Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften.
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3. Was die Ladung des Zeugen betrifft, so ist
a) statt der im § 377 Ziffer 1 C.P.O. vorgeschriebenen Bezeichnung der
Parteien die Sache generell zu bezeichnen, und sind geeignetenfalls auch die
in der Sache betheiligten Personen anzugeben.
Da es eines Beweisbeschlusses nicht bedarf, fällt entsprechend auch der Zwang
(C.P.O. § 377 Ziffer 2) der Mittheilung über den Gegenstand der Vernehmung ¬
fort, wenn sich die Mittheilung praktisch auch meist empfehlen wird.
b) Die Bewirkung der Ladung ist nicht an die Zustellungsform der C.P.
gebunden, sie erfolgt vielmehr, nach der Regel des
§ 16 über die Bekanntmachung
gerichtlicher Verfügungen. Jedenfalls muß
aber die ordnungsmäßige Ladung
aktenkundig gemacht werden zur Ermöglichung der Festsetzung von Strafen gegen
ungehorsam Ausbleibende.
Von der Hinterlegung eines Vorschusses kann die Ladung nicht abhängig ¬
gemacht werden, da es an einem Beweisführer fehlt. Ebenso Dorner
S. 103, Ebert=Dudek Anm. 1 zu § 15.
In Fällen, in welchen die Einleitung des Verfahrens nur auf Antrag
geschieht,
die Verist ¬
dagegen nicht ausgeschlossen, daß dem Antragsteller durch Kostengesetz
Gerichtspflichtung ¬
zur Leistung eines Vorschusses auferlegt wird, vgl. z. B. preuß.
kostengesetz vom 25. Juni 1895 § 6.
4. Die Folgen des Ausbleibens und das Recht der Zeugnißweigerung
richtet sich nach den Vorschriften der §§ 380 bis 386 C.P.O. mit der Maßgabe, daß
an die Stelle der Parteien die zu dem Verfahren zuzuziehenden Betheiligten treten.
5. Verweigert ein Zeuge die Aussage, so ist hierüber von dem mit der
Sache befaßten Gericht
dieses tritt an die Stelle des „Prozeßgerichts'
entscheiden (C.P.O. § 387 Abs. 1).
Eine Anhörung der „Parteien" (C.P.O. a. a. O.),
d. h. der Betheiligten, ist nicht geboten, da die Vernehmung von Amtswegen,
nicht auf Parteibetrieb erfolgt. Dies gilt auch, wenn die Vernehmung auf Antrag
eines Betheiligten erfolgt ist. A. M. Jastrow S. 208 Anm. 2 zu § 387 C.P.O.,
welcher im letzteren Falle die Anhörung des Antragstellers für erforderlich hält. Eine
Verpflichtung hierzu ist aber nicht anzuerkennen, da ein Antragsrecht eines Betheiligten
auf Vernehmung eines Zeugen nicht besteht, der „Antrag“ vielmehr nur den Charakter
der Anregung hat.
Will der Richter die Betheiligten hören, so liegt die Art der Anhörung in
seinem Ermessen, sie kann schriftlich oder mündlich erfolgen.
An die Stelle des Zwischenurtheils (C.P.O. § 387 Abs. 3) tritt eine Verügung ¬
oder Beschluß, da der Erlaß eines Urtheils mündliche Verhandlung im
Sinne der C.P.O. voraussetzt. Hält das Gericht die Weigerung des Zeugen für statthaft, ¬
so bedarf es eines Beschlusses überhaupt nicht, da das Gericht von Amtswegen
auf die Vernehmung des Zeugen verzichten kann. Ebenso Jastrow a. a. O.
Die vom Gericht zu erlassende Entscheidung wird nach § 16 bekannt gemacht.
Gegen die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Weigerung steht dem Zeugen
und den am Verfahren Betheiligten die sofortige Beschwerde zu (C.P.O. § 387
Abs. 3). Das Verfahren richtet sich nach §§ 20 ff., nicht nach den Vorschriften der
C.P.O. Vgl. hierzu Anm. 3 zu § 14.
Von den die Zeugnißweigerung betreffenden weiteren Vorschriften der §§ 388
bis 390 C.P.O. sind die §§ 388 und 389 Abs. 2, 3, welche auf dem Grundsatz der
mündlichen Verhandlung beruhen und dem Offizialbetrieb widersprechen, nicht anwendbar. ¬
Unter dem „Zeitpunkt der Beendigung des Prozesses in der Instanz“ (§ 390
Abs. 2 C.P.O.) ist derjenige des Erlasses der Entscheidung, zu deren Behufe der Zeuge
vernommen werden sollte, zu verstehen. Jastrow S. 211 Anm. 2 zu § 390 C.P.O.
Eine Verpflichtung zur Vorausbezahlung von Verpflegungskosten (C.P.O. § 390
Abs. 2) besteht nicht, da das Verfahren von Amtswegen geführt wird
Die Beschwerde (C.P.O. § 390 Abs. 4) richtet sich gleichfalls nach den Vorschriften ¬
des R.G.F.G. §§ 19 ff.
6. Wesentlich abweichend von den Bestimmungen der C.P.O. ist die Verpflichtung ¬
zur Beeidigung der Zeugen geregelt.
Ein Beeidigungszwang besteht überhaupt nicht. Die Beeidigung ist in
das Ermessen des Gerichts gestellt. Hält der Richter die uneidliche Aussage für
genügend glaubwürdig, so wird er regelmäßig von der Beeidigung abzusehen haben,
unglaubwürdige Personen wird er überhaupt nicht beeiden. Auch kann es keinem