Volltext : ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

§  372.  Besondere  Bestimmungen  bezüglich  des  Miteigentumes  an  Sachen.  669
§  372.  Besondere  Bestimmungen  bezüglich  des  Miteigentumes  an
Sachen.
1.  Miteigentum  an  einer  körperlichen  Sache  unterliegt  im  allgemeinen ¬
  den  Bestimmungen  über  die  Gemeinschaft,  §§  741  bis  758.
wie  sie  bisher  dargestellt  wurden.  Nicht  minder  finden  die  Rechtssätze,
welche  das  Eigentum  überhaupt  regeln,  auf  das  Miteigentum  Anwendung, ¬
  soweit  sie  mit  dessen  Wesen  verträglich  sind.
Daher  schienen  nur  einige  wenige  besondere  Rechtssätze  in  bezug
auf  das  Miteigentum  nach  Bruchteilen  im  Sachenrecht  nach  §§  1009
bis  1011  Bedürfnis.
II.  Es  sind  dies  folgende:
1.  Das  römische  Recht  stellte  den  Grundsatz  auf:  nemini  res  sua
servit,  und  leitete  hieraus  namentlich  den  Satz  ab,  daß  ein  Servitut  zugunsten ¬
  eines  Miteigentümers  an  der  gemeinsamen  Sache  nicht  begründet
werden  könne.?  Jenes  Prinzip  ist  dem  B.  G.  B.  fremd,  wie  sich  aus
§  889  ergibt.
Infolgedessen  kann  eine  gemeinschaftliche  Sache,  sei  sie  eine  bewegliche ¬
  oder  unbewegliche,  zugunsten  eines  Miteigentümers  belastet
werden,  z.  B.  mit  einem  Pfandrechte  oder  einem  Nießbrauche,3  §  1009
Abs.  1.  Der  Erwerber  des  Rechtes  handelt  bei  dessen  Begründung
einerseits  als  solcher,  andererseits  als  Genosse  der  Gemeinschaft  zusammen
mit  seinen  Gemeinschaftern,  kontrahiert  also  insoweit  mit  sich  selbst.
Folgerecht  ist  auch  ein  subjektiv  dingliches  Recht  zugunsten  eines
gemeinschaftlichen  Grundstückes  an  einem  Grundstück  bestellbar,  welches
einem  der  Gemeinschafter  ausschließlich  gehört,  oder  sich  in  dessen  Miteigentum ¬
  mit  anderen  befindet,  §  1009  Abs.  2,  im  Gegensatze  gegen  die
römische  Rechtstheorie.
2.  Bezüglich  der  Grundstücke  entsteht  die  Frage,  inwieweit  die
Regelung  der  Verwaltung  und  Benutzung,  oder  das  Recht  auf  Aufhebung ¬
  der  Gemeinschaft  unter  den  Miteigentümern  gegen  den  Sondernachfolger ¬
  eines  Miteigentümers  wirkt.  Nach  §  1010  ist  dies  nur
der  Fall,  wenn  die  bezügliche  Vereinbarung  als  Belastung  des  Anteiles
im  Grundbuche  eingetragen  ist.  Es  geht  dies  also  weit  über  die  allgemeine ¬
  Bestimmung  des  §  892  bezüglich  des  Glaubens  des  GrundBiermann, ¬
  Kommentar  zum  Sachenrecht  des  B.G.B.  §§  1008  ff.
2)  Dernburg,  Pand.  Bd.  1  §  241.
3)  Vgl.  Kammerg.  v.  16.  Febr.  1903,  Jahrb.  d.  Kammerg.  Bd.  26  S.  130A.
            
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