Object : Theorie und Praxis des heutigen gemeinen preussischen Privatrechts auf der Grundlage des gemeinen deutschen Rechts (4)

Erster  Abschnitt.  Allgemeine  Vorschriften.
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3.  Was  die  Ladung  des  Zeugen  betrifft,  so  ist
a)  statt  der  im  §  377  Ziffer  1  C.P.O.  vorgeschriebenen  Bezeichnung  der
Parteien  die  Sache  generell  zu  bezeichnen,  und  sind  geeignetenfalls  auch  die
in  der  Sache  betheiligten  Personen  anzugeben.
Da  es  eines  Beweisbeschlusses  nicht  bedarf,  fällt  entsprechend  auch  der  Zwang
(C.P.O.  §  377  Ziffer  2)  der  Mittheilung  über  den  Gegenstand  der  Vernehmung ¬
  fort,  wenn  sich  die  Mittheilung  praktisch  auch  meist  empfehlen  wird.
b)  Die  Bewirkung  der  Ladung  ist  nicht  an  die  Zustellungsform  der  C.P.
gebunden,  sie  erfolgt  vielmehr,  nach  der  Regel  des
§  16  über  die  Bekanntmachung
gerichtlicher  Verfügungen.  Jedenfalls  muß
aber  die  ordnungsmäßige  Ladung
aktenkundig  gemacht  werden  zur  Ermöglichung  der  Festsetzung  von  Strafen  gegen
ungehorsam  Ausbleibende.
Von  der  Hinterlegung  eines  Vorschusses  kann  die  Ladung  nicht  abhängig ¬

gemacht  werden,  da  es  an  einem  Beweisführer  fehlt.  Ebenso  Dorner
S.  103,  Ebert=Dudek  Anm.  1  zu  §  15.
In  Fällen,  in  welchen  die  Einleitung  des  Verfahrens  nur  auf  Antrag
geschieht,
die  Verist ¬
  dagegen  nicht  ausgeschlossen,  daß  dem  Antragsteller  durch  Kostengesetz
Gerichtspflichtung ¬
  zur  Leistung  eines  Vorschusses  auferlegt  wird,  vgl.  z.  B.  preuß.
kostengesetz  vom  25.  Juni  1895  §  6.
4.  Die  Folgen  des  Ausbleibens  und  das  Recht  der  Zeugnißweigerung
richtet  sich  nach  den  Vorschriften  der  §§  380  bis  386  C.P.O.  mit  der  Maßgabe,  daß
an  die  Stelle  der  Parteien  die  zu  dem  Verfahren  zuzuziehenden  Betheiligten  treten.
5.  Verweigert  ein  Zeuge  die  Aussage,  so  ist  hierüber  von  dem  mit  der
Sache  befaßten  Gericht
dieses  tritt  an  die  Stelle  des  „Prozeßgerichts'
entscheiden  (C.P.O.  §  387  Abs.  1).
Eine  Anhörung  der  „Parteien"  (C.P.O.  a.  a.  O.),
d.  h.  der  Betheiligten,  ist  nicht  geboten,  da  die  Vernehmung  von  Amtswegen,
nicht  auf  Parteibetrieb  erfolgt.  Dies  gilt  auch,  wenn  die  Vernehmung  auf  Antrag
eines  Betheiligten  erfolgt  ist.  A.  M.  Jastrow  S.  208  Anm.  2  zu  §  387  C.P.O.,
welcher  im  letzteren  Falle  die  Anhörung  des  Antragstellers  für  erforderlich  hält.  Eine
Verpflichtung  hierzu  ist  aber  nicht  anzuerkennen,  da  ein  Antragsrecht  eines  Betheiligten
auf  Vernehmung  eines  Zeugen  nicht  besteht,  der  „Antrag“  vielmehr  nur  den  Charakter
der  Anregung  hat.
Will  der  Richter  die  Betheiligten  hören,  so  liegt  die  Art  der  Anhörung  in
seinem  Ermessen,  sie  kann  schriftlich  oder  mündlich  erfolgen.
An  die  Stelle  des  Zwischenurtheils  (C.P.O.  §  387  Abs.  3)  tritt  eine  Verügung ¬
  oder  Beschluß,  da  der  Erlaß  eines  Urtheils  mündliche  Verhandlung  im
Sinne  der  C.P.O.  voraussetzt.  Hält  das  Gericht  die  Weigerung  des  Zeugen  für  statthaft, ¬
  so  bedarf  es  eines  Beschlusses  überhaupt  nicht,  da  das  Gericht  von  Amtswegen
auf  die  Vernehmung  des  Zeugen  verzichten  kann.  Ebenso  Jastrow  a.  a.  O.
Die  vom  Gericht  zu  erlassende  Entscheidung  wird  nach  §  16  bekannt  gemacht.
Gegen  die  Entscheidung  über  die  Rechtmäßigkeit  der  Weigerung  steht  dem  Zeugen
und  den  am  Verfahren  Betheiligten  die  sofortige  Beschwerde  zu  (C.P.O.  §  387
Abs.  3).  Das  Verfahren  richtet  sich  nach  §§  20  ff.,  nicht  nach  den  Vorschriften  der
C.P.O.  Vgl.  hierzu  Anm.  3  zu  §  14.
Von  den  die  Zeugnißweigerung  betreffenden  weiteren  Vorschriften  der  §§  388
bis  390  C.P.O.  sind  die  §§  388  und  389  Abs.  2,  3,  welche  auf  dem  Grundsatz  der
mündlichen  Verhandlung  beruhen  und  dem  Offizialbetrieb  widersprechen,  nicht  anwendbar. ¬

Unter  dem  „Zeitpunkt  der  Beendigung  des  Prozesses  in  der  Instanz“  (§  390
Abs.  2  C.P.O.)  ist  derjenige  des  Erlasses  der  Entscheidung,  zu  deren  Behufe  der  Zeuge
vernommen  werden  sollte,  zu  verstehen.  Jastrow  S.  211  Anm.  2  zu  §  390  C.P.O.
Eine  Verpflichtung  zur  Vorausbezahlung  von  Verpflegungskosten  (C.P.O.  §  390
Abs.  2)  besteht  nicht,  da  das  Verfahren  von  Amtswegen  geführt  wird
Die  Beschwerde  (C.P.O.  §  390  Abs.  4)  richtet  sich  gleichfalls  nach  den  Vorschriften ¬
  des  R.G.F.G.  §§  19  ff.
6.  Wesentlich  abweichend  von  den  Bestimmungen  der  C.P.O.  ist  die  Verpflichtung ¬
  zur  Beeidigung  der  Zeugen  geregelt.
Ein  Beeidigungszwang  besteht  überhaupt  nicht.  Die  Beeidigung  ist  in
das  Ermessen  des  Gerichts  gestellt.  Hält  der  Richter  die  uneidliche  Aussage  für
genügend  glaubwürdig,  so  wird  er  regelmäßig  von  der  Beeidigung  abzusehen  haben,
unglaubwürdige  Personen  wird  er  überhaupt  nicht  beeiden.  Auch  kann  es  keinem
            
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