§ 372. Besondere Bestimmungen bezüglich des Miteigentumes an Sachen. 669
§ 372. Besondere Bestimmungen bezüglich des Miteigentumes an
Sachen.
1. Miteigentum an einer körperlichen Sache unterliegt im allgemeinen ¬
den Bestimmungen über die Gemeinschaft, §§ 741 bis 758.
wie sie bisher dargestellt wurden. Nicht minder finden die Rechtssätze,
welche das Eigentum überhaupt regeln, auf das Miteigentum Anwendung, ¬
soweit sie mit dessen Wesen verträglich sind.
Daher schienen nur einige wenige besondere Rechtssätze in bezug
auf das Miteigentum nach Bruchteilen im Sachenrecht nach §§ 1009
bis 1011 Bedürfnis.
II. Es sind dies folgende:
1. Das römische Recht stellte den Grundsatz auf: nemini res sua
servit, und leitete hieraus namentlich den Satz ab, daß ein Servitut zugunsten ¬
eines Miteigentümers an der gemeinsamen Sache nicht begründet
werden könne.? Jenes Prinzip ist dem B. G. B. fremd, wie sich aus
§ 889 ergibt.
Infolgedessen kann eine gemeinschaftliche Sache, sei sie eine bewegliche ¬
oder unbewegliche, zugunsten eines Miteigentümers belastet
werden, z. B. mit einem Pfandrechte oder einem Nießbrauche,3 § 1009
Abs. 1. Der Erwerber des Rechtes handelt bei dessen Begründung
einerseits als solcher, andererseits als Genosse der Gemeinschaft zusammen
mit seinen Gemeinschaftern, kontrahiert also insoweit mit sich selbst.
Folgerecht ist auch ein subjektiv dingliches Recht zugunsten eines
gemeinschaftlichen Grundstückes an einem Grundstück bestellbar, welches
einem der Gemeinschafter ausschließlich gehört, oder sich in dessen Miteigentum ¬
mit anderen befindet, § 1009 Abs. 2, im Gegensatze gegen die
römische Rechtstheorie.
2. Bezüglich der Grundstücke entsteht die Frage, inwieweit die
Regelung der Verwaltung und Benutzung, oder das Recht auf Aufhebung ¬
der Gemeinschaft unter den Miteigentümern gegen den Sondernachfolger ¬
eines Miteigentümers wirkt. Nach § 1010 ist dies nur
der Fall, wenn die bezügliche Vereinbarung als Belastung des Anteiles
im Grundbuche eingetragen ist. Es geht dies also weit über die allgemeine ¬
Bestimmung des § 892 bezüglich des Glaubens des GrundBiermann, ¬
Kommentar zum Sachenrecht des B.G.B. §§ 1008 ff.
2) Dernburg, Pand. Bd. 1 § 241.
3) Vgl. Kammerg. v. 16. Febr. 1903, Jahrb. d. Kammerg. Bd. 26 S. 130A.