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§ 373. Die Rhederei.
§ 373. Die Rhederei.“2
I. Rhederei liegt vor, wenn ein mehreren gemeinsames
Schiff dem Erwerbe durch die Seefahrt dient, ohne daß eine
andere Gesellschaftsform vereinbart ist3, H. G. B. § 489.
Die Rhederei ist der bergrechtlichen Gewerkschaft alter Verfassung
nahe verwandt.“ Wie mit dem Erwerbe des Bergwerkes durch Mitbeteiligte ¬
die Gewerkschaft von Rechts wegen entsteht, also ist es auch
mit dem Erwerbe eines Anteiles an einem Seeschiffe — der Schiffspart; ¬
wie die Gewerken zu Zubußen behufs des gemeinschaftlichen Betriebes ¬
verpflichtet sind, so auch die Mitrheder des Seeschiffes, wie ferner
die Gewerken nach Verhältnis ihrer Anteile auch an Gewinn und Verlust ¬
teilnehmen, so die Mitrheder, wie endlich jedem Gewerken durch
Hingabe seiner Kuxe frei steht, sich von fernerer Zubuße loszumachen,
so besteht auch für die Mitrheder durch Aufgabe der Schiffspart das
Recht, sich von der Zubuße zu befreien.
II. Bei der Gewerkschaft alter Verfassung ist die Grundlage des
Verhältnisses das Miteigentum der Gewerken. Bei der Mitrhederei ist
dies nicht anders. Ihre Grundlage ist Miteigentum, nicht ein Gesellschaftsvertrag.5 ¬
Auch wenn die Miteigentümer einverständlich die Rhederei
nicht wollen, tritt sie ein, sofern sie sich über keine andere Gesellschaftsform ¬
einigen. Also ist sie begrifflich keine Gesellschaft, d. h. vertragsmäßige ¬
Gemeinschaft. Aber allerdings ist das Eigentumsverhältnis ¬
nicht allein maßgebend, vielmehr treten Einrichtungen und
Rechtssätze der Societät hinzu.“ Hervorgewachsen aus den Bedürfnissen
Protokolle zur Beratung der Kommission für das alte H. G. B. Bd. 8 S. 3693 ff.,
A. H.G. Art. 456 und Kommentare hierzu. Das alte H G. B. ist im wesentlichen bezüglich ¬
der Rhederei mit dem jetzigen H. G. B. identisch. Zu diesem vgl. Schaps, Kommentar
§§ 489 ff.; Bunsen, Ztschr. f. Zivilprozeß Bd. 26 S. 250.
2) Nach der mecklenburgischen Verordnung zur Einf. des a. H. G. B. von 1863
Art. 5 ist die Bestellung eines Korrespondentrheders bei der Rhederei obligatorisch.
Diese und andere besondere Bestimmungen des Rechtes von Mecklenburg=Schwerin
bezüglich der Rhederei erhält E.G. zum H.G. B. vom 10. Mai 1897 Art. 19 Ziff. 1
3) Fast alle großen deutschen Schiffahrtsgesellschaften, z. B. der Norddeutsche
Lioyd, die Hamburg=Amerika=Paketfahrtgesellschaft, haben die Form der Aktiengesellschaft ¬
angenommen.
4) Vgl. unten Bd. 3 § 152. —
R. G. Bd. 11 S. 197 wendet die Analogie „der
innerlich nahe verwandten Gewerkschaft des preußischen Rechtes“ an.
5) Auch R.G. Bd. 11 S. 194 findet: das Miteigentum an einem bestimmten
Schiffe bildet die unentbehrliche Grundlage des ganzen Rechtsverhältnisses. Umfassendere
Gemeinschaftsverhältnisse, insbesondere Erbengemeinschaft und eheliche Gütergemeinschaft, ¬
begründen keine Rhederei an dem in der Gemeinschaft befindlichen
Seeschiffe. —
Mitrheder sind Kaufleute, anders Seufferts Archiv N. F. Bd. 25 S. 61.
6) Vgl. schon Protokolle der Beratung des a. H.G.B. Bd. 8 S. 3726.