederei  obligatorisch.
Diese  und  andere  besondere  Bestimmungen  des  Rechtes  von  Mecklenburg=Schwerin
bezüglich  der  Rhederei  erhält  E.G.  zum  H.G.  B.  vom  10.  Mai  1897  Art.  19  Ziff.  1
3)  Fast  alle  großen  deutschen  Schiffahrtsgesellschaften,  z.  B.  der  Norddeutsche
Lioyd,  die  Hamburg=Amerika=Paketfahrtgesellschaft,  haben  die  Form  der  Aktiengesellschaft ¬
  angenommen.
4)  Vgl.  unten  Bd.  3  §  152.  —
R.  G.  Bd.  11  S.  197  wendet  die  Analogie  „der
innerlich  nahe  verwandten  Gewerkschaft  des  preußischen  Rechtes“  an.
5)  Auch  R.G.  Bd.  11  S.  194  findet:  das  Miteigentum  an  einem  bestimmten
Schiffe  bildet  die  unentbehrliche  Grundlage  des  ganzen  Rechtsverhältnisses.  Umfassendere
Gemeinschaftsverhältnisse,  insbesondere  Erbengemeinschaft  und  eheliche  Gütergemeinschaft, ¬
  begründen  keine  Rhederei  an  dem  in  der  Gemeinschaft  befindlichen
Seeschiffe.  —
Mitrheder  sind  Kaufleute,  anders  Seufferts  Archiv  N.  F.  Bd.  25  S.  61.
6)  Vgl.  schon  Protokolle  der  Beratung  des  a.  H.G.B.  Bd.  8  S.  3726.
            
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