Volltext : ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

668
Vertragslose  Gemeinschaft.  Miteigentum.
Verwaltung  und  gemeinschaftlichen  Benutzung,  oder  haben  sie  zum  Zwecke
der  Erfüllung  einer  solchen  Verbindlichkeit  Gesamtverpflichtungen
übernommen,  so  kann  jeder  Teilhaber  bei  Aufhebung  der  Gemeinschaft
verlangen,  daß  die  Schuld  aus  dem  gemeinschaftlichen  Gegenstande  vorweg ¬
  getilgt  wird,  §  755.
Dies  gestaltet  sich  einfach,  wenn  der  gemeinschaftliche  Gegenstand
in  Geld  besteht  oder  durch  Versteigerung  in  Geld  verwandelt  ist.
anderen  Fällen,  in  welchen  Naturalteilung  beansprucht  wird,  muß  der
Antrag  darauf  gehen,  daß  zuvörderst  nach  §  753  so  viel  verkauft  wird,
als  zur  Befriedigung  jener  Schulden  notwendig  ist.
2.  Nicht  minder  kann  die  Berichtigung  einer  aus  der  Gemeinschaft ¬
  entspringenden  Forderung  eines  Teilhabers  gegen  einen
anderen  Teilhaber  aus  dem  auf  den  letzteren  entfallenden  Anteile
verlangt  werden,  §  756.
Die  gedachten  Ansprüche  mindern  die  Anteile  der  Gemeinschafter;
daher  können  sie  nach  §  755  Abs.  2  auch  gegen  deren  Sondernachfolger
geltend  gemacht  werden.
Entsprechend  kann  nach  Konk.  O.  §  51,  wer  sich  mit  dem  Gemeinschuldner ¬
  in  einem  Gemeinschaftsverhältnisse  befindet,  wegen  der  hierauf
gegründeten  Forderungen  abgesonderte  Befriedigung  aus  dem  bei  der
Auseinandersetzung  ermittelten  Anteile  des  in  Konkurs  verfallenen  Gemeinschuldners ¬
  verlangen.
V.  Wird  bei  der  Aufhebung  der  Gemeinschaft  ein  gemeinschaftlicher
Gegenstand  einem  der  Teilhaber  zugeteilt,  so  hat  wegen  eines  Mangels
im  Rechte  oder  der  Sache  jeder  der  übrigen  Teilhaber  zu  seinem  Anteile ¬
  wie  ein  Verkäufer  Gewähr  zu  leisten  1°,  §  757.
Sind  in  Fällen  der  Naturalteilung  alle  Teile  oder  Stücke  in  gleicher
Art  mangelhaft,  so  wird  dies  freilich  nicht  zutreffen,  denn  die  Gewährschaft ¬
  hat  den  Zweck,  eine  nachträglich  sich  herausstellende  Ungleichheit
in  der  Teilung  aufzuheben.11
9)  Vgl.  oben  §  360.  —  Nicht  hierher  gehören  Forderungen,  die  durch  Vereinbarung ¬
  der  Teilhaber  zum  Zwecke  der  Auseinandersetzung  der  Gemeinschaft  hervorgerufen ¬
  sind,  die,  wenn  sie  auch  tatsächlich  mit  dem  Gemeinschaftsverhältnis  zusammenhängen, ¬
  doch  ihren  selbständigen  Rechtsgrund  im  Vertrage  der  Beteiligten  haben.
O.  L.G.  Stuttgart  v.  6.  Sept.  1900,  Rechtspr.  d.  O.  L.G.  Bd.  1  S.  251
10)  Vgl.  1.  10  §  2  D.  comm.  div.  10,  3.
11)  Vgl.  Oertmann  zu  §  757  Abs.  2.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer