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Vertragslose Gemeinschaft. Miteigentum.
Verwaltung und gemeinschaftlichen Benutzung, oder haben sie zum Zwecke
der Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Gesamtverpflichtungen
übernommen, so kann jeder Teilhaber bei Aufhebung der Gemeinschaft
verlangen, daß die Schuld aus dem gemeinschaftlichen Gegenstande vorweg ¬
getilgt wird, § 755.
Dies gestaltet sich einfach, wenn der gemeinschaftliche Gegenstand
in Geld besteht oder durch Versteigerung in Geld verwandelt ist.
anderen Fällen, in welchen Naturalteilung beansprucht wird, muß der
Antrag darauf gehen, daß zuvörderst nach § 753 so viel verkauft wird,
als zur Befriedigung jener Schulden notwendig ist.
2. Nicht minder kann die Berichtigung einer aus der Gemeinschaft ¬
entspringenden Forderung eines Teilhabers gegen einen
anderen Teilhaber aus dem auf den letzteren entfallenden Anteile
verlangt werden, § 756.
Die gedachten Ansprüche mindern die Anteile der Gemeinschafter;
daher können sie nach § 755 Abs. 2 auch gegen deren Sondernachfolger
geltend gemacht werden.
Entsprechend kann nach Konk. O. § 51, wer sich mit dem Gemeinschuldner ¬
in einem Gemeinschaftsverhältnisse befindet, wegen der hierauf
gegründeten Forderungen abgesonderte Befriedigung aus dem bei der
Auseinandersetzung ermittelten Anteile des in Konkurs verfallenen Gemeinschuldners ¬
verlangen.
V. Wird bei der Aufhebung der Gemeinschaft ein gemeinschaftlicher
Gegenstand einem der Teilhaber zugeteilt, so hat wegen eines Mangels
im Rechte oder der Sache jeder der übrigen Teilhaber zu seinem Anteile ¬
wie ein Verkäufer Gewähr zu leisten 1°, § 757.
Sind in Fällen der Naturalteilung alle Teile oder Stücke in gleicher
Art mangelhaft, so wird dies freilich nicht zutreffen, denn die Gewährschaft ¬
hat den Zweck, eine nachträglich sich herausstellende Ungleichheit
in der Teilung aufzuheben.11
9) Vgl. oben § 360. — Nicht hierher gehören Forderungen, die durch Vereinbarung ¬
der Teilhaber zum Zwecke der Auseinandersetzung der Gemeinschaft hervorgerufen ¬
sind, die, wenn sie auch tatsächlich mit dem Gemeinschaftsverhältnis zusammenhängen, ¬
doch ihren selbständigen Rechtsgrund im Vertrage der Beteiligten haben.
O. L.G. Stuttgart v. 6. Sept. 1900, Rechtspr. d. O. L.G. Bd. 1 S. 251
10) Vgl. 1. 10 § 2 D. comm. div. 10, 3.
11) Vgl. Oertmann zu § 757 Abs. 2.